§. 14. Es müssen auch nicht viel Leute dar- auf gehalten werden, damit nicht die Bedien- ten von demjenigen, so der Landes-Herr bekom- men soll, viel wieder wegnehmen, sondern der Zweck durch etliche wenige, die an einem ieden Ort zu Einnehmung der Gefälle bestellet sind, erreichet werde, und denen Bedienten die Ge- legenheit zum Unterschleifen guten theils be- nommen sey. Dabey ist es auch so einzurich- ten, daß die Contribuenten, von den importu- nitäen derer Einnehmer nicht beschweret, und also mit einem doppelten malo afficiret werden, sondern solches selbst mit commodität an die hierzu bestellten Einnehmer auszahlen. Jn- gleichen nicht zu vielen mahlen contribuiren, sondern lieber auf einmahl eine ansehnliche und erkleckliche Summe bezahlen, wenn einige säu- mig sind, das ihnen assignirte Quantum zu be- zahlen, so müsten solche es zweyfach erlegen, oder Militarischer Execution gewärtig seyn.
§. 15. Es kan solches am besten zu Wege gebracht werden, wenn man alle und iede mo- dos acquirendi in der Republic durchgehet, und von einen iedweden Unterthanen, nach Proportion seines Vermögens, ein gewisses Kopf-Geld fordert, so, daß niemand hiervon ausgeschlossen. Bey manchen, wo ein gewis- ser Bewerb, ist solches leicht zu reguliren, bey
andern
§. 14. Es muͤſſen auch nicht viel Leute dar- auf gehalten werden, damit nicht die Bedien- ten von demjenigen, ſo der Landes-Herr bekom- men ſoll, viel wieder wegnehmen, ſondern der Zweck durch etliche wenige, die an einem ieden Ort zu Einnehmung der Gefaͤlle beſtellet ſind, erreichet werde, und denen Bedienten die Ge- legenheit zum Unterſchleifen guten theils be- nommen ſey. Dabey iſt es auch ſo einzurich- ten, daß die Contribuenten, von den importu- nitaͤen derer Einnehmer nicht beſchweret, und alſo mit einem doppelten malo afficiret weꝛden, ſondern ſolches ſelbſt mit commoditaͤt an die hierzu beſtellten Einnehmer auszahlen. Jn- gleichen nicht zu vielen mahlen contribuiren, ſondern lieber auf einmahl eine anſehnliche und erkleckliche Summe bezahlen, wenn einige ſaͤu- mig ſind, das ihnen asſignirte Quantum zu be- zahlen, ſo muͤſten ſolche es zweyfach erlegen, oder Militariſcher Execution gewaͤrtig ſeyn.
§. 15. Es kan ſolches am beſten zu Wege gebracht werden, wenn man alle und iede mo- dos acquirendi in der Republic durchgehet, und von einen iedweden Unterthanen, nach Proportion ſeines Vermoͤgens, ein gewiſſes Kopf-Geld fordert, ſo, daß niemand hiervon ausgeſchloſſen. Bey manchen, wo ein gewiſ- ſer Bewerb, iſt ſolches leicht zu reguliren, bey
andern
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§. 14. Es muͤſſen auch nicht viel Leute dar-
auf gehalten werden, damit nicht die Bedien-
ten von demjenigen, ſo der Landes-Herr bekom-
men ſoll, viel wieder wegnehmen, ſondern der
Zweck durch etliche wenige, die an einem ieden
Ort zu Einnehmung der Gefaͤlle beſtellet ſind,
erreichet werde, und denen Bedienten die Ge-
legenheit zum Unterſchleifen guten theils be-
nommen ſey. Dabey iſt es auch ſo einzurich-
ten, daß die Contribuenten, von den importu-
nitaͤen derer Einnehmer nicht beſchweret, und
alſo mit einem doppelten malo afficiret weꝛden,
ſondern ſolches ſelbſt mit commoditaͤt an die
hierzu beſtellten Einnehmer auszahlen. Jn-
gleichen nicht zu vielen mahlen contribuiren,
ſondern lieber auf einmahl eine anſehnliche und
erkleckliche Summe bezahlen, wenn einige ſaͤu-
mig ſind, das ihnen asſignirte Quantum zu be-
zahlen, ſo muͤſten ſolche es zweyfach erlegen, oder
Militariſcher Execution gewaͤrtig ſeyn.
§. 15. Es kan ſolches am beſten zu Wege
gebracht werden, wenn man alle und iede mo-
dos acquirendi in der Republic durchgehet,
und von einen iedweden Unterthanen, nach
Proportion ſeines Vermoͤgens, ein gewiſſes
Kopf-Geld fordert, ſo, daß niemand hiervon
ausgeſchloſſen. Bey manchen, wo ein gewiſ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 879. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/899>, abgerufen am 26.11.2024.
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