geschickter sind zu beurtheilen, was etwan zu der Wohlfahrt des Landes neues anzuordnen und zu inventiren sey, denn andere, die dieser Sa- chen nicht kundig sind.
§. 60. Es ist ein Fehler an einigen Orten, daß man die Rechnungen und actiones derjeni- gen Rechnungs-Beamten, die des Jahres zu etlichen hunderten oder einigen tausenden einzu- nehmen haben, untersucht, und ihre Rechnun- gen ihnen defectirt, hingegen die gröfsern Offi- cianten, die des Jahres zu dreyßig, viertzig tau- send Thaler und noch mehr von den Fürstlichen Intraden einzunehmen und darüber zu disponi- ren haben, vielmahls frey durchgehen läst, und sich um ihre Occonomie wenig bekümmert.
§. 61. Da manche Beamte mit Einschi- ckung ihrer Berichte wider den Jnhalt der dieß- falls an sie ergangenen Fürstlichen Rescripte ziemlich nachläßig, als sind diejenigen, die sich hierunter ungehorsam und widerspenstig bezei- gen, so offt sie schuldig erfunden werden, in ge- hörige Straffe zu nehmen, die von ihnen sofort eingesendet werden muß, damit sie ein ander- mahl ihre ihnen zukommende Pflicht desto bes- ser beobachten.
§. 62. Bey den Justitz-Aemtern ist zu praecaviren, daß nicht denen Beamten, wie an unterschiedenen Orten der böse Gebrauch ist,
von
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geſchickter ſind zu beurtheilen, was etwan zu der Wohlfahrt des Landes neues anzuordnen und zu inventiren ſey, denn andere, die dieſer Sa- chen nicht kundig ſind.
§. 60. Es iſt ein Fehler an einigen Orten, daß man die Rechnungen und actiones derjeni- gen Rechnungs-Beamten, die des Jahres zu etlichen hunderten oder einigen tauſenden einzu- nehmen haben, unterſucht, und ihre Rechnun- gen ihnen defectirt, hingegen die groͤfſern Offi- cianten, die des Jahres zu dreyßig, viertzig tau- ſend Thaler und noch mehr von den Fuͤrſtlichen Intraden einzunehmen und daruͤber zu diſponi- ren haben, vielmahls frey durchgehen laͤſt, und ſich um ihre Occonomie wenig bekuͤmmert.
§. 61. Da manche Beamte mit Einſchi- ckung ihrer Berichte wider den Jnhalt der dieß- falls an ſie ergangenen Fuͤrſtlichen Reſcripte ziemlich nachlaͤßig, als ſind diejenigen, die ſich hierunter ungehorſam und widerſpenſtig bezei- gen, ſo offt ſie ſchuldig erfunden werden, in ge- hoͤrige Straffe zu nehmen, die von ihnen ſofort eingeſendet werden muß, damit ſie ein ander- mahl ihre ihnen zukommende Pflicht deſto beſ- ſer beobachten.
§. 62. Bey den Juſtitz-Aemtern iſt zu præcaviren, daß nicht denen Beamten, wie an unterſchiedenen Orten der boͤſe Gebrauch iſt,
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geſchickter ſind zu beurtheilen, was etwan zu der
Wohlfahrt des Landes neues anzuordnen und
zu inventiren ſey, denn andere, die dieſer Sa-
chen nicht kundig ſind.
§. 60. Es iſt ein Fehler an einigen Orten,
daß man die Rechnungen und actiones derjeni-
gen Rechnungs-Beamten, die des Jahres zu
etlichen hunderten oder einigen tauſenden einzu-
nehmen haben, unterſucht, und ihre Rechnun-
gen ihnen defectirt, hingegen die groͤfſern Offi-
cianten, die des Jahres zu dreyßig, viertzig tau-
ſend Thaler und noch mehr von den Fuͤrſtlichen
Intraden einzunehmen und daruͤber zu diſponi-
ren haben, vielmahls frey durchgehen laͤſt, und
ſich um ihre Occonomie wenig bekuͤmmert.
§. 61. Da manche Beamte mit Einſchi-
ckung ihrer Berichte wider den Jnhalt der dieß-
falls an ſie ergangenen Fuͤrſtlichen Reſcripte
ziemlich nachlaͤßig, als ſind diejenigen, die ſich
hierunter ungehorſam und widerſpenſtig bezei-
gen, ſo offt ſie ſchuldig erfunden werden, in ge-
hoͤrige Straffe zu nehmen, die von ihnen ſofort
eingeſendet werden muß, damit ſie ein ander-
mahl ihre ihnen zukommende Pflicht deſto beſ-
ſer beobachten.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 837. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/857>, abgerufen am 22.11.2024.
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