Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.besitzen. Es darf aber auch nicht übersehen werden, 1) Entwurf Th. 2. Abth. 3. Vorerinnerung.
beſitzen. Es darf aber auch nicht überſehen werden, 1) Entwurf Th. 2. Abth. 3. Vorerinnerung.
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beſitzen. Es darf aber auch nicht überſehen werden,
daß eine große, vielleicht unüberſteigliche Schwierig-
keit in der gegenwärtigen Stufe der deutſchen Spra-
che lag, welche überhaupt nicht juriſtiſch, und am
wenigſten für Geſetzgebung, ausgebildet iſt; wie ſehr
dadurch die lebendige Darſtellung individueller Rechts-
verhältniſſe erſchwert, ja unmöglich gemacht wird,
kann jeder finden, der irgend einen eigenen Verſuch
der Art, z. B. eine Ueberſetzung aus den Pandekten,
unternehmen will. Ja hierin hatten ſogar die Fran-
zoſen in der größeren Beſtimmtheit der Formen und
in der lateiniſchen Abſtammung ihrer Sprache vor
uns einen großen Vorzug: daß ſie ihn nicht beſſer
benutzt haben, erklärt ſich aus dem eben dargeſtellten
traurigen Zuſtand ihrer Sachkenntniß. — Man wür-
de dieſe Bemerkungen ſehr wisverſtehen, wenn man
ſie ſo deuten wollte, als ob die Verfaſſer des Land-
rechts gegen das künftige wiſſenſchaftliche Studium
deſſelben gleichgültig geweſen wären, was gar nicht
meine Meynung iſt. Sehr merkwürdig iſt in dieſer
Rückſicht die bekannte Preißaufgabe von 1788 1),
welche ein Lehrbuch in zwey Theilen forderte, deren
erſter ein aus dem Geſetzbuch ſelbſt abſtrahirtes Na-
turrecht, der zweite einen Auszug des poſitiven Rechts
ſelbſt enthalten ſollte. Man hat dieſe Anſicht des
1) Entwurf Th. 2. Abth. 3. Vorerinnerung.
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