viel von einer oder der andern Parthey spendi- ret worden? so würde gewiß ein entsetzliches Facit heraus kommen, sonderlich wenn man die Nahrungs-Versäumniß und erlittene Schä- den der litigirenden Partheyen darzu rechnet. Wenn man ferner überschlagen solte, was sie auszuführen noch kosten würden, wie viel ein oder der andere Theil dran zu wenden und zu versäumen hätte? Item, wie der litigirenden Partheyen Zustand und Vermögen beschaffen sey? so würde überall mehr Schaden als Vor- theil sich befinden und an den Tag legen, daß wo man keine schleunige Justitz und ohne Unko- sten erlangen kan, es besser wäre, man würde mit seiner gerechten Sache alsofort a limine ju- dicii abgewiesen. Noch mehr würde man den Schaden des Processirens befinden, wenn man abgeurtheilte, auch durch Execution abge- thane Sachen vor sich nähme, und gegen das quantum litis, darüber die Klage entsprungen, das quantum der Unkosten, Schäden und Nahrungs-Versäumniß, so ein Kläger, der das Recht und die Execution gleichwohl erhalten, anwenden müssen, untersuchte und eines gegen das andere conferirte, denn es dürffte wohl manchmahl die Ausbeute so schlecht seyn, daß man des Klägers gehabte Unkosten nicht wie- der heraus brächte.
§. 5.
viel von einer oder der andern Parthey ſpendi- ret worden? ſo wuͤrde gewiß ein entſetzliches Facit heraus kommen, ſonderlich wenn man die Nahrungs-Verſaͤumniß und erlittene Schaͤ- den der litigirenden Partheyen darzu rechnet. Wenn man ferner uͤberſchlagen ſolte, was ſie auszufuͤhren noch koſten wuͤrden, wie viel ein oder der andere Theil dran zu wenden und zu verſaͤumen haͤtte? Item, wie der litigirenden Partheyen Zuſtand und Vermoͤgen beſchaffen ſey? ſo wuͤrde uͤberall mehr Schaden als Vor- theil ſich befinden und an den Tag legen, daß wo man keine ſchleunige Juſtitz und ohne Unko- ſten erlangen kan, es beſſer waͤre, man wuͤrde mit ſeiner gerechten Sache alſofort a limine ju- dicii abgewieſen. Noch mehr wuͤrde man den Schaden des Procesſirens befinden, wenn man abgeurtheilte, auch durch Execution abge- thane Sachen vor ſich naͤhme, und gegen das quantum litis, daruͤber die Klage entſprungen, das quantum der Unkoſten, Schaͤden und Nahrungs-Verſaͤumniß, ſo ein Klaͤger, der das Recht und die Execution gleichwohl erhalten, anwenden muͤſſen, unterſuchte und eines gegen das andere conferirte, denn es duͤrffte wohl manchmahl die Ausbeute ſo ſchlecht ſeyn, daß man des Klaͤgers gehabte Unkoſten nicht wie- der heraus braͤchte.
§. 5.
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viel von einer oder der andern Parthey ſpendi-
ret worden? ſo wuͤrde gewiß ein entſetzliches
Facit heraus kommen, ſonderlich wenn man die
Nahrungs-Verſaͤumniß und erlittene Schaͤ-
den der litigirenden Partheyen darzu rechnet.
Wenn man ferner uͤberſchlagen ſolte, was ſie
auszufuͤhren noch koſten wuͤrden, wie viel ein
oder der andere Theil dran zu wenden und zu
verſaͤumen haͤtte? Item, wie der litigirenden
Partheyen Zuſtand und Vermoͤgen beſchaffen
ſey? ſo wuͤrde uͤberall mehr Schaden als Vor-
theil ſich befinden und an den Tag legen, daß
wo man keine ſchleunige Juſtitz und ohne Unko-
ſten erlangen kan, es beſſer waͤre, man wuͤrde
mit ſeiner gerechten Sache alſofort a limine ju-
dicii abgewieſen. Noch mehr wuͤrde man
den Schaden des Procesſirens befinden, wenn
man abgeurtheilte, auch durch Execution abge-
thane Sachen vor ſich naͤhme, und gegen das
quantum litis, daruͤber die Klage entſprungen,
das quantum der Unkoſten, Schaͤden und
Nahrungs-Verſaͤumniß, ſo ein Klaͤger, der das
Recht und die Execution gleichwohl erhalten,
anwenden muͤſſen, unterſuchte und eines gegen
das andere conferirte, denn es duͤrffte wohl
manchmahl die Ausbeute ſo ſchlecht ſeyn, daß
man des Klaͤgers gehabte Unkoſten nicht wie-
der heraus braͤchte.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 710. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/730>, abgerufen am 22.11.2024.
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