Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

Bild:
<< vorherige Seite

Oesterreichischen Landescollegien und Universitäten ge-
prüft und beurtheilt 1), aus welcher Revision end-
lich das gegenwärtige Gesetzbuch entstanden ist. Die
Mitwirkung der Rechtsgelehrten des übrigen Deutsch-
lands scheint sehr unbedeutend gewesen zu seyn, ja
man scheint sie nicht für sehr wünschenswerth gehal-
ten zu haben, theils wegen des schlechten Erfolgs ei-
ner Preisaufgabe über den Wucher, theils weil das
Preussische Landrecht schon solche Beyträge erhalten hatte,
die also in ihm zugleich mit benutzt werden konnten
deshalb sind nicht so, wie im Preussischen, für die
Beurtheilung öffentlich Preise ausgesetzt worden 2).
Daß man keine Preise aussetzte, konnte sehr gute
Gründe haben, aber auch ohne Preise waren Gut-
achten und Urtheile leicht zu erlangen, nur war frey-
lich bey dem sehr geringen literarischen Verkehr des
übrigen Deutschlands mit Oesterreich der bloße Ab-
druck des Entwurfs nicht hinreichend; ein Circular
an alle Deutsche Universitäten wäre gewiß nicht ohne
Erfolg geblieben. So ist diese Unternehmung, die
ihrer Natur nach nur auf den wissenschaftlichen Zu-
stand der ganzen Nation gegründet werden konnte,
als ein gewöhnliches Geschäft des einzelnen Landes

voll-
1) Zeiller S. 23. 26 -- 30.
2) Zeiller S. 27. 28.

Oeſterreichiſchen Landescollegien und Univerſitäten ge-
prüft und beurtheilt 1), aus welcher Reviſion end-
lich das gegenwärtige Geſetzbuch entſtanden iſt. Die
Mitwirkung der Rechtsgelehrten des übrigen Deutſch-
lands ſcheint ſehr unbedeutend geweſen zu ſeyn, ja
man ſcheint ſie nicht für ſehr wünſchenswerth gehal-
ten zu haben, theils wegen des ſchlechten Erfolgs ei-
ner Preisaufgabe über den Wucher, theils weil das
Preuſſiſche Landrecht ſchon ſolche Beyträge erhalten hatte,
die alſo in ihm zugleich mit benutzt werden konnten
deshalb ſind nicht ſo, wie im Preuſſiſchen, für die
Beurtheilung öffentlich Preiſe ausgeſetzt worden 2).
Daß man keine Preiſe ausſetzte, konnte ſehr gute
Gründe haben, aber auch ohne Preiſe waren Gut-
achten und Urtheile leicht zu erlangen, nur war frey-
lich bey dem ſehr geringen literariſchen Verkehr des
übrigen Deutſchlands mit Oeſterreich der bloße Ab-
druck des Entwurfs nicht hinreichend; ein Circular
an alle Deutſche Univerſitäten wäre gewiß nicht ohne
Erfolg geblieben. So iſt dieſe Unternehmung, die
ihrer Natur nach nur auf den wiſſenſchaftlichen Zu-
ſtand der ganzen Nation gegründet werden konnte,
als ein gewöhnliches Geſchäft des einzelnen Landes

voll-
1) Zeiller S. 23. 26 — 30.
2) Zeiller S. 27. 28.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0106" n="96"/>
Oe&#x017F;terreichi&#x017F;chen Landescollegien und Univer&#x017F;itäten ge-<lb/>
prüft und beurtheilt <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Zeiller</hi> S. 23. 26 &#x2014; 30.</note>, aus welcher Revi&#x017F;ion end-<lb/>
lich das gegenwärtige Ge&#x017F;etzbuch ent&#x017F;tanden i&#x017F;t. Die<lb/>
Mitwirkung der Rechtsgelehrten des übrigen Deut&#x017F;ch-<lb/>
lands &#x017F;cheint &#x017F;ehr unbedeutend gewe&#x017F;en zu &#x017F;eyn, ja<lb/>
man &#x017F;cheint &#x017F;ie nicht für &#x017F;ehr wün&#x017F;chenswerth gehal-<lb/>
ten zu haben, theils wegen des &#x017F;chlechten Erfolgs ei-<lb/>
ner Preisaufgabe über den Wucher, theils weil das<lb/>
Preu&#x017F;&#x017F;i&#x017F;che Landrecht &#x017F;chon &#x017F;olche Beyträge erhalten hatte,<lb/>
die al&#x017F;o in ihm zugleich mit benutzt werden konnten<lb/>
deshalb &#x017F;ind nicht &#x017F;o, wie im Preu&#x017F;&#x017F;i&#x017F;chen, für die<lb/>
Beurtheilung öffentlich Prei&#x017F;e ausge&#x017F;etzt worden <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Zeiller</hi> S. 27. 28.</note>.<lb/>
Daß man keine Prei&#x017F;e aus&#x017F;etzte, konnte &#x017F;ehr gute<lb/>
Gründe haben, aber auch ohne Prei&#x017F;e waren Gut-<lb/>
achten und Urtheile leicht zu erlangen, nur war frey-<lb/>
lich bey dem &#x017F;ehr geringen literari&#x017F;chen Verkehr des<lb/>
übrigen Deut&#x017F;chlands mit Oe&#x017F;terreich der bloße Ab-<lb/>
druck des Entwurfs nicht hinreichend; ein Circular<lb/>
an alle Deut&#x017F;che Univer&#x017F;itäten wäre gewiß nicht ohne<lb/>
Erfolg geblieben. So i&#x017F;t die&#x017F;e Unternehmung, die<lb/>
ihrer Natur nach nur auf den wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftlichen Zu-<lb/>
&#x017F;tand der ganzen Nation gegründet werden konnte,<lb/>
als ein gewöhnliches Ge&#x017F;chäft des einzelnen Landes<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">voll-</fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[96/0106] Oeſterreichiſchen Landescollegien und Univerſitäten ge- prüft und beurtheilt 1), aus welcher Reviſion end- lich das gegenwärtige Geſetzbuch entſtanden iſt. Die Mitwirkung der Rechtsgelehrten des übrigen Deutſch- lands ſcheint ſehr unbedeutend geweſen zu ſeyn, ja man ſcheint ſie nicht für ſehr wünſchenswerth gehal- ten zu haben, theils wegen des ſchlechten Erfolgs ei- ner Preisaufgabe über den Wucher, theils weil das Preuſſiſche Landrecht ſchon ſolche Beyträge erhalten hatte, die alſo in ihm zugleich mit benutzt werden konnten deshalb ſind nicht ſo, wie im Preuſſiſchen, für die Beurtheilung öffentlich Preiſe ausgeſetzt worden 2). Daß man keine Preiſe ausſetzte, konnte ſehr gute Gründe haben, aber auch ohne Preiſe waren Gut- achten und Urtheile leicht zu erlangen, nur war frey- lich bey dem ſehr geringen literariſchen Verkehr des übrigen Deutſchlands mit Oeſterreich der bloße Ab- druck des Entwurfs nicht hinreichend; ein Circular an alle Deutſche Univerſitäten wäre gewiß nicht ohne Erfolg geblieben. So iſt dieſe Unternehmung, die ihrer Natur nach nur auf den wiſſenſchaftlichen Zu- ſtand der ganzen Nation gegründet werden konnte, als ein gewöhnliches Geſchäft des einzelnen Landes voll- 1) Zeiller S. 23. 26 — 30. 2) Zeiller S. 27. 28.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/106
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/106>, abgerufen am 04.12.2024.