bern gehandelt werde. (2.) Sonst aber und insgemein dahin bedacht sey, daß die Lan- des-Fürstl. Gerechtsamen an solchen gemeinen Ort nicht verabsäumet, oder in des andern Nah- men allein geführet, oder (3.) in derselben et- was ungewöhnliches und wiedriges einseitiges vorgenommen, sondern (4.) alles mit dem Mit-Landes-Herrn zu vorhero communiciret, dessen Meynung auch mit angehöret, oder durch ihn, wenn das Directorium oder die erste An- stalt und Umfrage von ihm, oder der andere In- teressent etwas verzüglich ist, von dem andern begehret und also dasjenige, was man sich ver- gleichet, oder wie es in gewöhnlich gesammten Sachen die meisten gehalten haben wollen, zu Werck gestellet (5.) auch wo gesamte Diener darzu bestellet seyn, dieselbe mit ihrer Pflicht und Verantwortung ihrer Amts-Verrichtung an alle Herren gewiesen werden.
§. 28. Jn Ansehung der von seinen Vor- fahren geschehenen Verrichtungen hat ein Lan- des-Fürst Klugheit und Vorsichtigkeit zu ge- brauchen, daß er nicht ohne Unterscheid dasje- nige, was von seinem Antecessore löblich und wohl angeordnet gewesen, über den Hauffen werffe, noch auch alles dasjenige in statu quo lasse, wie er es bey dem Antritt seiner Regie- rung angetroffen, sondern wo er einige Miß-
bräu-
bern gehandelt werde. (2.) Sonſt aber und insgemein dahin bedacht ſey, daß die Lan- des-Fuͤrſtl. Gerechtſamen an ſolchen gemeinen Ort nicht veꝛabſaͤumet, oder in des andern Nah- men allein gefuͤhret, oder (3.) in derſelben et- was ungewoͤhnliches und wiedriges einſeitiges vorgenommen, ſondern (4.) alles mit dem Mit-Landes-Herrn zu vorhero communiciret, deſſen Meynung auch mit angehoͤret, oder durch ihn, wenn das Directorium oder die erſte An- ſtalt und Umfrage von ihm, oder der andere In- tereſſent etwas verzuͤglich iſt, von dem andern begehret und alſo dasjenige, was man ſich ver- gleichet, oder wie es in gewoͤhnlich geſammten Sachen die meiſten gehalten haben wollen, zu Werck geſtellet (5.) auch wo geſamte Diener darzu beſtellet ſeyn, dieſelbe mit ihrer Pflicht und Verantwortung ihrer Amts-Verrichtung an alle Herren gewieſen werden.
§. 28. Jn Anſehung der von ſeinen Vor- fahren geſchehenen Verrichtungen hat ein Lan- des-Fuͤrſt Klugheit und Vorſichtigkeit zu ge- brauchen, daß er nicht ohne Unterſcheid dasje- nige, was von ſeinem Anteceſſore loͤblich und wohl angeordnet geweſen, uͤber den Hauffen werffe, noch auch alles dasjenige in ſtatu quo laſſe, wie er es bey dem Antritt ſeiner Regie- rung angetroffen, ſondern wo er einige Miß-
braͤu-
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bern gehandelt werde. (2.) Sonſt aber
und insgemein dahin bedacht ſey, daß die Lan-
des-Fuͤrſtl. Gerechtſamen an ſolchen gemeinen
Ort nicht veꝛabſaͤumet, oder in des andern Nah-
men allein gefuͤhret, oder (3.) in derſelben et-
was ungewoͤhnliches und wiedriges einſeitiges
vorgenommen, ſondern (4.) alles mit dem
Mit-Landes-Herrn zu vorhero communiciret,
deſſen Meynung auch mit angehoͤret, oder durch
ihn, wenn das Directorium oder die erſte An-
ſtalt und Umfrage von ihm, oder der andere In-
tereſſent etwas verzuͤglich iſt, von dem andern
begehret und alſo dasjenige, was man ſich ver-
gleichet, oder wie es in gewoͤhnlich geſammten
Sachen die meiſten gehalten haben wollen, zu
Werck geſtellet (5.) auch wo geſamte Diener
darzu beſtellet ſeyn, dieſelbe mit ihrer Pflicht
und Verantwortung ihrer Amts-Verrichtung
an alle Herren gewieſen werden.
§. 28. Jn Anſehung der von ſeinen Vor-
fahren geſchehenen Verrichtungen hat ein Lan-
des-Fuͤrſt Klugheit und Vorſichtigkeit zu ge-
brauchen, daß er nicht ohne Unterſcheid dasje-
nige, was von ſeinem Anteceſſore loͤblich und
wohl angeordnet geweſen, uͤber den Hauffen
werffe, noch auch alles dasjenige in ſtatu quo
laſſe, wie er es bey dem Antritt ſeiner Regie-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/83>, abgerufen am 21.11.2024.
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