Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.besonderer Vortheil aber würde darin bestehen, daß Die Geschichte des Oesterreichischen Gesetzbuchs 1) 1) Die Nachrichten darüber sind genommen aus Zeillers Vorbereitung zur neuesten Oesterreichischen Gesetzkunde. Wien und Triest 1810. B. 1. S. 19 -- 30. 2) Nämlich 1746 zur Preussischen, 1753 zur Oesterreichischen
Gesetzgebung. Simon S. 194. Zeiller S. 19. beſonderer Vortheil aber würde darin beſtehen, daß Die Geſchichte des Oeſterreichiſchen Geſetzbuchs 1) 1) Die Nachrichten darüber ſind genommen aus Zeillers Vorbereitung zur neueſten Oeſterreichiſchen Geſetzkunde. Wien und Trieſt 1810. B. 1. S. 19 — 30. 2) Nämlich 1746 zur Preuſſiſchen, 1753 zur Oeſterreichiſchen
Geſetzgebung. Simon S. 194. Zeiller S. 19. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0105" n="95"/> beſonderer Vortheil aber würde darin beſtehen, daß<lb/> das Landrecht dadurch ein geſchichtliches und litera-<lb/> riſches Leben erhalten würde, welches ihm bis jetzt<lb/> ganz fehlt. Damit, daß es von einſeitigen Gegnern<lb/> ungerecht leiden könnte, hat es keine Noth, denn un-<lb/> ter den geiſtreichen und gebildeten Männern, auf<lb/> deren Anzahl die Preußiſche Juſtiz ſtolz ſeyn darf,<lb/> würden ſich gewiß Mehrere finden, die ein ſolches<lb/> Unrecht abzuwehren vermöchten.</p><lb/> <p>Die Geſchichte des Oeſterreichiſchen Geſetzbuchs <note place="foot" n="1)">Die Nachrichten darüber ſind genommen aus <hi rendition="#g">Zeillers</hi><lb/> Vorbereitung zur neueſten Oeſterreichiſchen Geſetzkunde. Wien und<lb/> Trieſt 1810. B. 1. S. 19 — 30.</note><lb/> hat mit der des Preuſſiſchen Landrechts die Aehnlich-<lb/> keit, daß zu beiden der erſte Anſtoß um die Mitte<lb/> des vorigen Jahrhunderts gegeben worden iſt <note place="foot" n="2)">Nämlich 1746 zur Preuſſiſchen, 1753 zur Oeſterreichiſchen<lb/> Geſetzgebung. <hi rendition="#g">Simon</hi> S. 194. <hi rendition="#g">Zeiller</hi> S. 19.</note>,<lb/> ſo daß eben derſelbe Zuſtand der Deutſchen juriſti-<lb/> ſchen Literatur auf beyde einwirken konnte. Die<lb/> Grundlage war eine handſchriftliche Arbeit von acht<lb/> ſtarken Folianten, größtentheils aus den Commenta-<lb/> toren des Römiſchen Rechts gezogen, und ſchon im<lb/> Jahre 1767 vollendet. Hieraus machte <hi rendition="#g">Horten</hi> ei-<lb/> nen Auszug, welcher von <hi rendition="#g">Martini</hi> zu einem Geſetz-<lb/> buche verarbeitet wurde; dieſe Arbeit von <hi rendition="#g">Martini</hi><lb/> wurde dann öffentlich bekannt gemacht, und von den<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [95/0105]
beſonderer Vortheil aber würde darin beſtehen, daß
das Landrecht dadurch ein geſchichtliches und litera-
riſches Leben erhalten würde, welches ihm bis jetzt
ganz fehlt. Damit, daß es von einſeitigen Gegnern
ungerecht leiden könnte, hat es keine Noth, denn un-
ter den geiſtreichen und gebildeten Männern, auf
deren Anzahl die Preußiſche Juſtiz ſtolz ſeyn darf,
würden ſich gewiß Mehrere finden, die ein ſolches
Unrecht abzuwehren vermöchten.
Die Geſchichte des Oeſterreichiſchen Geſetzbuchs 1)
hat mit der des Preuſſiſchen Landrechts die Aehnlich-
keit, daß zu beiden der erſte Anſtoß um die Mitte
des vorigen Jahrhunderts gegeben worden iſt 2),
ſo daß eben derſelbe Zuſtand der Deutſchen juriſti-
ſchen Literatur auf beyde einwirken konnte. Die
Grundlage war eine handſchriftliche Arbeit von acht
ſtarken Folianten, größtentheils aus den Commenta-
toren des Römiſchen Rechts gezogen, und ſchon im
Jahre 1767 vollendet. Hieraus machte Horten ei-
nen Auszug, welcher von Martini zu einem Geſetz-
buche verarbeitet wurde; dieſe Arbeit von Martini
wurde dann öffentlich bekannt gemacht, und von den
1) Die Nachrichten darüber ſind genommen aus Zeillers
Vorbereitung zur neueſten Oeſterreichiſchen Geſetzkunde. Wien und
Trieſt 1810. B. 1. S. 19 — 30.
2) Nämlich 1746 zur Preuſſiſchen, 1753 zur Oeſterreichiſchen
Geſetzgebung. Simon S. 194. Zeiller S. 19.
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