[Rotth, Albrecht Christian]: Eylfertiges Bedencken über M. August Hermann Franckens [...] Seine Schutz-Predigt. Halle, 1692.haben müssen berühret werden. Und Die Beschuldigung/ daß Wieder- schäd-
haben müssen berühret werden. Und Die Beschuldigung/ daß Wieder- schäd-
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haben müssen berühret werden. Und
darauf mag er sich nur erklären/ wenn
er diesen Punct sattsam beantworten
will.
Die Beschuldigung/ daß Wieder-
gebohrne das Gesetz halten können/
läugnet er nach einiger Erklärung
nicht. Nun weiß er aber/ was bey
unserer Kirchen vor eine Redens-Art
bräuchlich ist/ und wie dieselbe in Gottes
Wort/ und in unsern Libris Symbo-
licis gegründet ist/ und wie die seinige
hergegen insgemein verstanden wird.
Darumb stünde ihm besser an/ die ge-
wöhnliche Rede zugebrauchen/ zumahl
in neuer Chur-Fürstl. Brandenburg.
Kirchen-Ordnung verboten/ einige
Neurung sich gefallen zu lassen. Möch-
te er doch seine limitationes darzu se
tzen/ die er vor nöthig erachtete/ wenn
er vermuthete/ so blos geredt möchte es
schäd-
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