welche mir zu groß und unbillig dauchten, ver- heyrathete Waysen und arme Jungfrauen, halff denen Wittwen und bedrängten Leuten: Jch ließ mir angelegen seyn, daß, wo ich mich mit meinem Hoff-Lager auff hielte oder damit durchzoge, durch meine Leute keinem Menschen einiger Verdruß und Schade wiederführe. Wenn Fürsten und Herren sich iezuweilen die Mühe geben solten, dergleichen nützliche Reisen anzustellen, und auf solchen dahin zu trachten, wie ihren ruinirten Städten durch Wiederherstel- lung der verfallenen Nahrung, und andere gute Veranstaltungen aufzuhelffen, und das wegen Mangel hinlänglicher Cultivirung öffters öde liegende und unnutzbare Terrain zu bessern An- bau zu bringen, so würde sich mancher da- durch weit mächtiger als so machen.
§. 27. Nachdem auch manches Land und Fürstenthum in Teuschland an etzlichen Orten die Landes-Fürstl. und Obrigkeitl. Hoheit nicht allein, sondern mit andern Fürsten und Stän- den gemein hat, so ist solche auf diese Weise in Acht zunehmen (1.) daß im Fall gewisse Verträge etwa bey denen Erbtheilungen oder sonst hierüber aufgerichtet sind, über denselben fleißiglich gehalten werde, und man zusehe, daß nach ihrem rechten Verstande und Jnn- halt von und mit den andern Fürstl. Theilha-
bern
welche mir zu groß und unbillig dauchten, ver- heyrathete Wayſen und arme Jungfrauen, halff denen Wittwen und bedraͤngten Leuten: Jch ließ mir angelegen ſeyn, daß, wo ich mich mit meinem Hoff-Lager auff hielte oder damit durchzoge, durch meine Leute keinem Menſchen einiger Verdruß und Schade wiederfuͤhre. Wenn Fuͤrſten und Herren ſich iezuweilen die Muͤhe geben ſolten, dergleichen nuͤtzliche Reiſen anzuſtellen, uñ auf ſolchen dahin zu trachten, wie ihren ruinirten Staͤdten durch Wiederherſtel- lung der verfallenen Nahrung, und andere gute Veranſtaltungen aufzuhelffen, und das wegen Mangel hinlaͤnglicher Cultivirung oͤffters oͤde liegende und unnutzbare Terrain zu beſſern An- bau zu bringen, ſo wuͤrde ſich mancher da- durch weit maͤchtiger als ſo machen.
§. 27. Nachdem auch manches Land und Fuͤrſtenthum in Teuſchland an etzlichen Orten die Landes-Fuͤrſtl. und Obrigkeitl. Hoheit nicht allein, ſondern mit andern Fuͤrſten und Staͤn- den gemein hat, ſo iſt ſolche auf dieſe Weiſe in Acht zunehmen (1.) daß im Fall gewiſſe Vertraͤge etwa bey denen Erbtheilungen oder ſonſt hieruͤber aufgerichtet ſind, uͤber denſelben fleißiglich gehalten werde, und man zuſehe, daß nach ihrem rechten Verſtande und Jnn- halt von und mit den andern Fuͤrſtl. Theilha-
bern
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0082"n="62"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> welche mir zu groß und unbillig dauchten, ver-<lb/>
heyrathete Wayſen und arme Jungfrauen,<lb/>
halff denen Wittwen und bedraͤngten Leuten:<lb/>
Jch ließ mir angelegen ſeyn, daß, wo ich mich<lb/>
mit meinem Hoff-Lager auff hielte oder damit<lb/>
durchzoge, durch meine Leute keinem Menſchen<lb/>
einiger Verdruß und Schade wiederfuͤhre.<lb/>
Wenn Fuͤrſten und Herren ſich iezuweilen die<lb/>
Muͤhe geben ſolten, dergleichen nuͤtzliche Reiſen<lb/>
anzuſtellen, uñ auf ſolchen dahin zu trachten, wie<lb/>
ihren <hirendition="#aq">ruini</hi>rten Staͤdten durch Wiederherſtel-<lb/>
lung der verfallenen Nahrung, und andere gute<lb/>
Veranſtaltungen aufzuhelffen, und das wegen<lb/>
Mangel hinlaͤnglicher <hirendition="#aq">Cultivi</hi>rung oͤffters oͤde<lb/>
liegende und unnutzbare <hirendition="#aq">Terrain</hi> zu beſſern An-<lb/>
bau zu bringen, ſo wuͤrde ſich mancher da-<lb/>
durch weit maͤchtiger als ſo machen.</p><lb/><p>§. 27. Nachdem auch manches Land und<lb/>
Fuͤrſtenthum in Teuſchland an etzlichen Orten<lb/>
die Landes-Fuͤrſtl. und Obrigkeitl. Hoheit nicht<lb/>
allein, ſondern mit andern Fuͤrſten und Staͤn-<lb/>
den gemein hat, ſo iſt ſolche auf dieſe Weiſe<lb/>
in Acht zunehmen (1.) daß im Fall gewiſſe<lb/>
Vertraͤge etwa bey denen Erbtheilungen oder<lb/>ſonſt hieruͤber aufgerichtet ſind, uͤber denſelben<lb/>
fleißiglich gehalten werde, und man zuſehe,<lb/>
daß nach ihrem rechten Verſtande und Jnn-<lb/>
halt von und mit den andern Fuͤrſtl. Theilha-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">bern</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[62/0082]
welche mir zu groß und unbillig dauchten, ver-
heyrathete Wayſen und arme Jungfrauen,
halff denen Wittwen und bedraͤngten Leuten:
Jch ließ mir angelegen ſeyn, daß, wo ich mich
mit meinem Hoff-Lager auff hielte oder damit
durchzoge, durch meine Leute keinem Menſchen
einiger Verdruß und Schade wiederfuͤhre.
Wenn Fuͤrſten und Herren ſich iezuweilen die
Muͤhe geben ſolten, dergleichen nuͤtzliche Reiſen
anzuſtellen, uñ auf ſolchen dahin zu trachten, wie
ihren ruinirten Staͤdten durch Wiederherſtel-
lung der verfallenen Nahrung, und andere gute
Veranſtaltungen aufzuhelffen, und das wegen
Mangel hinlaͤnglicher Cultivirung oͤffters oͤde
liegende und unnutzbare Terrain zu beſſern An-
bau zu bringen, ſo wuͤrde ſich mancher da-
durch weit maͤchtiger als ſo machen.
§. 27. Nachdem auch manches Land und
Fuͤrſtenthum in Teuſchland an etzlichen Orten
die Landes-Fuͤrſtl. und Obrigkeitl. Hoheit nicht
allein, ſondern mit andern Fuͤrſten und Staͤn-
den gemein hat, ſo iſt ſolche auf dieſe Weiſe
in Acht zunehmen (1.) daß im Fall gewiſſe
Vertraͤge etwa bey denen Erbtheilungen oder
ſonſt hieruͤber aufgerichtet ſind, uͤber denſelben
fleißiglich gehalten werde, und man zuſehe,
daß nach ihrem rechten Verſtande und Jnn-
halt von und mit den andern Fuͤrſtl. Theilha-
bern
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/82>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.