Sachen, den ersten Punct der Landes-Regie- rung betreffende, der gemeine Nutzen und Wohl- fahrt der Land- und Leute vielmehr als der Pri- vat-Vortheil und Eigen-Wille, und in Justitz- Sachen was rechtmäßig ist, ohne Gunst oder Freundschafft gegen die Partheyen beobachtet werde.
§. 13. Vors andere bringen auch ihre Dienste mit sich, daß sie in solchen Regierungs- Sachen die Nachrichten und Schrifften oder Acten, wie die in den Fürstlichen Archiven und Brief-Gewölbern verwahret, oder täglich bey der Cantzeley einkommen und gesammlet werden, fleißig lesen, erwegen, daraus ver- ständlich und treulich referiren und vorbrin- gen, was darinnen enthalten sey, und wovon die Frage vorfalle.
§. 14. Drittens, daß sie darüber ihre Mey- nung und Vota deutlich, kürtzlich und eigentlich, so viel GOtt Verstand und Gnade verliehen, vorbringen und eröffnen. Vierdtens auch dasjenige, was beschlossen ist, entweder nach- dem es richtig, selbst schrifftlich, in reiner teut- scher Sprache, zierlich und nach Gewohnheit, oder Stilo der Cantzeley abfassen, oder den Jn- halt, wie es von den Secretarien aufgesetzt wer- den soll, in eine sonderliche Registratur dictiren und aufzeichnen lassen. Fünfftens, so streiti-
ge
Sachen, den erſten Punct der Landes-Regie- rung betreffende, der gemeine Nutzen und Wohl- fahrt der Land- und Leute vielmehr als der Pri- vat-Vortheil und Eigen-Wille, und in Juſtitz- Sachen was rechtmaͤßig iſt, ohne Gunſt oder Freundſchafft gegen die Partheyen beobachtet werde.
§. 13. Vors andere bringen auch ihre Dienſte mit ſich, daß ſie in ſolchen Regierungs- Sachen die Nachrichten und Schrifften oder Acten, wie die in den Fuͤrſtlichen Archiven und Brief-Gewoͤlbern verwahret, oder taͤglich bey der Cantzeley einkommen und geſammlet werden, fleißig leſen, erwegen, daraus ver- ſtaͤndlich und treulich referiren und vorbrin- gen, was darinnen enthalten ſey, und wovon die Frage vorfalle.
§. 14. Drittens, daß ſie daruͤber ihre Mey- nung und Vota deutlich, kuͤrtzlich und eigentlich, ſo viel GOtt Verſtand und Gnade verliehen, vorbringen und eroͤffnen. Vierdtens auch dasjenige, was beſchloſſen iſt, entweder nach- dem es richtig, ſelbſt ſchrifftlich, in reiner teut- ſcher Sprache, zierlich und nach Gewohnheit, oder Stilo der Cantzeley abfaſſen, oder den Jn- halt, wie es von den Secretarien aufgeſetzt wer- den ſoll, in eine ſonderliche Regiſtratur dictiren und aufzeichnen laſſen. Fuͤnfftens, ſo ſtreiti-
ge
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0702"n="682"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> Sachen, den erſten Punct der Landes-Regie-<lb/>
rung betreffende, der gemeine Nutzen und Wohl-<lb/>
fahrt der Land- und Leute vielmehr als der Pri-<lb/>
vat-Vortheil und Eigen-Wille, und in Juſtitz-<lb/>
Sachen was rechtmaͤßig iſt, ohne Gunſt oder<lb/>
Freundſchafft gegen die Partheyen beobachtet<lb/>
werde.</p><lb/><p>§. 13. Vors andere bringen auch ihre<lb/>
Dienſte mit ſich, daß ſie in ſolchen Regierungs-<lb/>
Sachen die Nachrichten und Schrifften oder<lb/><hirendition="#aq">Act</hi>en, wie die in den Fuͤrſtlichen <hirendition="#aq">Archiv</hi>en und<lb/>
Brief-Gewoͤlbern verwahret, oder taͤglich<lb/>
bey der Cantzeley einkommen und geſammlet<lb/>
werden, fleißig leſen, erwegen, daraus ver-<lb/>ſtaͤndlich und treulich <hirendition="#aq">referi</hi>ren und vorbrin-<lb/>
gen, was darinnen enthalten ſey, und wovon<lb/>
die Frage vorfalle.</p><lb/><p>§. 14. Drittens, daß ſie daruͤber ihre Mey-<lb/>
nung und <hirendition="#aq">Vota</hi> deutlich, kuͤrtzlich und eigentlich,<lb/>ſo viel GOtt Verſtand und Gnade verliehen,<lb/>
vorbringen und eroͤffnen. Vierdtens auch<lb/>
dasjenige, was beſchloſſen iſt, entweder nach-<lb/>
dem es richtig, ſelbſt ſchrifftlich, in reiner teut-<lb/>ſcher Sprache, zierlich und nach Gewohnheit,<lb/>
oder <hirendition="#aq">Stilo</hi> der Cantzeley abfaſſen, oder den Jn-<lb/>
halt, wie es von den <hirendition="#aq">Secretari</hi>en aufgeſetzt wer-<lb/>
den ſoll, in eine ſonderliche <hirendition="#aq">Regiſtratur dicti</hi>ren<lb/>
und aufzeichnen laſſen. Fuͤnfftens, ſo ſtreiti-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ge</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[682/0702]
Sachen, den erſten Punct der Landes-Regie-
rung betreffende, der gemeine Nutzen und Wohl-
fahrt der Land- und Leute vielmehr als der Pri-
vat-Vortheil und Eigen-Wille, und in Juſtitz-
Sachen was rechtmaͤßig iſt, ohne Gunſt oder
Freundſchafft gegen die Partheyen beobachtet
werde.
§. 13. Vors andere bringen auch ihre
Dienſte mit ſich, daß ſie in ſolchen Regierungs-
Sachen die Nachrichten und Schrifften oder
Acten, wie die in den Fuͤrſtlichen Archiven und
Brief-Gewoͤlbern verwahret, oder taͤglich
bey der Cantzeley einkommen und geſammlet
werden, fleißig leſen, erwegen, daraus ver-
ſtaͤndlich und treulich referiren und vorbrin-
gen, was darinnen enthalten ſey, und wovon
die Frage vorfalle.
§. 14. Drittens, daß ſie daruͤber ihre Mey-
nung und Vota deutlich, kuͤrtzlich und eigentlich,
ſo viel GOtt Verſtand und Gnade verliehen,
vorbringen und eroͤffnen. Vierdtens auch
dasjenige, was beſchloſſen iſt, entweder nach-
dem es richtig, ſelbſt ſchrifftlich, in reiner teut-
ſcher Sprache, zierlich und nach Gewohnheit,
oder Stilo der Cantzeley abfaſſen, oder den Jn-
halt, wie es von den Secretarien aufgeſetzt wer-
den ſoll, in eine ſonderliche Regiſtratur dictiren
und aufzeichnen laſſen. Fuͤnfftens, ſo ſtreiti-
ge
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 682. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/702>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.