ge Partheyen oder andere, mit denen der Lan- des-Herr rede, oder sie auf ihr Begehren hören lassen will, für die Raths-Stuben beschieden werden, gebühret einem Rath die Anzeige und Eröffnung mündlich mit Glimpff und Ver- stand zu thun, worauf sich der Vorbeschiedene einlassen soll, oder worinnen man ihn hören wol- le, nicht weniger das Vorbringen in die Raths- Bücher oder Protocolle zu schreiben, und ein zu zeichnen, auch auf gemachten Schluß dem Bescheid oder Antwort nun endlich zu eröffnen, oder daß es in Schrifften geschehen soll, anzu- deuten.
§. 15. Fielen aber Sachen vor, darinnen der Landes-Herr durch einen Rath auch ausser- halb der Rath-Stuben entweder im Lande mit seinen Unterthanen und Ständen, oder mit sei- nen Dienern, oder fremden ankommenden Ge- sandten etwas wolte reden, handeln und vor- nehmen lassen, oder wolte ihm auch anderswo- hin, an andere Fürsten, Herrn oder Personen, mit denen man zu thun hat, als einen Gesand- ten, oder Abgeordneten schicken, so ist der Rath schuldig sich dazu in ehrlichen und unverkleiner- lichen Werbungen und Handlungen gebrau- chen zu lassen, und dasjenige münd- oder schrifft- lich vorzubringen, was ihnen entweder mündlich oder in schrifftlichen Instructionen anbefohlen
ist,
ge Partheyen oder andere, mit denen der Lan- des-Herr rede, oder ſie auf ihr Begehren hoͤren laſſen will, fuͤr die Raths-Stuben beſchieden werden, gebuͤhret einem Rath die Anzeige und Eroͤffnung muͤndlich mit Glimpff und Ver- ſtand zu thun, worauf ſich der Vorbeſchiedene einlaſſen ſoll, oder worinnen man ihn hoͤren wol- le, nicht weniger das Vorbringen in die Raths- Buͤcher oder Protocolle zu ſchreiben, und ein zu zeichnen, auch auf gemachten Schluß dem Beſcheid oder Antwort nun endlich zu eroͤffnen, oder daß es in Schrifften geſchehen ſoll, anzu- deuten.
§. 15. Fielen aber Sachen vor, darinnen der Landes-Herr duꝛch einen Rath auch auſſer- halb der Rath-Stuben entweder im Lande mit ſeinen Unterthanen und Staͤnden, oder mit ſei- nen Dienern, oder fremden ankommenden Ge- ſandten etwas wolte reden, handeln und vor- nehmen laſſen, oder wolte ihm auch anderswo- hin, an andere Fuͤrſten, Herrn oder Perſonen, mit denen man zu thun hat, als einen Geſand- ten, oder Abgeordneten ſchicken, ſo iſt der Rath ſchuldig ſich dazu in ehrlichen und unverkleiner- lichen Werbungen und Handlungen gebrau- chen zu laſſen, und dasjenige muͤnd- oder ſchrifft- lich vorzubringen, was ihnen entweder muͤndlich oder in ſchrifftlichen Inſtructionen anbefohlen
iſt,
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ge Partheyen oder andere, mit denen der Lan-
des-Herr rede, oder ſie auf ihr Begehren hoͤren
laſſen will, fuͤr die Raths-Stuben beſchieden
werden, gebuͤhret einem Rath die Anzeige und
Eroͤffnung muͤndlich mit Glimpff und Ver-
ſtand zu thun, worauf ſich der Vorbeſchiedene
einlaſſen ſoll, oder worinnen man ihn hoͤren wol-
le, nicht weniger das Vorbringen in die Raths-
Buͤcher oder Protocolle zu ſchreiben, und ein
zu zeichnen, auch auf gemachten Schluß dem
Beſcheid oder Antwort nun endlich zu eroͤffnen,
oder daß es in Schrifften geſchehen ſoll, anzu-
deuten.
§. 15. Fielen aber Sachen vor, darinnen
der Landes-Herr duꝛch einen Rath auch auſſer-
halb der Rath-Stuben entweder im Lande mit
ſeinen Unterthanen und Staͤnden, oder mit ſei-
nen Dienern, oder fremden ankommenden Ge-
ſandten etwas wolte reden, handeln und vor-
nehmen laſſen, oder wolte ihm auch anderswo-
hin, an andere Fuͤrſten, Herrn oder Perſonen,
mit denen man zu thun hat, als einen Geſand-
ten, oder Abgeordneten ſchicken, ſo iſt der Rath
ſchuldig ſich dazu in ehrlichen und unverkleiner-
lichen Werbungen und Handlungen gebrau-
chen zu laſſen, und dasjenige muͤnd- oder ſchrifft-
lich vorzubringen, was ihnen entweder muͤndlich
oder in ſchrifftlichen Inſtructionen anbefohlen
iſt,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 683. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/703>, abgerufen am 22.11.2024.
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