ist, veranlassen, daß der Kläger oder beyde Par- theyen sich ad superiorem judicem wenden. Exceptiones praeventionis ac litis penden- tiae, refusionis expensarum, desertae Leutera- tionis, appellationis &c. müssen aus den do- cumenten und ihrer inspection klar werden. Die exceptiones competentiae, restitutionis in integrum, excussionis, cessionis bonorum, kommen auf den punctum juris an, welchen der Richter wissen muß, und also weiter nichts zu thun ist, als daß man sehe, ob sie Statt haben und opponiret werden. Der Beweiß des dominii und demonstration des interesse kan der Richter, wenn es nicht in notorio beruhet, sondern ehe er die citation ausläst, oder in der- selben zugleich injungiren, weil er diese ex- ceptiones vorher sehen muß, und leicht schlies- sen kan, daß der Beklagte solche nicht vergessen werde. So muß er auch mehrentheils bey dem Libell selbst wahrnehmen, ob eine quaestio praejudicialis entstehen werde? Und so dieselbe daraus nicht abzunehmen stünde, so muß sie doch mehrentheils per documenta zu erweisen seyn, und kan also in diesem Stücke der Richter den kürtzesten Weg gehen, wie auch mit denen exceptionibus spolii und falsi.
§. 37. Der Beklagte kan keine Weitläuff- tigkeit verlangen, sonst wäre seine Klage mehr ei-
ne
iſt, veranlaſſen, daß der Klaͤger oder beyde Par- theyen ſich ad ſuperiorem judicem wenden. Exceptiones præventionis ac litis penden- tiæ, refuſionis expenſarum, deſertæ Leutera- tionis, appellationis &c. muͤſſen aus den do- cumenten und ihrer inſpection klar werden. Die exceptiones competentiæ, reſtitutionis in integrum, excuſſionis, cesſionis bonorum, kommen auf den punctum juris an, welchen der Richter wiſſen muß, und alſo weiter nichts zu thun iſt, als daß man ſehe, ob ſie Statt haben und opponiret werden. Der Beweiß des dominii und demonſtration des intereſſe kan der Richter, wenn es nicht in notorio beruhet, ſondern ehe er die citation auslaͤſt, oder in der- ſelben zugleich injungiren, weil er dieſe ex- ceptiones vorher ſehen muß, und leicht ſchlieſ- ſen kan, daß der Beklagte ſolche nicht vergeſſen werde. So muß er auch mehrentheils bey dem Libell ſelbſt wahrnehmen, ob eine quæſtio præjudicialis entſtehen werde? Und ſo dieſelbe daraus nicht abzunehmen ſtuͤnde, ſo muß ſie doch mehrentheils per documenta zu erweiſen ſeyn, und kan alſo in dieſem Stuͤcke der Richter den kuͤrtzeſten Weg gehen, wie auch mit denen exceptionibus ſpolii und falſi.
§. 37. Der Beklagte kan keine Weitlaͤuff- tigkeit verlangen, ſonſt waͤꝛe ſeine Klage mehr ei-
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iſt, veranlaſſen, daß der Klaͤger oder beyde Par-
theyen ſich ad ſuperiorem judicem wenden.
Exceptiones præventionis ac litis penden-
tiæ, refuſionis expenſarum, deſertæ Leutera-
tionis, appellationis &c. muͤſſen aus den do-
cumenten und ihrer inſpection klar werden.
Die exceptiones competentiæ, reſtitutionis
in integrum, excuſſionis, cesſionis bonorum,
kommen auf den punctum juris an, welchen der
Richter wiſſen muß, und alſo weiter nichts zu
thun iſt, als daß man ſehe, ob ſie Statt haben
und opponiret werden. Der Beweiß des
dominii und demonſtration des intereſſe kan
der Richter, wenn es nicht in notorio beruhet,
ſondern ehe er die citation auslaͤſt, oder in der-
ſelben zugleich injungiren, weil er dieſe ex-
ceptiones vorher ſehen muß, und leicht ſchlieſ-
ſen kan, daß der Beklagte ſolche nicht vergeſſen
werde. So muß er auch mehrentheils bey
dem Libell ſelbſt wahrnehmen, ob eine quæſtio
præjudicialis entſtehen werde? Und ſo dieſelbe
daraus nicht abzunehmen ſtuͤnde, ſo muß ſie
doch mehrentheils per documenta zu erweiſen
ſeyn, und kan alſo in dieſem Stuͤcke der Richter
den kuͤrtzeſten Weg gehen, wie auch mit denen
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§. 37. Der Beklagte kan keine Weitlaͤuff-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 732. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/752>, abgerufen am 22.11.2024.
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