haben, indem sie sonst unmöglich bey ihren vor- fallenden Expeditionen recht fortkommen, in Parthey-Sachen gehörige Bescheide ertheilen, noch an die Ober-Richter einen geschickten Be- richt abfassen können. Es ist aber hierbey nicht eben sowohl darauf zu sehen, wie lange sie auf Universitäten gewesen, oder daß sie der la- teinischen Sprache mächtig und in den Römi- schen Rechten versiret seyn, als daß sie vielmehr nach der in einem ieden Lande üblichen Proceß- Ordnung einen Proceß wohl zu dirigiren wis- sen, und in dem jure Provinciali, Observan- tien, Statuten und Willkühren eines iedweden Ortes wohl bewandert seyn, als welches man auch außer den Universitäten durch Fleiß und Application erlernen kan.
§. 36. Jndem öffters die Officiales bey den Stadt-Magistraten die Bürger-Meister, Stadt-Richter, Stadt-Schreiber, Cämme- rer, u. s. w. die Grentzen, die einem iedweden von Expeditionen destinirt sind, einander tur- biren, so daß ein Hauffen Disputen dieserhal- ben unter ihnen entstehen, und das Publicum manchmahl mit darunter leiden muß, so ist am besten, wenn ihnen von denen Regierungs-Col- legiis gewisse Instructiones vorgeschrieben werden, was einem ieden von Verrichtungen oblieget, nach welchen sie sich zu richten haben,
und
haben, indem ſie ſonſt unmoͤglich bey ihren vor- fallenden Expeditionen recht fortkommen, in Parthey-Sachen gehoͤrige Beſcheide ertheilen, noch an die Ober-Richter einen geſchickten Be- richt abfaſſen koͤnnen. Es iſt aber hierbey nicht eben ſowohl darauf zu ſehen, wie lange ſie auf Univerſitaͤten geweſen, oder daß ſie der la- teiniſchen Sprache maͤchtig und in den Roͤmi- ſchen Rechten verſiret ſeyn, als daß ſie vielmehr nach der in einem ieden Lande uͤblichen Proceß- Ordnung einen Proceß wohl zu dirigiren wiſ- ſen, und in dem jure Provinciali, Obſervan- tien, Statuten und Willkuͤhren eines iedweden Ortes wohl bewandert ſeyn, als welches man auch außer den Univerſitaͤten durch Fleiß und Application erlernen kan.
§. 36. Jndem oͤffters die Officiales bey den Stadt-Magiſtraten die Buͤrger-Meiſter, Stadt-Richter, Stadt-Schreiber, Caͤmme- rer, u. ſ. w. die Grentzen, die einem iedweden von Expeditionen deſtinirt ſind, einander tur- biren, ſo daß ein Hauffen Diſputen dieſerhal- ben unter ihnen entſtehen, und das Publicum manchmahl mit darunter leiden muß, ſo iſt am beſten, wenn ihnen von denen Regierungs-Col- legiis gewiſſe Inſtructiones vorgeſchrieben werden, was einem ieden von Verrichtungen oblieget, nach welchen ſie ſich zu richten haben,
und
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0724"n="704"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> haben, indem ſie ſonſt unmoͤglich bey ihren vor-<lb/>
fallenden <hirendition="#aq">Expedition</hi>en recht fortkommen, in<lb/>
Parthey-Sachen gehoͤrige Beſcheide ertheilen,<lb/>
noch an die Ober-Richter einen geſchickten Be-<lb/>
richt abfaſſen koͤnnen. Es iſt aber hierbey<lb/>
nicht eben ſowohl darauf zu ſehen, wie lange ſie<lb/>
auf Univerſitaͤten geweſen, oder daß ſie der la-<lb/>
teiniſchen Sprache maͤchtig und in den Roͤmi-<lb/>ſchen Rechten <hirendition="#aq">verſi</hi>ret ſeyn, als daß ſie vielmehr<lb/>
nach der in einem ieden Lande uͤblichen Proceß-<lb/>
Ordnung einen Proceß wohl zu <hirendition="#aq">dirigi</hi>ren wiſ-<lb/>ſen, und in dem <hirendition="#aq">jure Provinciali, Obſervan-<lb/>
ti</hi>en, <hirendition="#aq">Statut</hi>en und Willkuͤhren eines iedweden<lb/>
Ortes wohl bewandert ſeyn, als welches man<lb/>
auch außer den Univerſitaͤten durch Fleiß und<lb/><hirendition="#aq">Application</hi> erlernen kan.</p><lb/><p>§. 36. Jndem oͤffters die <hirendition="#aq">Officiales</hi> bey<lb/>
den Stadt-<hirendition="#aq">Magiſtrat</hi>en die Buͤrger-Meiſter,<lb/>
Stadt-Richter, Stadt-Schreiber, Caͤmme-<lb/>
rer, u. ſ. w. die Grentzen, die einem iedweden<lb/>
von <hirendition="#aq">Expedition</hi>en <hirendition="#aq">deſtini</hi>rt ſind, einander <hirendition="#aq">tur-<lb/>
bi</hi>ren, ſo daß ein Hauffen <hirendition="#aq">Diſput</hi>en dieſerhal-<lb/>
ben unter ihnen entſtehen, und das <hirendition="#aq">Publicum</hi><lb/>
manchmahl mit darunter leiden muß, ſo iſt am<lb/>
beſten, wenn ihnen von denen Regierungs-<hirendition="#aq">Col-<lb/>
legiis</hi> gewiſſe <hirendition="#aq">Inſtructiones</hi> vorgeſchrieben<lb/>
werden, was einem ieden von Verrichtungen<lb/>
oblieget, nach welchen ſie ſich zu richten haben,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">und</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[704/0724]
haben, indem ſie ſonſt unmoͤglich bey ihren vor-
fallenden Expeditionen recht fortkommen, in
Parthey-Sachen gehoͤrige Beſcheide ertheilen,
noch an die Ober-Richter einen geſchickten Be-
richt abfaſſen koͤnnen. Es iſt aber hierbey
nicht eben ſowohl darauf zu ſehen, wie lange ſie
auf Univerſitaͤten geweſen, oder daß ſie der la-
teiniſchen Sprache maͤchtig und in den Roͤmi-
ſchen Rechten verſiret ſeyn, als daß ſie vielmehr
nach der in einem ieden Lande uͤblichen Proceß-
Ordnung einen Proceß wohl zu dirigiren wiſ-
ſen, und in dem jure Provinciali, Obſervan-
tien, Statuten und Willkuͤhren eines iedweden
Ortes wohl bewandert ſeyn, als welches man
auch außer den Univerſitaͤten durch Fleiß und
Application erlernen kan.
§. 36. Jndem oͤffters die Officiales bey
den Stadt-Magiſtraten die Buͤrger-Meiſter,
Stadt-Richter, Stadt-Schreiber, Caͤmme-
rer, u. ſ. w. die Grentzen, die einem iedweden
von Expeditionen deſtinirt ſind, einander tur-
biren, ſo daß ein Hauffen Diſputen dieſerhal-
ben unter ihnen entſtehen, und das Publicum
manchmahl mit darunter leiden muß, ſo iſt am
beſten, wenn ihnen von denen Regierungs-Col-
legiis gewiſſe Inſtructiones vorgeſchrieben
werden, was einem ieden von Verrichtungen
oblieget, nach welchen ſie ſich zu richten haben,
und
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 704. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/724>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.