der Loßkündigung aufsaget, daß sie ihm solches praecise auf den Verfall-Tag, eben als wenn es ein Wechsel-Brief und Wechsel-Schuld wäre, zur Erhaltung ihres Credits und Re- spects wieder bezahlen könte. Wiewohl sie auch darbey auf Mittel bedacht ist, durch gewis- se das Land nicht beschwerende Bewilligungen und Imposten, sonderlich zu Friedens-Zeiten, so viel Gelder zu sammlen, von welchen sie nach und nach erstlich die fremden und denn die ein- ländischen Capitalien abtragen, sich der zu zah- lender interesse dadurch entschütten, und selbst einen perpetuirlichen fundum sammlen könne, auf welchen hinführo ihr aerarium aus sich selbst, und ohne iemand Obligation zu haben, bestehen könne.
§. 5. Dergleichen Land Banquen sind als- denn das herrlichste Kleinod, welches in einem Lande kan gefunden werden, und demselben Macht, Ehre und Credit, sonderlich aber diesen letzten in grosser Maasse zuziehet, so, daß wenn erst ihre gute Einrichtung und Verfassung in der Welt kund wird, alle einheimische und aus- ländische Cassen, so bald sie etwan in extraor- dinairen Zufall Geld aufzunehmen suchet, vor ihr zu einem leidlichen interesse, und zwar auf Kauffmanns-Credit, offen stehen, weil ein ieder persuadiret ist, daß er um seine dahin gegebene
Gelder
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der Loßkuͤndigung aufſaget, daß ſie ihm ſolches præciſe auf den Verfall-Tag, eben als wenn es ein Wechſel-Brief und Wechſel-Schuld waͤre, zur Erhaltung ihres Credits und Re- ſpects wieder bezahlen koͤnte. Wiewohl ſie auch darbey auf Mittel bedacht iſt, durch gewiſ- ſe das Land nicht beſchwerende Bewilligungen und Impoſten, ſonderlich zu Friedens-Zeiten, ſo viel Gelder zu ſammlen, von welchen ſie nach und nach erſtlich die fremden und denn die ein- laͤndiſchen Capitalien abtragen, ſich der zu zah- lender intereſſe dadurch entſchuͤtten, und ſelbſt einen perpetuirlichen fundum ſammlen koͤnne, auf welchen hinfuͤhro ihr ærarium aus ſich ſelbſt, und ohne iemand Obligation zu haben, beſtehen koͤnne.
§. 5. Dergleichen Land Banquen ſind als- denn das herrlichſte Kleinod, welches in einem Lande kan gefunden werden, und demſelben Macht, Ehre und Credit, ſonderlich aber dieſen letzten in groſſer Maaſſe zuziehet, ſo, daß wenn erſt ihre gute Einrichtung und Verfaſſung in der Welt kund wird, alle einheimiſche und aus- laͤndiſche Caſſen, ſo bald ſie etwan in extraor- dinairen Zufall Geld aufzunehmen ſuchet, vor ihr zu einem leidlichen intereſſe, und zwar auf Kauffmanns-Credit, offen ſtehen, weil ein ieder perſuadiret iſt, daß er um ſeine dahin gegebene
Gelder
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[961/0981]
der Loßkuͤndigung aufſaget, daß ſie ihm ſolches
præciſe auf den Verfall-Tag, eben als wenn
es ein Wechſel-Brief und Wechſel-Schuld
waͤre, zur Erhaltung ihres Credits und Re-
ſpects wieder bezahlen koͤnte. Wiewohl ſie
auch darbey auf Mittel bedacht iſt, durch gewiſ-
ſe das Land nicht beſchwerende Bewilligungen
und Impoſten, ſonderlich zu Friedens-Zeiten,
ſo viel Gelder zu ſammlen, von welchen ſie nach
und nach erſtlich die fremden und denn die ein-
laͤndiſchen Capitalien abtragen, ſich der zu zah-
lender intereſſe dadurch entſchuͤtten, und ſelbſt
einen perpetuirlichen fundum ſammlen koͤnne,
auf welchen hinfuͤhro ihr ærarium aus ſich
ſelbſt, und ohne iemand Obligation zu haben,
beſtehen koͤnne.
§. 5. Dergleichen Land Banquen ſind als-
denn das herrlichſte Kleinod, welches in einem
Lande kan gefunden werden, und demſelben
Macht, Ehre und Credit, ſonderlich aber dieſen
letzten in groſſer Maaſſe zuziehet, ſo, daß wenn
erſt ihre gute Einrichtung und Verfaſſung in
der Welt kund wird, alle einheimiſche und aus-
laͤndiſche Caſſen, ſo bald ſie etwan in extraor-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 961. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/981>, abgerufen am 22.11.2024.
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