als den Land-Medicum, kreysende Frauen, u. s. w. aufführen solle. Siehe die Altenburgische Hebammen-Ordnung.
§. 20. Es ist sehr wohl gethan, wenn in ei- nem iedweden Lande gewisse Gesundheits-Rä- the bestellet werden. Jhr Amt muß darin- nen bestehen, daß sie, so viel als möglich, Sorge tragen, daß alles, was zur Gesundheit dienlich, anbefohlen, was aber Kranckheiten bey Men- schen und Vieh verursachen kan, verbothen werde. Dannenhero müssen sie wohl zuse- hen, daß nichts von ungesunden Eß-Waaren, als Kranckheiten verursachenden Fischen, Flei- schen, Gifft bey sich führenden Obste, Erd-Ge- wächsen und andern übeln Speisen, ingleichen von fremden, und denen in andern Ländern zwar gesunden, aber in dieser oder jener Pro- vintz wegen andrer Beschaffenheit der mensch- lichen Cörper nachtheiligen Specereyen ver- kaufft, oder zu täglichen Gebrauch verstattet werde; noch auch die Bier-Brauer das Ge- träncke ungesund bereiten, die Wein-Schen- cken die Weine nicht mit solchen Sachen, wel- che den Menschen nicht allein lahm und con- tract machen, sondern auch allmählig verzeh- ren, oder ihn gar plötzlich das Leben nehmen, recht mörderischer Weise mischen. Deswe- gen kommt ihnen zu, so bald sie nur dergleichen
schäd-
als den Land-Medicum, kreyſende Frauen, u. ſ. w. auffuͤhren ſolle. Siehe die Altenburgiſche Hebammen-Ordnung.
§. 20. Es iſt ſehr wohl gethan, wenn in ei- nem iedweden Lande gewiſſe Geſundheits-Raͤ- the beſtellet werden. Jhr Amt muß darin- nen beſtehen, daß ſie, ſo viel als moͤglich, Sorge tragen, daß alles, was zur Geſundheit dienlich, anbefohlen, was aber Kranckheiten bey Men- ſchen und Vieh verurſachen kan, verbothen werde. Dannenhero muͤſſen ſie wohl zuſe- hen, daß nichts von ungeſunden Eß-Waaren, als Kranckheiten verurſachenden Fiſchen, Flei- ſchen, Gifft bey ſich fuͤhrenden Obſte, Erd-Ge- waͤchſen und andern uͤbeln Speiſen, ingleichen von fremden, und denen in andern Laͤndern zwar geſunden, aber in dieſer oder jener Pro- vintz wegen andrer Beſchaffenheit der menſch- lichen Coͤrper nachtheiligen Specereyen ver- kaufft, oder zu taͤglichen Gebrauch verſtattet werde; noch auch die Bier-Brauer das Ge- traͤncke ungeſund bereiten, die Wein-Schen- cken die Weine nicht mit ſolchen Sachen, wel- che den Menſchen nicht allein lahm und con- tract machen, ſondern auch allmaͤhlig verzeh- ren, oder ihn gar ploͤtzlich das Leben nehmen, recht moͤrderiſcher Weiſe miſchen. Deswe- gen kommt ihnen zu, ſo bald ſie nur dergleichen
ſchaͤd-
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als den Land-Medicum, kreyſende Frauen, u. ſ.
w. auffuͤhren ſolle. Siehe die Altenburgiſche
Hebammen-Ordnung.
§. 20. Es iſt ſehr wohl gethan, wenn in ei-
nem iedweden Lande gewiſſe Geſundheits-Raͤ-
the beſtellet werden. Jhr Amt muß darin-
nen beſtehen, daß ſie, ſo viel als moͤglich, Sorge
tragen, daß alles, was zur Geſundheit dienlich,
anbefohlen, was aber Kranckheiten bey Men-
ſchen und Vieh verurſachen kan, verbothen
werde. Dannenhero muͤſſen ſie wohl zuſe-
hen, daß nichts von ungeſunden Eß-Waaren,
als Kranckheiten verurſachenden Fiſchen, Flei-
ſchen, Gifft bey ſich fuͤhrenden Obſte, Erd-Ge-
waͤchſen und andern uͤbeln Speiſen, ingleichen
von fremden, und denen in andern Laͤndern
zwar geſunden, aber in dieſer oder jener Pro-
vintz wegen andrer Beſchaffenheit der menſch-
lichen Coͤrper nachtheiligen Specereyen ver-
kaufft, oder zu taͤglichen Gebrauch verſtattet
werde; noch auch die Bier-Brauer das Ge-
traͤncke ungeſund bereiten, die Wein-Schen-
cken die Weine nicht mit ſolchen Sachen, wel-
che den Menſchen nicht allein lahm und con-
tract machen, ſondern auch allmaͤhlig verzeh-
ren, oder ihn gar ploͤtzlich das Leben nehmen,
recht moͤrderiſcher Weiſe miſchen. Deswe-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 763. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/783>, abgerufen am 22.11.2024.
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