Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.gemeinen Kenntniß gebracht würden. Alles, was für gemeinen Kenntniß gebracht würden. Alles, was für <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0104" n="94"/> gemeinen Kenntniß gebracht würden. Alles, was für<lb/> Erhaltung und Verbreitung wichtiger geſchichtlicher<lb/> Quellen geſchieht, verdient ehrenvolle Anerkennung;<lb/> ſo die Organiſation jener Materialien, welche von<lb/> dem Chef der Preuſſiſchen Juſtiz, dem Herrn Juſtiz-<lb/> miniſter von <hi rendition="#g">Kircheiſen</hi>, verfügt und dann aufs<lb/> trefflichſte ausgeführt worden iſt. Allein noch iſt zu<lb/> hoffen, daß daſſelbe liberale Intereſſe an der innern<lb/> Geſchichte des Landrechts auch die Bekanntmachung<lb/> eines zweckmäßigen Auszugs aus denſelben veranlaſ-<lb/> ſen wird. Zu befürchten iſt dabey gewiß nichts,<lb/> denn was mit ſolchem Ernſt gethan worden iſt, kann<lb/> ſehr ruhig jedem Urtheil entgegen ſehen. Daß auf<lb/> dieſem Wege, ſelbſt von dem zugegebenen Geſichts-<lb/> punkte des Ganzen aus, manches einzelne als unhalt-<lb/> bar erkannt werden könnte, iſt wahr, aber dieſes<lb/> würde offenbar ein ſehr glücklicher Erfolg ſeyn, denn<lb/> jeder Geſetzgebung iſt ein ſolches Mittel zu wünſchen,<lb/> wodurch ſie von innen heraus gereinigt werden kann.<lb/> Dieſe Materialien müſſen ungleich lehrreicher ſeyn<lb/> als die gedruckten über den Code, denn dieſe betref-<lb/> fen doch meiſt nur den Uebergang vom <hi rendition="#aq">projet</hi> zum<lb/> Code, über die Entſtehung des <hi rendition="#aq">projet</hi> ſelbſt, was<lb/> bey weitem die Hauptſache iſt, geben ſie keine Auf-<lb/> ſchlüſſe, man müßte denn die leere Declamation der<lb/> meiſten Reden für ſolche Aufſchlüſſe halten wollen;<lb/> jene Materialien dagegen würden bis auf die erſte<lb/> Entſtehung der Gedanken zurück führen können. Ein<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [94/0104]
gemeinen Kenntniß gebracht würden. Alles, was für
Erhaltung und Verbreitung wichtiger geſchichtlicher
Quellen geſchieht, verdient ehrenvolle Anerkennung;
ſo die Organiſation jener Materialien, welche von
dem Chef der Preuſſiſchen Juſtiz, dem Herrn Juſtiz-
miniſter von Kircheiſen, verfügt und dann aufs
trefflichſte ausgeführt worden iſt. Allein noch iſt zu
hoffen, daß daſſelbe liberale Intereſſe an der innern
Geſchichte des Landrechts auch die Bekanntmachung
eines zweckmäßigen Auszugs aus denſelben veranlaſ-
ſen wird. Zu befürchten iſt dabey gewiß nichts,
denn was mit ſolchem Ernſt gethan worden iſt, kann
ſehr ruhig jedem Urtheil entgegen ſehen. Daß auf
dieſem Wege, ſelbſt von dem zugegebenen Geſichts-
punkte des Ganzen aus, manches einzelne als unhalt-
bar erkannt werden könnte, iſt wahr, aber dieſes
würde offenbar ein ſehr glücklicher Erfolg ſeyn, denn
jeder Geſetzgebung iſt ein ſolches Mittel zu wünſchen,
wodurch ſie von innen heraus gereinigt werden kann.
Dieſe Materialien müſſen ungleich lehrreicher ſeyn
als die gedruckten über den Code, denn dieſe betref-
fen doch meiſt nur den Uebergang vom projet zum
Code, über die Entſtehung des projet ſelbſt, was
bey weitem die Hauptſache iſt, geben ſie keine Auf-
ſchlüſſe, man müßte denn die leere Declamation der
meiſten Reden für ſolche Aufſchlüſſe halten wollen;
jene Materialien dagegen würden bis auf die erſte
Entſtehung der Gedanken zurück führen können. Ein
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