andern aber, wo die Revenuen ungewiß, et- was schwerer, iedoch können solche auch, wenn man gehörigen Fleiß anwendet, ziemlich accu- rat taxiret werden. Es sind bey dieser Anle- gung der Collecten allerhand Umstände in Consideration zu ziehen, z. E. nachdem einer Ausgaben und Familie hätte oder nicht, nach- dem einer fleißig oder faul, sparsam oder ver- schwenderisch, in Unglück gerathen, eines Gü- ter austräglich wären oder nicht, u. s. w. nach- dem müste er taxiret und angesetzet werden. Wenn einer sein Vermögen falsch und unrecht angegeben, so müste er deßwegen, andern zum Exempel, sehr hart bestraffet werden.
§. 16. Jch will ietzund nicht die Fehler, die ich hier und da bey einem und andern modo collectandi angetroffen, weitläufftig untersu- chen, und bessere modos anschlagen, sondern dieses etwan biß auf eine andere Zeit und Gele- genheit versparen. Jnzwischen wird der Le- ser finden, daß fast in allen Provincien an de- nen gewöhnlichen modis collectandi unter- schiedenes auszusetzen. Siehe §. 8. des II. Cap. meiner Haußhaltungs-Bibliothec.
Das
andern aber, wo die Revenuen ungewiß, et- was ſchwerer, iedoch koͤnnen ſolche auch, wenn man gehoͤrigen Fleiß anwendet, ziemlich accu- rat taxiret werden. Es ſind bey dieſer Anle- gung der Collecten allerhand Umſtaͤnde in Conſideration zu ziehen, z. E. nachdem einer Ausgaben und Familie haͤtte oder nicht, nach- dem einer fleißig oder faul, ſparſam oder ver- ſchwenderiſch, in Ungluͤck gerathen, eines Guͤ- ter austraͤglich waͤren oder nicht, u. ſ. w. nach- dem muͤſte er taxiret und angeſetzet werden. Wenn einer ſein Vermoͤgen falſch und unrecht angegeben, ſo muͤſte er deßwegen, andern zum Exempel, ſehr hart beſtraffet werden.
§. 16. Jch will ietzund nicht die Fehler, die ich hier und da bey einem und andern modo collectandi angetroffen, weitlaͤufftig unterſu- chen, und beſſere modos anſchlagen, ſondern dieſes etwan biß auf eine andere Zeit und Gele- genheit verſparen. Jnzwiſchen wird der Le- ſer finden, daß faſt in allen Provincien an de- nen gewoͤhnlichen modis collectandi unter- ſchiedenes auszuſetzen. Siehe §. 8. des II. Cap. meiner Haußhaltungs-Bibliothec.
Das
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andern aber, wo die Revenuen ungewiß, et-
was ſchwerer, iedoch koͤnnen ſolche auch, wenn
man gehoͤrigen Fleiß anwendet, ziemlich accu-
rat taxiret werden. Es ſind bey dieſer Anle-
gung der Collecten allerhand Umſtaͤnde in
Conſideration zu ziehen, z. E. nachdem einer
Ausgaben und Familie haͤtte oder nicht, nach-
dem einer fleißig oder faul, ſparſam oder ver-
ſchwenderiſch, in Ungluͤck gerathen, eines Guͤ-
ter austraͤglich waͤren oder nicht, u. ſ. w. nach-
dem muͤſte er taxiret und angeſetzet werden.
Wenn einer ſein Vermoͤgen falſch und unrecht
angegeben, ſo muͤſte er deßwegen, andern zum
Exempel, ſehr hart beſtraffet werden.
§. 16. Jch will ietzund nicht die Fehler,
die ich hier und da bey einem und andern modo
collectandi angetroffen, weitlaͤufftig unterſu-
chen, und beſſere modos anſchlagen, ſondern
dieſes etwan biß auf eine andere Zeit und Gele-
genheit verſparen. Jnzwiſchen wird der Le-
ſer finden, daß faſt in allen Provincien an de-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 880. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/900>, abgerufen am 22.11.2024.
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