Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.vollführt worden, und jede Absonderung dieser Art Was den Stoff betrifft, so könnte man nach den 1) Zeiller S. 24. 2) Die drey Theile des Gesetzbuchs enthalten zusammen 561 Seiten, sehr weitläufig gedruckt. G
vollführt worden, und jede Abſonderung dieſer Art Was den Stoff betrifft, ſo könnte man nach den 1) Zeiller S. 24. 2) Die drey Theile des Geſetzbuchs enthalten zuſammen 561 Seiten, ſehr weitläufig gedruckt. G
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0107" n="97"/> vollführt worden, und jede Abſonderung dieſer Art<lb/> iſt für den Erfolg, wenn gleich nicht entſcheidend,<lb/> doch immer ſehr gefährlich.</p><lb/> <p>Was den Stoff betrifft, ſo könnte man nach den<lb/> Vorſchriften der Kaiſerin Maria Thereſia eine größe-<lb/> re Originalität als im Preuſſiſchen Rechte erwarten,<lb/> da die Verfaſſer ſich nicht an das Römiſche Recht<lb/> binden, ſondern überall die natürliche Billigkeit wal-<lb/> ten laſſen ſollten <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Zeiller</hi> S. 24.</note>. Allein was über die Entſtehung<lb/> der erſten Grundlage aus den Commentatoren geſagt<lb/> worden iſt, ſo wie die Betrachtung des Geſetzbuchs<lb/> ſelbſt, zeigt, daß dennoch aus derſelben Quelle, nur<lb/> noch weniger rein und unmittelbar, als bey dem<lb/> Landrecht geſchöpft worden iſt. In der Behandlung<lb/> zeigt ſich ſogleich der Hauptunterſchied, daß man im<lb/> Oeſterreichiſchen Geſetzbuch nicht ſo, wie im Preuſſi-<lb/> ſchen, die Rechtsfälle ſelbſt zu erſchöpfen, ſondern nur<lb/> die Begriffe der Rechtsverhältniſſe und die allgemein-<lb/> ſten Regeln für dieſelben aufzuſtellen geſucht hat <note place="foot" n="2)">Die drey Theile des <choice><sic>Gsſetzauchs</sic><corr>Geſetzbuchs</corr></choice> enthalten zuſammen 561<lb/> Seiten, ſehr weitläufig gedruckt.</note>.<lb/> In der ganzen Form und Anlage iſt das Werk einem<lb/> etwas ausführlichen Inſtitutionencompendium ſehr<lb/> ähnlich. Die Ausführung ſoll nun theils für die Be-<lb/> griffe (das formelle oder theoretiſche), theils für die<lb/> praktiſchen Regeln beſonders geprüft werden.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig">G</fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [97/0107]
vollführt worden, und jede Abſonderung dieſer Art
iſt für den Erfolg, wenn gleich nicht entſcheidend,
doch immer ſehr gefährlich.
Was den Stoff betrifft, ſo könnte man nach den
Vorſchriften der Kaiſerin Maria Thereſia eine größe-
re Originalität als im Preuſſiſchen Rechte erwarten,
da die Verfaſſer ſich nicht an das Römiſche Recht
binden, ſondern überall die natürliche Billigkeit wal-
ten laſſen ſollten 1). Allein was über die Entſtehung
der erſten Grundlage aus den Commentatoren geſagt
worden iſt, ſo wie die Betrachtung des Geſetzbuchs
ſelbſt, zeigt, daß dennoch aus derſelben Quelle, nur
noch weniger rein und unmittelbar, als bey dem
Landrecht geſchöpft worden iſt. In der Behandlung
zeigt ſich ſogleich der Hauptunterſchied, daß man im
Oeſterreichiſchen Geſetzbuch nicht ſo, wie im Preuſſi-
ſchen, die Rechtsfälle ſelbſt zu erſchöpfen, ſondern nur
die Begriffe der Rechtsverhältniſſe und die allgemein-
ſten Regeln für dieſelben aufzuſtellen geſucht hat 2).
In der ganzen Form und Anlage iſt das Werk einem
etwas ausführlichen Inſtitutionencompendium ſehr
ähnlich. Die Ausführung ſoll nun theils für die Be-
griffe (das formelle oder theoretiſche), theils für die
praktiſchen Regeln beſonders geprüft werden.
1) Zeiller S. 24.
2) Die drey Theile des Geſetzbuchs enthalten zuſammen 561
Seiten, ſehr weitläufig gedruckt.
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