eine andere. Nachdem nun ein Richter sich diese oder jene Meynung gefallen läst, oder nachdem per Observantiam diese oder jene Meynung in dem Gerichte oder Collegio bis- hero recipirt gewesen, nachdem reussirt der Parth in seiner Sache, ob gleich Gegentheil eben so viel Recht hat, ja seine Sachen wohl noch mehr in der Billigkeit gegründet, denn die- ses. Weil dergleichen in den öffentlichen Lan- des-Gesetzen nicht ausgemacht gewesen, son- dem auf richterliche Willkühr angekommen, so hat weder der Parth noch sein Advocate der- gleichen vorher sehen können.
§. 9. Es solten billig in den Gerichten die termini peremptorii seyn, dergestalt, daß, wer nicht erschiene, und praestanda praestirte, wozu er in der Citation angewiesen, vor sachfällig er- kannt, auch nicht weiter gehöret werden solte, als wenn wahrhafftliche Verhinderung entwe- der erwiesen, oder eydlich bestärckte. Und die- ses brauchte gar keines absonderlichen Ter- mins, sondern es dürffte nur ein Publications- Termin angesetzet, und der aussenbleibende Theil citiret werden, in solchen Termin ehe- hafftliche Beschuldigungen anzuführen, und eydlich zu bestärcken, widrigenfalls des Be- scheides zu gewarten. Bescheinigte oder be- stärckte er aber die Ehehafften eydlich, so könte
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eine andere. Nachdem nun ein Richter ſich dieſe oder jene Meynung gefallen laͤſt, oder nachdem per Obſervantiam dieſe oder jene Meynung in dem Gerichte oder Collegio bis- hero recipirt geweſen, nachdem reusſirt der Parth in ſeiner Sache, ob gleich Gegentheil eben ſo viel Recht hat, ja ſeine Sachen wohl noch mehr in der Billigkeit gegruͤndet, denn die- ſes. Weil dergleichen in den oͤffentlichen Lan- des-Geſetzen nicht ausgemacht geweſen, ſon- dem auf richterliche Willkuͤhr angekommen, ſo hat weder der Parth noch ſein Advocate der- gleichen vorher ſehen koͤnnen.
§. 9. Es ſolten billig in den Gerichten die termini peremptorii ſeyn, dergeſtalt, daß, wer nicht erſchiene, und præſtanda præſtirte, wozu er in der Citation angewieſen, vor ſachfaͤllig er- kannt, auch nicht weiter gehoͤret werden ſolte, als wenn wahrhafftliche Verhinderung entwe- der erwieſen, oder eydlich beſtaͤrckte. Und die- ſes brauchte gar keines abſonderlichen Ter- mins, ſondern es duͤrffte nur ein Publications- Termin angeſetzet, und der auſſenbleibende Theil citiret werden, in ſolchen Termin ehe- hafftliche Beſchuldigungen anzufuͤhren, und eydlich zu beſtaͤrcken, widrigenfalls des Be- ſcheides zu gewarten. Beſcheinigte oder be- ſtaͤrckte er aber die Ehehafften eydlich, ſo koͤnte
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eine andere. Nachdem nun ein Richter ſich
dieſe oder jene Meynung gefallen laͤſt, oder
nachdem per Obſervantiam dieſe oder jene
Meynung in dem Gerichte oder Collegio bis-
hero recipirt geweſen, nachdem reusſirt der
Parth in ſeiner Sache, ob gleich Gegentheil
eben ſo viel Recht hat, ja ſeine Sachen wohl
noch mehr in der Billigkeit gegruͤndet, denn die-
ſes. Weil dergleichen in den oͤffentlichen Lan-
des-Geſetzen nicht ausgemacht geweſen, ſon-
dem auf richterliche Willkuͤhr angekommen,
ſo hat weder der Parth noch ſein Advocate der-
gleichen vorher ſehen koͤnnen.
§. 9. Es ſolten billig in den Gerichten die
termini peremptorii ſeyn, dergeſtalt, daß, wer
nicht erſchiene, und præſtanda præſtirte, wozu
er in der Citation angewieſen, vor ſachfaͤllig er-
kannt, auch nicht weiter gehoͤret werden ſolte,
als wenn wahrhafftliche Verhinderung entwe-
der erwieſen, oder eydlich beſtaͤrckte. Und die-
ſes brauchte gar keines abſonderlichen Ter-
mins, ſondern es duͤrffte nur ein Publications-
Termin angeſetzet, und der auſſenbleibende
Theil citiret werden, in ſolchen Termin ehe-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 713. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/733>, abgerufen am 22.11.2024.
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