verrichten. Jn Ansehung der erstern thun Regenten wohl, wenn sie solchen Leuten, die bloß durch ihre Gelder oder Weiber geehret seyn wollen, bey gewissen Umständen ihre ambition theuer bezahlen lassen, und sie auch bey den Kopff-Geldern ziemlich hoch taxiren. Den letzten aber, die in einer gewissen Function fleißig sind, und in Stille seyn und hoffen auf den Expe- ctanten-Bänckgen, ihre Verbesserung durch würckliche Genüssung der ordentlichen gagen erwarten müssen, sind die Praedicate entweder freywillig und ohne ihr Ansuchen bey zulegen, oder so fort so bald sie darinnen Anwerbung thun, ohne Endgeld zu conferiren.
§. 18. Es handelt ein Regente sehr weißlich, wenn er nicht allein diejenigen, die aus gerin- gen Stande sind, sich aber durch etwas sonder- liches signalisiret, mit denen adelichen Digni- taeten begnadiget, sondern auch allen seinen Be- dienten und Unterthanen anbefiehlet, solche in allen Stücken denen Adelichen Geschlechtern gleich zu schützen. Es ist gewiß nicht zu loben, wenn einige von Adel solche Leute ohne Unter- scheid geringe halten, und sich mehr als sie ein- bilden wollen, da doch vor eine weit grössere Eh- re zu achten, wenn man durch seine eigne rühmli- che Thaten den Adelstand selbst erwirbt, als ihn ohne sein Zuthun von seinen Vorfahren ererbet.
Es
verrichten. Jn Anſehung der erſtern thun Regenten wohl, wenn ſie ſolchen Leuten, die bloß durch ihre Gelder oder Weiber geehret ſeyn wollen, bey gewiſſen Umſtaͤnden ihre ambition theuer bezahlen laſſen, und ſie auch bey den Kopff-Geldern ziemlich hoch taxiren. Den letzten aber, die in einer gewiſſen Function fleißig ſind, und in Stille ſeyn und hoffen auf den Expe- ctanten-Baͤnckgen, ihre Verbeſſerung durch wuͤrckliche Genuͤſſung der ordentlichen gagen erwarten muͤſſen, ſind die Prædicate entweder freywillig und ohne ihr Anſuchen bey zulegen, oder ſo fort ſo bald ſie darinnen Anwerbung thun, ohne Endgeld zu conferiren.
§. 18. Es handelt ein Regente ſehr weißlich, wenn er nicht allein diejenigen, die aus gerin- gen Stande ſind, ſich aber durch etwas ſonder- liches ſignaliſiret, mit denen adelichen Digni- tæten begnadiget, ſondern auch allen ſeinen Be- dienten und Unterthanen anbefiehlet, ſolche in allen Stuͤcken denen Adelichen Geſchlechtern gleich zu ſchuͤtzen. Es iſt gewiß nicht zu loben, wenn einige von Adel ſolche Leute ohne Unter- ſcheid geringe halten, und ſich mehr als ſie ein- bilden wollen, da doch vor eine weit groͤſſere Eh- re zu achten, wenn man durch ſeine eigne ruͤhmli- che Thaten den Adelſtand ſelbſt erwirbt, als ihn ohne ſein Zuthun von ſeinen Vorfahren ererbet.
Es
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0812"n="792"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> verrichten. Jn Anſehung der erſtern thun<lb/>
Regenten wohl, wenn ſie ſolchen Leuten, die bloß<lb/>
durch ihre Gelder oder Weiber geehret ſeyn<lb/>
wollen, bey gewiſſen Umſtaͤnden ihre <hirendition="#aq">ambition</hi><lb/>
theuer bezahlen laſſen, und ſie auch bey den<lb/>
Kopff-Geldern ziemlich hoch <hirendition="#aq">taxi</hi>ren. Den<lb/>
letzten aber, die in einer gewiſſen <hirendition="#aq">Function</hi> fleißig<lb/>ſind, und in Stille ſeyn und hoffen auf den <hirendition="#aq">Expe-<lb/>
ctant</hi>en-Baͤnckgen, ihre Verbeſſerung durch<lb/>
wuͤrckliche Genuͤſſung der ordentlichen <hirendition="#aq">gagen</hi><lb/>
erwarten muͤſſen, ſind die <hirendition="#aq">Prædicate</hi> entweder<lb/>
freywillig und ohne ihr Anſuchen bey zulegen,<lb/>
oder ſo fort ſo bald ſie darinnen Anwerbung<lb/>
thun, ohne Endgeld zu <hirendition="#aq">conferir</hi>en.</p><lb/><p>§. 18. Es handelt ein Regente ſehr weißlich,<lb/>
wenn er nicht allein diejenigen, die aus gerin-<lb/>
gen Stande ſind, ſich aber durch etwas ſonder-<lb/>
liches <hirendition="#aq">ſignaliſi</hi>ret, mit denen adelichen <hirendition="#aq">Digni-<lb/>
tæt</hi>en begnadiget, ſondern auch allen ſeinen Be-<lb/>
dienten und Unterthanen anbefiehlet, ſolche in<lb/>
allen Stuͤcken denen Adelichen Geſchlechtern<lb/>
gleich zu ſchuͤtzen. Es iſt gewiß nicht zu loben,<lb/>
wenn einige von Adel ſolche Leute ohne Unter-<lb/>ſcheid geringe halten, und ſich mehr als ſie ein-<lb/>
bilden wollen, da doch vor eine weit groͤſſere Eh-<lb/>
re zu achten, wenn man durch ſeine eigne ruͤhmli-<lb/>
che Thaten den Adelſtand ſelbſt erwirbt, als ihn<lb/>
ohne ſein Zuthun von ſeinen Vorfahren ererbet.<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Es</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[792/0812]
verrichten. Jn Anſehung der erſtern thun
Regenten wohl, wenn ſie ſolchen Leuten, die bloß
durch ihre Gelder oder Weiber geehret ſeyn
wollen, bey gewiſſen Umſtaͤnden ihre ambition
theuer bezahlen laſſen, und ſie auch bey den
Kopff-Geldern ziemlich hoch taxiren. Den
letzten aber, die in einer gewiſſen Function fleißig
ſind, und in Stille ſeyn und hoffen auf den Expe-
ctanten-Baͤnckgen, ihre Verbeſſerung durch
wuͤrckliche Genuͤſſung der ordentlichen gagen
erwarten muͤſſen, ſind die Prædicate entweder
freywillig und ohne ihr Anſuchen bey zulegen,
oder ſo fort ſo bald ſie darinnen Anwerbung
thun, ohne Endgeld zu conferiren.
§. 18. Es handelt ein Regente ſehr weißlich,
wenn er nicht allein diejenigen, die aus gerin-
gen Stande ſind, ſich aber durch etwas ſonder-
liches ſignaliſiret, mit denen adelichen Digni-
tæten begnadiget, ſondern auch allen ſeinen Be-
dienten und Unterthanen anbefiehlet, ſolche in
allen Stuͤcken denen Adelichen Geſchlechtern
gleich zu ſchuͤtzen. Es iſt gewiß nicht zu loben,
wenn einige von Adel ſolche Leute ohne Unter-
ſcheid geringe halten, und ſich mehr als ſie ein-
bilden wollen, da doch vor eine weit groͤſſere Eh-
re zu achten, wenn man durch ſeine eigne ruͤhmli-
che Thaten den Adelſtand ſelbſt erwirbt, als ihn
ohne ſein Zuthun von ſeinen Vorfahren ererbet.
Es
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 792. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/812>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.