dererstattung des Schadens und Interesse dem, der graviret wird, gehalten seyn. Es soll nicht allein solche geschwinde executio justitiae zwi- schen Kauff-Leuten und Kauff-Leuten observi- ret werden, sondern auch bey andern Personen, die eben nicht Kauff-Leute seyn, wenn nur die Quaestion über Commercien-Sachen moviret wird, welches dergestalt geschehen soll, daß auch allen, sonderlich den fremden Kauff-Leuten, aller Argwohn der Ungerechtigkeit entzogen werde.
§. 29. Da an Besorgung der Commercien ein gar vieles gelegen, daß ein Land und Repu- blic durch dieselben florissant gemacht, keines- weges aber dasjenige geduldet, vielweniger in- troduciret werde, was einiger Massen zu deren Schmählerung oder Verringerung des Vor- theiles, welchen die Einwohner bißanhero von denselben zu geniessen gehabt, gereichen könte, als muß insonderheit ein Landes-Herr, wenn er Messen und Jahrmärckte an einem Orte intro- duciren will, vorhero alles wohl und genau über- legen, ehe er sich würcklich resolviret, dieselben einzuführen, sintemahl nicht alle Arten der Handlungen oder Commercien sich ohne Unter- scheid auf alle Oerter und zu allen Zeiten appli- ciren und practiciren lassen, sondern es müssen die rationes pro und contra vorhero wohl un- tersucht werden, ehe man zum finalen Schluß schreite.
§. 30.
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dererſtattung des Schadens und Intereſſe dem, der graviret wird, gehalten ſeyn. Es ſoll nicht allein ſolche geſchwinde executio juſtitiæ zwi- ſchen Kauff-Leuten und Kauff-Leuten obſervi- ret werden, ſondern auch bey andern Perſonen, die eben nicht Kauff-Leute ſeyn, wenn nur die Quæſtion uͤber Commercien-Sachen moviret wird, welches dergeſtalt geſchehen ſoll, daß auch allen, ſonderlich den fremden Kauff-Leuten, aller Argwohn der Ungerechtigkeit entzogen werde.
§. 29. Da an Beſorgung der Commercien ein gar vieles gelegen, daß ein Land und Repu- blic durch dieſelben floriſſant gemacht, keines- weges aber dasjenige geduldet, vielweniger in- troduciret werde, was einiger Maſſen zu deren Schmaͤhlerung oder Verringerung des Vor- theiles, welchen die Einwohner bißanhero von denſelben zu genieſſen gehabt, gereichen koͤnte, als muß inſonderheit ein Landes-Herr, wenn er Meſſen und Jahrmaͤrckte an einem Orte intro- duciren will, vorhero alles wohl und genau uͤber- legen, ehe er ſich wuͤrcklich reſolviret, dieſelben einzufuͤhren, ſintemahl nicht alle Arten der Handlungen oder Commercien ſich ohne Unter- ſcheid auf alle Oerter und zu allen Zeiten appli- ciren und practiciren laſſen, ſondern es muͤſſen die rationes pro und contra vorhero wohl un- terſucht werden, ehe man zum finalen Schluß ſchreite.
§. 30.
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dererſtattung des Schadens und Intereſſe dem,
der graviret wird, gehalten ſeyn. Es ſoll nicht
allein ſolche geſchwinde executio juſtitiæ zwi-
ſchen Kauff-Leuten und Kauff-Leuten obſervi-
ret werden, ſondern auch bey andern Perſonen,
die eben nicht Kauff-Leute ſeyn, wenn nur die
Quæſtion uͤber Commercien-Sachen moviret
wird, welches dergeſtalt geſchehen ſoll, daß auch
allen, ſonderlich den fremden Kauff-Leuten, aller
Argwohn der Ungerechtigkeit entzogen werde.
§. 29. Da an Beſorgung der Commercien
ein gar vieles gelegen, daß ein Land und Repu-
blic durch dieſelben floriſſant gemacht, keines-
weges aber dasjenige geduldet, vielweniger in-
troduciret werde, was einiger Maſſen zu deren
Schmaͤhlerung oder Verringerung des Vor-
theiles, welchen die Einwohner bißanhero von
denſelben zu genieſſen gehabt, gereichen koͤnte,
als muß inſonderheit ein Landes-Herr, wenn er
Meſſen und Jahrmaͤrckte an einem Orte intro-
duciren will, vorhero alles wohl und genau uͤber-
legen, ehe er ſich wuͤrcklich reſolviret, dieſelben
einzufuͤhren, ſintemahl nicht alle Arten der
Handlungen oder Commercien ſich ohne Unter-
ſcheid auf alle Oerter und zu allen Zeiten appli-
ciren und practiciren laſſen, ſondern es muͤſſen
die rationes pro und contra vorhero wohl un-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 945. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/965>, abgerufen am 22.11.2024.
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