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[Rotth, Albrecht Christian]: Eylfertiges Bedencken über M. August Hermann Franckens [...] Seine Schutz-Predigt. Halle, 1692.

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haben müssen berühret werden. Und
darauf mag er sich nur erklären/ wenn
er diesen Punct sattsam beantworten
will.

Die Beschuldigung/ daß Wieder-
gebohrne das Gesetz halten können/
läugnet er nach einiger Erklärung
nicht. Nun weiß er aber/ was bey
unserer Kirchen vor eine Redens-Art
bräuchlich ist/ und wie dieselbe in Gottes
Wort/ und in unsern Libris Symbo-
licis
gegründet ist/ und wie die seinige
hergegen insgemein verstanden wird.
Darumb stünde ihm besser an/ die ge-
wöhnliche Rede zugebrauchen/ zumahl
in neuer Chur-Fürstl. Brandenburg.
Kirchen-Ordnung verboten/ einige
Neurung sich gefallen zu lassen. Möch-
te er doch seine limitationes darzu se
tzen/ die er vor nöthig erachtete/ wenn
er vermuthete/ so blos geredt möchte es

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haben müssen berühret werden. Und
darauf mag er sich nur erklären/ wenn
er diesen Punct sattsam beantworten
will.

Die Beschuldigung/ daß Wieder-
gebohrne das Gesetz halten können/
läugnet er nach einiger Erklärung
nicht. Nun weiß er aber/ was bey
unserer Kirchen vor eine Redens-Art
bräuchlich ist/ und wie dieselbe in Gottes
Wort/ und in unsern Libris Symbo-
licis
gegründet ist/ und wie die seinige
hergegen insgemein verstanden wird.
Darumb stünde ihm besser an/ die ge-
wöhnliche Rede zugebrauchen/ zumahl
in neuer Chur-Fürstl. Brandenburg.
Kirchen-Ordnung verboten/ einige
Neurung sich gefallen zu lassen. Möch-
te er doch seine limitationes darzu se
tzen/ die er vor nöthig erachtete/ wenn
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[52/0056] haben müssen berühret werden. Und darauf mag er sich nur erklären/ wenn er diesen Punct sattsam beantworten will. Die Beschuldigung/ daß Wieder- gebohrne das Gesetz halten können/ läugnet er nach einiger Erklärung nicht. Nun weiß er aber/ was bey unserer Kirchen vor eine Redens-Art bräuchlich ist/ und wie dieselbe in Gottes Wort/ und in unsern Libris Symbo- licis gegründet ist/ und wie die seinige hergegen insgemein verstanden wird. Darumb stünde ihm besser an/ die ge- wöhnliche Rede zugebrauchen/ zumahl in neuer Chur-Fürstl. Brandenburg. Kirchen-Ordnung verboten/ einige Neurung sich gefallen zu lassen. Möch- te er doch seine limitationes darzu se tzen/ die er vor nöthig erachtete/ wenn er vermuthete/ so blos geredt möchte es schäd-

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ULB Sachsen-Anhalt: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-05-14T11:00:00Z)

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Zitationshilfe: [Rotth, Albrecht Christian]: Eylfertiges Bedencken über M. August Hermann Franckens [...] Seine Schutz-Predigt. Halle, 1692, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rotth_bedencken_1692/56>, abgerufen am 21.11.2024.