aber der letzten Kranckheit Anfang und Ursache mit allen ihren Umständen, zugeschlagenen Symptomatibus, Gemüths-Beschaffenheit, gebrauchten Diät, Artzney-Mitteln, übele oder guten Anschlagung derselben, in Summa die völlige Cur, und alles was von derselben und den Patienten zu wissen nöthig, treulich und of- fenthertzig zu beschreiben, und in Druck zu ge- ben, damit andre Medici sich bey dergleichen Fällen darnach richten könten und nicht ein ied- weder durch eigene, offters mit dem Untergan- ge seiner Patienten erworbene Erfahrung klug und erfahren werden dürffte. Es müsten die- se Casus dem Gesundheits-Collegio eingeschickt werden, da denn die vor andern befundenen fleißigen und bewährten Medici entweder von dem Landes-Fürsten selbst befördert, und zu Ge- sund heits-Räthen angenommen, oder auch de- nen Stadt-Obrigkeiten zur Beförderung re- commendiret werden könten. Welche Me- dici aber dieses unterliessen, müsten zu keiner Beförderung gelassen, und aller Begnadigung unwerth geachtet werden. Dieses müsten auch die Wund-Artzte wegen der äusserlichen Schäden ihrer Patienten thun, unter Erwar- tung gleichmäßiger Belohnung und Straffe.
§. 3. Es sind alle Oerter und Städtgen, sie seyn auch so klein als sie wollen, mit Apothe-
cken,
aber der letzten Kranckheit Anfang und Urſache mit allen ihren Umſtaͤnden, zugeſchlagenen Symptomatibus, Gemuͤths-Beſchaffenheit, gebrauchten Diaͤt, Artzney-Mitteln, uͤbele oder guten Anſchlagung derſelben, in Summa die voͤllige Cur, und alles was von derſelben und den Patienten zu wiſſen noͤthig, treulich und of- fenthertzig zu beſchreiben, und in Druck zu ge- ben, damit andre Medici ſich bey dergleichen Faͤllen darnach richten koͤnten und nicht ein ied- weder durch eigene, offters mit dem Untergan- ge ſeiner Patienten erworbene Erfahrung klug und erfahren werden duͤrffte. Es muͤſten die- ſe Caſus dem Geſundheits-Collegio eingeſchickt werden, da denn die vor andern befundenen fleißigen und bewaͤhrten Medici entweder von dem Landes-Fuͤrſten ſelbſt befoͤrdert, und zu Ge- ſund heits-Raͤthen angenommen, oder auch de- nen Stadt-Obrigkeiten zur Befoͤrderung re- commendiret werden koͤnten. Welche Me- dici aber dieſes unterlieſſen, muͤſten zu keiner Befoͤrderung gelaſſen, und aller Begnadigung unwerth geachtet werden. Dieſes muͤſten auch die Wund-Artzte wegen der aͤuſſerlichen Schaͤden ihrer Patienten thun, unter Erwar- tung gleichmaͤßiger Belohnung und Straffe.
§. 3. Es ſind alle Oerter und Staͤdtgen, ſie ſeyn auch ſo klein als ſie wollen, mit Apothe-
cken,
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[748[746]/0766]
aber der letzten Kranckheit Anfang und Urſache
mit allen ihren Umſtaͤnden, zugeſchlagenen
Symptomatibus, Gemuͤths-Beſchaffenheit,
gebrauchten Diaͤt, Artzney-Mitteln, uͤbele oder
guten Anſchlagung derſelben, in Summa die
voͤllige Cur, und alles was von derſelben und
den Patienten zu wiſſen noͤthig, treulich und of-
fenthertzig zu beſchreiben, und in Druck zu ge-
ben, damit andre Medici ſich bey dergleichen
Faͤllen darnach richten koͤnten und nicht ein ied-
weder durch eigene, offters mit dem Untergan-
ge ſeiner Patienten erworbene Erfahrung klug
und erfahren werden duͤrffte. Es muͤſten die-
ſe Caſus dem Geſundheits-Collegio eingeſchickt
werden, da denn die vor andern befundenen
fleißigen und bewaͤhrten Medici entweder von
dem Landes-Fuͤrſten ſelbſt befoͤrdert, und zu Ge-
ſund heits-Raͤthen angenommen, oder auch de-
nen Stadt-Obrigkeiten zur Befoͤrderung re-
commendiret werden koͤnten. Welche Me-
dici aber dieſes unterlieſſen, muͤſten zu keiner
Befoͤrderung gelaſſen, und aller Begnadigung
unwerth geachtet werden. Dieſes muͤſten
auch die Wund-Artzte wegen der aͤuſſerlichen
Schaͤden ihrer Patienten thun, unter Erwar-
tung gleichmaͤßiger Belohnung und Straffe.
§. 3. Es ſind alle Oerter und Staͤdtgen,
ſie ſeyn auch ſo klein als ſie wollen, mit Apothe-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 748[746]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/766>, abgerufen am 22.11.2024.
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