cken, und keine mit überflüßigen, sondern nur mit nöthigen, diese aber mit vielen Gesellen zu versehen, auf daß nicht wegen allzuvieler Apo- thecken der Abgang ermangele, und daher die Waaren verliegen, sondern in allen frische Ma- terialien zu bekommen seyn, die vielen Gesellen aber die Recepte bald zurichten, und die Pa- tienten nicht versäumen mögen. Und ist der Unter-Obrigkeit anzubefehlen, fleißige Aufsicht hierüber zu haben.
§. 4. Es sind des Jahres zweymahl alle Apothecken von ein paar Magistrats-Perso- nen, dem Stadt-Physico und einem ihm zuge- gebenen Medico zu visitiren, und zu sehen, ob die Apothecker bey allen und ieden nöthigen Ma- terialien noch Vorrath haben, ingleichen ob sie frisch und nicht verdorben, und untauglich sind, ob sie über dem gemachten und ihnen vorge- schriebenen Apothecker-Taxe fleißig halten, u. s. w. Sie müssen auch die Taxe nach Be- findung der Umstände, und Fallen oder Stei- gen des Werthes bey den Materialien einrich- ten und ändern.
§. 5. Es ist dahin zu sehen, daß weder die Medici denen Apotheckern, noch diese denen Medicis Eingriffe thun, sondern ein iedweder bey demjenigen Metier bleibe, was er einmahl aus dem Fundament gelernet und täglich
treibet;
cken, und keine mit uͤberfluͤßigen, ſondern nur mit noͤthigen, dieſe aber mit vielen Geſellen zu verſehen, auf daß nicht wegen allzuvieler Apo- thecken der Abgang ermangele, und daher die Waaren verliegen, ſondern in allen friſche Ma- terialien zu bekommen ſeyn, die vielen Geſellen aber die Recepte bald zurichten, und die Pa- tienten nicht verſaͤumen moͤgen. Und iſt der Unter-Obrigkeit anzubefehlen, fleißige Aufſicht hieruͤber zu haben.
§. 4. Es ſind des Jahꝛes zweymahl alle Apothecken von ein paar Magiſtrats-Perſo- nen, dem Stadt-Phyſico und einem ihm zuge- gebenen Medico zu viſitiren, und zu ſehen, ob die Apothecker bey allen und ieden noͤthigen Ma- terialien noch Vorrath haben, ingleichen ob ſie friſch und nicht verdorben, und untauglich ſind, ob ſie uͤber dem gemachten und ihnen vorge- ſchriebenen Apothecker-Taxe fleißig halten, u. ſ. w. Sie muͤſſen auch die Taxe nach Be- findung der Umſtaͤnde, und Fallen oder Stei- gen des Werthes bey den Materialien einrich- ten und aͤndern.
§. 5. Es iſt dahin zu ſehen, daß weder die Medici denen Apotheckern, noch dieſe denen Medicis Eingriffe thun, ſondern ein iedweder bey demjenigen Metier bleibe, was er einmahl aus dem Fundament gelernet und taͤglich
treibet;
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0767"n="749[747]"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> cken, und keine mit uͤberfluͤßigen, ſondern nur<lb/>
mit noͤthigen, dieſe aber mit vielen Geſellen zu<lb/>
verſehen, auf daß nicht wegen allzuvieler Apo-<lb/>
thecken der Abgang ermangele, und daher die<lb/>
Waaren verliegen, ſondern in allen friſche Ma-<lb/>
terialien zu bekommen ſeyn, die vielen Geſellen<lb/>
aber die <hirendition="#aq">Recepte</hi> bald zurichten, und die Pa-<lb/>
tienten nicht verſaͤumen moͤgen. Und iſt der<lb/>
Unter-Obrigkeit anzubefehlen, fleißige Aufſicht<lb/>
hieruͤber zu haben.</p><lb/><p>§. 4. Es ſind des Jahꝛes zweymahl alle<lb/>
Apothecken von ein paar <hirendition="#aq">Magiſtrats-</hi>Perſo-<lb/>
nen, dem Stadt-<hirendition="#aq">Phyſico</hi> und einem ihm zuge-<lb/>
gebenen <hirendition="#aq">Medico</hi> zu <hirendition="#aq">viſiti</hi>ren, und zu ſehen, ob<lb/>
die Apothecker bey allen und ieden noͤthigen Ma-<lb/>
terialien noch Vorrath haben, ingleichen ob ſie<lb/>
friſch und nicht verdorben, und untauglich ſind,<lb/>
ob ſie uͤber dem gemachten und ihnen vorge-<lb/>ſchriebenen Apothecker-Taxe fleißig halten,<lb/>
u. ſ. w. Sie muͤſſen auch die Taxe nach Be-<lb/>
findung der Umſtaͤnde, und Fallen oder Stei-<lb/>
gen des Werthes bey den Materialien einrich-<lb/>
ten und aͤndern.</p><lb/><p>§. 5. Es iſt dahin zu ſehen, daß weder die<lb/><hirendition="#aq">Medici</hi> denen Apotheckern, noch dieſe denen<lb/><hirendition="#aq">Medicis</hi> Eingriffe thun, ſondern ein iedweder<lb/>
bey demjenigen <hirendition="#aq">Metier</hi> bleibe, was er einmahl<lb/>
aus dem Fundament gelernet und taͤglich<lb/><fwplace="bottom"type="catch">treibet;</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[749[747]/0767]
cken, und keine mit uͤberfluͤßigen, ſondern nur
mit noͤthigen, dieſe aber mit vielen Geſellen zu
verſehen, auf daß nicht wegen allzuvieler Apo-
thecken der Abgang ermangele, und daher die
Waaren verliegen, ſondern in allen friſche Ma-
terialien zu bekommen ſeyn, die vielen Geſellen
aber die Recepte bald zurichten, und die Pa-
tienten nicht verſaͤumen moͤgen. Und iſt der
Unter-Obrigkeit anzubefehlen, fleißige Aufſicht
hieruͤber zu haben.
§. 4. Es ſind des Jahꝛes zweymahl alle
Apothecken von ein paar Magiſtrats-Perſo-
nen, dem Stadt-Phyſico und einem ihm zuge-
gebenen Medico zu viſitiren, und zu ſehen, ob
die Apothecker bey allen und ieden noͤthigen Ma-
terialien noch Vorrath haben, ingleichen ob ſie
friſch und nicht verdorben, und untauglich ſind,
ob ſie uͤber dem gemachten und ihnen vorge-
ſchriebenen Apothecker-Taxe fleißig halten,
u. ſ. w. Sie muͤſſen auch die Taxe nach Be-
findung der Umſtaͤnde, und Fallen oder Stei-
gen des Werthes bey den Materialien einrich-
ten und aͤndern.
§. 5. Es iſt dahin zu ſehen, daß weder die
Medici denen Apotheckern, noch dieſe denen
Medicis Eingriffe thun, ſondern ein iedweder
bey demjenigen Metier bleibe, was er einmahl
aus dem Fundament gelernet und taͤglich
treibet;
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 749[747]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/767>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.