Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.Daß die Begriffe der Rechtsverhältnisse bey ei- Daß die Begriffe der Rechtsverhältniſſe bey ei- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0108" n="98"/> <p>Daß die Begriffe der Rechtsverhältniſſe bey ei-<lb/> nem Werk von dieſem Plan und Umfang vorzugs-<lb/> weiſe wichtig ſeyn müſſen, leuchtet von ſelbſt ein;<lb/> im Preuſſiſchen Landrecht treten ſie wegen des Reich-<lb/> thums an praktiſchen Regeln mehr zurück, und ihre<lb/> fehlerhafte Behandlung iſt weniger nachtheilig. Und<lb/> gerade von dieſer Seite iſt gar vieles gegen das<lb/> Oeſterreichiſche Geſetzgebuch einzuwenden. Die Be-<lb/> griffe der Rechte nämlich ſind theils zu allgemein und<lb/> unbeſtimmt, theils zu ſehr auf den bloßen Buchſta-<lb/> ben des Römiſchen Rechts, oder auch auf das Mis-<lb/> verſtändniß neuerer Commentatoren deſſelben gegrün-<lb/> det, was bey gründlicher Quellenkenntniß nicht mög-<lb/> lich geweſen wäre. Beiderley Fehler hat das Geſetz-<lb/> buch nicht blos mit dem Landrecht gemein (welchem<lb/> ſie, wie ſchon bemerkt iſt, weniger ſchaden), ſondern<lb/> noch vor demſelben voraus, wie nunmehr in einigen<lb/> Beyſpielen gezeigt werden ſoll. Von der Conſtruc-<lb/> tion der Begriffe ſelbſt aber iſt hier die Rede, nicht<lb/> von Definitionen, denen als bloßen Symptomen je-<lb/> ner Conſtruction nur ein bedingter und untergeord-<lb/> neter Werth zugeſchrieben werden muß, und welche<lb/> nur in dieſer Beziehung und nicht um ihrer ſelbſt willen,<lb/> Gegenſtand der folgenden Beurtheilung ſeyn werden.<lb/> — Zuvörderſt iſt ſchon oben (S. 66) bey dem Code<lb/> bemerkt worden, wie wichtig und überall eingreifend<lb/> im Römiſchen Rechte die höchſt beſtimmten Begriffe<lb/> von dinglichen Rechten und Obligationen ſind. Daſ-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [98/0108]
Daß die Begriffe der Rechtsverhältniſſe bey ei-
nem Werk von dieſem Plan und Umfang vorzugs-
weiſe wichtig ſeyn müſſen, leuchtet von ſelbſt ein;
im Preuſſiſchen Landrecht treten ſie wegen des Reich-
thums an praktiſchen Regeln mehr zurück, und ihre
fehlerhafte Behandlung iſt weniger nachtheilig. Und
gerade von dieſer Seite iſt gar vieles gegen das
Oeſterreichiſche Geſetzgebuch einzuwenden. Die Be-
griffe der Rechte nämlich ſind theils zu allgemein und
unbeſtimmt, theils zu ſehr auf den bloßen Buchſta-
ben des Römiſchen Rechts, oder auch auf das Mis-
verſtändniß neuerer Commentatoren deſſelben gegrün-
det, was bey gründlicher Quellenkenntniß nicht mög-
lich geweſen wäre. Beiderley Fehler hat das Geſetz-
buch nicht blos mit dem Landrecht gemein (welchem
ſie, wie ſchon bemerkt iſt, weniger ſchaden), ſondern
noch vor demſelben voraus, wie nunmehr in einigen
Beyſpielen gezeigt werden ſoll. Von der Conſtruc-
tion der Begriffe ſelbſt aber iſt hier die Rede, nicht
von Definitionen, denen als bloßen Symptomen je-
ner Conſtruction nur ein bedingter und untergeord-
neter Werth zugeſchrieben werden muß, und welche
nur in dieſer Beziehung und nicht um ihrer ſelbſt willen,
Gegenſtand der folgenden Beurtheilung ſeyn werden.
— Zuvörderſt iſt ſchon oben (S. 66) bey dem Code
bemerkt worden, wie wichtig und überall eingreifend
im Römiſchen Rechte die höchſt beſtimmten Begriffe
von dinglichen Rechten und Obligationen ſind. Daſ-
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