der Publications-Termin gleich in einen Ter- min zu Beybringung der beyderseitigen Noth- durfft resolviret und der in vorigen Termin zu- rückgebliebne Theil angehalten werden, dem andern die Unkosten taxmäßig absque mode- ratione zu erstatten, weil er den Termin nicht gehörig abgekündiget. So könte auch der Verlust der Sachen auf die aus einem falschen Negotio geschehenen Abkündigungen als eine wahre contumacie gesetzt werden.
§. 10. Alle Termine zur litis Contestation, Leuterungs- und Interventions-Prosecution, Appellation, Justification können in einem Ta- ge, und also an dem Tage des Termins ohne in- terruption gar wohl absolviret wenden. Wenn man nur frühe um 8. Uhr anhebet, und bis auf den Abend anhält. Es braucht auch nur zwey Sätze, und wenn Beklagter leuterat und ap- pellat, in den ersten Exceptions- oder impu- gnations-Satz hinter dem Berge hält, darf man nur dessen Duplic in Sententioniren über- gehen, und ihn dazu bestraffen; Wolte der Leuterat und Appellat sich auf die erstern Acta beziehen, so müste er die Folia und Volumina doch melden, sonst wäre es eben so viel, als hätte er nicht geantwortet. Die Inrotulation könte gleich nach absolvirten Einbringen von beyden Theilen in dem Termin selbst geschehen,
die
der Publications-Termin gleich in einen Ter- min zu Beybringung der beyderſeitigen Noth- durfft reſolviret und der in vorigen Termin zu- ruͤckgebliebne Theil angehalten werden, dem andern die Unkoſten taxmaͤßig absque mode- ratione zu erſtatten, weil er den Termin nicht gehoͤrig abgekuͤndiget. So koͤnte auch der Verluſt der Sachen auf die aus einem falſchen Negotio geſchehenen Abkuͤndigungen als eine wahre contumacie geſetzt werden.
§. 10. Alle Termine zur litis Conteſtation, Leuterungs- und Interventions-Proſecution, Appellation, Juſtification koͤnnen in einem Ta- ge, und alſo an dem Tage des Termins ohne in- terruption gar wohl abſolviret wenden. Wenn man nur fruͤhe um 8. Uhr anhebet, und bis auf den Abend anhaͤlt. Es braucht auch nur zwey Saͤtze, und wenn Beklagter leuterat und ap- pellat, in den erſten Exceptions- oder impu- gnations-Satz hinter dem Berge haͤlt, darf man nur deſſen Duplic in Sententioniren uͤber- gehen, und ihn dazu beſtraffen; Wolte der Leuterat und Appellat ſich auf die erſtern Acta beziehen, ſo muͤſte er die Folia und Volumina doch melden, ſonſt waͤre es eben ſo viel, als haͤtte er nicht geantwortet. Die Inrotulation koͤnte gleich nach abſolvirten Einbringen von beyden Theilen in dem Termin ſelbſt geſchehen,
die
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andern die Unkoſten taxmaͤßig absque mode-
ratione zu erſtatten, weil er den Termin nicht
gehoͤrig abgekuͤndiget. So koͤnte auch der
Verluſt der Sachen auf die aus einem falſchen
Negotio geſchehenen Abkuͤndigungen als eine
wahre contumacie geſetzt werden.
§. 10. Alle Termine zur litis Conteſtation,
Leuterungs- und Interventions-Proſecution,
Appellation, Juſtification koͤnnen in einem Ta-
ge, und alſo an dem Tage des Termins ohne in-
terruption gar wohl abſolviret wenden. Wenn
man nur fruͤhe um 8. Uhr anhebet, und bis auf
den Abend anhaͤlt. Es braucht auch nur zwey
Saͤtze, und wenn Beklagter leuterat und ap-
pellat, in den erſten Exceptions- oder impu-
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man nur deſſen Duplic in Sententioniren uͤber-
gehen, und ihn dazu beſtraffen; Wolte der
Leuterat und Appellat ſich auf die erſtern Acta
beziehen, ſo muͤſte er die Folia und Volumina
doch melden, ſonſt waͤre es eben ſo viel, als haͤtte
er nicht geantwortet. Die Inrotulation
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 714. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/734>, abgerufen am 22.11.2024.
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