Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.Naturrechts mitunter sehr vornehm angelassen und Jede Regierung ist zu tadeln, welche die Einsich- 1) Bey Simon S. 213. 220 stehen die Namen derer, welche
Bemerkungen eingesandt, und welche Preise erhalten haben. Naturrechts mitunter ſehr vornehm angelaſſen und Jede Regierung iſt zu tadeln, welche die Einſich- 1) Bey Simon S. 213. 220 ſtehen die Namen derer, welche
Bemerkungen eingeſandt, und welche Preiſe erhalten haben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0102" n="92"/> Naturrechts mitunter ſehr vornehm angelaſſen und<lb/> ihr damit Unrecht gethan; offenbar ſollte unter die-<lb/> ſem Namen dasjenige dargeſtellt werden, was der<lb/> Geſetzgeber ſelbſt in ſeinen Geſetzen für allgemein und<lb/> nicht für poſitiv anſehe, eine intereſſante hiſtoriſche<lb/> Aufgabe, der des Römiſchen <hi rendition="#aq">jus gentium</hi> ganz ähn-<lb/> lich. Alſo gering geſchätzt hatte man die wiſſenſchaft-<lb/> liche Kenntniß des praktiſchen Rechts keinesweges,<lb/> vielmehr erkennt das Landrecht in ſeiner neueſten Ge-<lb/> ſtalt das dringende Bedürfniß dieſer wiſſenſchaftlichen<lb/> Kenntniß an: aber es iſt unverkennbar, daß ein in-<lb/> nerer Widerſtreit zwiſchen dieſer Anerkennung und der<lb/> Conſtruction des Werkes ſelbſt obwaltet, indem dieſe<lb/> Conſtruction ſelbſt nach der urſprünglichen Idee von<lb/> Friedrich <hi rendition="#aq">II.</hi> hinneigt, woraus ſie ja auch hervorge-<lb/> gangen iſt.</p><lb/> <p>Jede Regierung iſt zu tadeln, welche die Einſich-<lb/> ten ihres Zeitalters nicht kennt oder verſchmäht. Von<lb/> dieſer Seite aber iſt die Preuſſiſche Geſetzgebung ge-<lb/> wiß keinem Vorwurf ausgeſetzt. Die Stimme nicht<lb/> blos der eigenen Geſchäftsmänner, ſondern aller<lb/> Deutſchen Gelehrten <note place="foot" n="1)">Bey <hi rendition="#g">Simon</hi> S. 213. 220 ſtehen die Namen derer, welche<lb/> Bemerkungen eingeſandt, und welche Preiſe erhalten haben.</note>, iſt aufgerufen und gehört<lb/> worden, und jeder unbefangene Beobachter wird ein-<lb/> räumen, daß, was gethan und unterlaſſen worden iſt,<lb/> dem Sinn und der Einſicht des Zeitalters vollkom-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [92/0102]
Naturrechts mitunter ſehr vornehm angelaſſen und
ihr damit Unrecht gethan; offenbar ſollte unter die-
ſem Namen dasjenige dargeſtellt werden, was der
Geſetzgeber ſelbſt in ſeinen Geſetzen für allgemein und
nicht für poſitiv anſehe, eine intereſſante hiſtoriſche
Aufgabe, der des Römiſchen jus gentium ganz ähn-
lich. Alſo gering geſchätzt hatte man die wiſſenſchaft-
liche Kenntniß des praktiſchen Rechts keinesweges,
vielmehr erkennt das Landrecht in ſeiner neueſten Ge-
ſtalt das dringende Bedürfniß dieſer wiſſenſchaftlichen
Kenntniß an: aber es iſt unverkennbar, daß ein in-
nerer Widerſtreit zwiſchen dieſer Anerkennung und der
Conſtruction des Werkes ſelbſt obwaltet, indem dieſe
Conſtruction ſelbſt nach der urſprünglichen Idee von
Friedrich II. hinneigt, woraus ſie ja auch hervorge-
gangen iſt.
Jede Regierung iſt zu tadeln, welche die Einſich-
ten ihres Zeitalters nicht kennt oder verſchmäht. Von
dieſer Seite aber iſt die Preuſſiſche Geſetzgebung ge-
wiß keinem Vorwurf ausgeſetzt. Die Stimme nicht
blos der eigenen Geſchäftsmänner, ſondern aller
Deutſchen Gelehrten 1), iſt aufgerufen und gehört
worden, und jeder unbefangene Beobachter wird ein-
räumen, daß, was gethan und unterlaſſen worden iſt,
dem Sinn und der Einſicht des Zeitalters vollkom-
1) Bey Simon S. 213. 220 ſtehen die Namen derer, welche
Bemerkungen eingeſandt, und welche Preiſe erhalten haben.
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