zulänglich seyn, noch ausländische Capitalien zu 5. pro cento aufnimmt, die interessen davon richtig bezahlet, und einem ieden ihrer Credito- rum, (wann der Nothfall und die Angelegen- heit, zu welcher solche Gelder aufgenommen worden, vorbey ist) sein Capital aus denen im- mittelst aus denen Landes-Bewilligungen ge- sammleten Geldern wieder zu kommen läst. Jn welchen Fall eine solche Land-Banco nur ein temporarium, oder ein auf eine Zeitlang ein- gerichtetes Institutum ist, welches nur so lange währet, als die Causa vorhanden ist, warum solches aufgerichtet worden.
§. 4. Oder es wird auch eine solche Land- Banco oder Landschaffts-Cassa zu 5. pro cento interesse continuiret, und hernach die über- flüßigen Gelder wiederum zu andern, dem Lan- de nützlichen, ob wohl nicht pressanten Angele- genheiten und fundationibus emploiret, oder auch per modum einer Lehn-Banco auf liegen- de Gründe, oder andern, bey welchen man sicher gehet, zu 6. pro cent, und also mit etwas Profit an der interesse (welches hernach zu Bestrei- tung der Unkosten angewandt wird) wieder vor- geschossen, iedoch also, daß immittelst sie, die grosse Landschaffts-Banco, allezeit in dem Stande sey, wann einer ihrer Creditorum ihr ein Capital, nach vorhergegangener gebühren-
der
zulaͤnglich ſeyn, noch auslaͤndiſche Capitalien zu 5. pro cento aufnimmt, die intereſſen davon richtig bezahlet, und einem ieden ihrer Credito- rum, (wann der Nothfall und die Angelegen- heit, zu welcher ſolche Gelder aufgenommen worden, vorbey iſt) ſein Capital aus denen im- mittelſt aus denen Landes-Bewilligungen ge- ſammleten Geldern wieder zu kommen laͤſt. Jn welchen Fall eine ſolche Land-Banco nur ein temporarium, oder ein auf eine Zeitlang ein- gerichtetes Inſtitutum iſt, welches nur ſo lange waͤhret, als die Cauſa vorhanden iſt, warum ſolches aufgerichtet worden.
§. 4. Oder es wird auch eine ſolche Land- Banco oder Landſchaffts-Caſſa zu 5. pro cento intereſſe continuiret, und hernach die uͤber- fluͤßigen Gelder wiederum zu andern, dem Lan- de nuͤtzlichen, ob wohl nicht preſſanten Angele- genheiten und fundationibus emploiret, oder auch per modum einer Lehn-Banco auf liegen- de Gruͤnde, oder andern, bey welchen man ſicher gehet, zu 6. pro cent, und alſo mit etwas Profit an der intereſſe (welches hernach zu Beſtrei- tung der Unkoſten angewandt wird) wieder vor- geſchoſſen, iedoch alſo, daß immittelſt ſie, die groſſe Landſchaffts-Banco, allezeit in dem Stande ſey, wann einer ihrer Creditorum ihr ein Capital, nach vorhergegangener gebuͤhren-
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zulaͤnglich ſeyn, noch auslaͤndiſche Capitalien
zu 5. pro cento aufnimmt, die intereſſen davon
richtig bezahlet, und einem ieden ihrer Credito-
rum, (wann der Nothfall und die Angelegen-
heit, zu welcher ſolche Gelder aufgenommen
worden, vorbey iſt) ſein Capital aus denen im-
mittelſt aus denen Landes-Bewilligungen ge-
ſammleten Geldern wieder zu kommen laͤſt. Jn
welchen Fall eine ſolche Land-Banco nur ein
temporarium, oder ein auf eine Zeitlang ein-
gerichtetes Inſtitutum iſt, welches nur ſo lange
waͤhret, als die Cauſa vorhanden iſt, warum
ſolches aufgerichtet worden.
§. 4. Oder es wird auch eine ſolche Land-
Banco oder Landſchaffts-Caſſa zu 5. pro cento
intereſſe continuiret, und hernach die uͤber-
fluͤßigen Gelder wiederum zu andern, dem Lan-
de nuͤtzlichen, ob wohl nicht preſſanten Angele-
genheiten und fundationibus emploiret, oder
auch per modum einer Lehn-Banco auf liegen-
de Gruͤnde, oder andern, bey welchen man ſicher
gehet, zu 6. pro cent, und alſo mit etwas Profit
an der intereſſe (welches hernach zu Beſtrei-
tung der Unkoſten angewandt wird) wieder vor-
geſchoſſen, iedoch alſo, daß immittelſt ſie, die
groſſe Landſchaffts-Banco, allezeit in dem
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 960. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/980>, abgerufen am 22.11.2024.
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