Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.selbe gilt vom Begriff des Status. Hier nun liegt G 2
ſelbe gilt vom Begriff des Status. Hier nun liegt G 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0109" n="99"/> ſelbe gilt vom Begriff des <hi rendition="#aq">Status.</hi> Hier nun liegt<lb/> die Unterſcheidung von Perſonenrechten und Sachen-<lb/> rechten zum Grunde (§. 14. 15), die aber weder auf<lb/> Römiſche, noch auf irgend eine andere Weiſe beſtimmt<lb/> gedacht ſind. Das Landrecht (<hi rendition="#aq">I.</hi> 2. §. 122 — 130)<lb/> iſt darin genauer. — Der Begriff der Sache (§.<lb/> 285 vgl. §. 303) wird in ſolcher Allgemeinheit ge-<lb/> nommen, daß kaum etwas iſt, was nicht Sache<lb/> heißen könnte: Künſte, Wiſſenſchaften, Fertigkeiten,<lb/> Begriffe ſind insgeſammt Sachen in dieſem allgemei-<lb/> nen Sinne. Nun werden aber unmittelbar auf den<lb/> Begriff der Sache zwey der allerwichtigſten Rechts-<lb/> begriffe gegründet: Beſitz (§. 309) und Eigenthum<lb/> (§. 353. 354). Allein es iſt einleuchtend, daß eben<lb/> dadurch dieſe Begriffe durchaus geſtaltlos und un-<lb/> brauchbar werden; ſo müßten wir z. B. nach §. 309<lb/> einem Gelehrten den juriſtiſchen Beſitz ſeiner Wiſſen-<lb/> ſchaft zuſchreiben, denn er hat ſie in ſeiner Macht,<lb/> und er hat den Willen, ſie zu behalten. Unvermerkt<lb/> wird deshalb in der Behandlung dieſer Lehren ein<lb/> engerer, nirgends beſtimmter Begriff von Sache un-<lb/> tergelegt, allein auch dieſer ſtillſchweigend eingeführte<lb/> Begriff iſt nicht zulänglich, denn nach ihm müßte es<lb/> doch noch z. B. an einer Forderung (<hi rendition="#aq">obligatio</hi>)<lb/> Beſitz und Eigenthum geben, was zwar uneigentlich<lb/> geſagt werden kann, wozu aber die ganze Theorie<lb/> von Beſitz und Eigenthum gar nicht paßt. Das<lb/> Landrecht (<hi rendition="#aq">I.</hi> 2. §. 3) hilft hier durch einen beſonders<lb/> <fw place="bottom" type="sig">G 2</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [99/0109]
ſelbe gilt vom Begriff des Status. Hier nun liegt
die Unterſcheidung von Perſonenrechten und Sachen-
rechten zum Grunde (§. 14. 15), die aber weder auf
Römiſche, noch auf irgend eine andere Weiſe beſtimmt
gedacht ſind. Das Landrecht (I. 2. §. 122 — 130)
iſt darin genauer. — Der Begriff der Sache (§.
285 vgl. §. 303) wird in ſolcher Allgemeinheit ge-
nommen, daß kaum etwas iſt, was nicht Sache
heißen könnte: Künſte, Wiſſenſchaften, Fertigkeiten,
Begriffe ſind insgeſammt Sachen in dieſem allgemei-
nen Sinne. Nun werden aber unmittelbar auf den
Begriff der Sache zwey der allerwichtigſten Rechts-
begriffe gegründet: Beſitz (§. 309) und Eigenthum
(§. 353. 354). Allein es iſt einleuchtend, daß eben
dadurch dieſe Begriffe durchaus geſtaltlos und un-
brauchbar werden; ſo müßten wir z. B. nach §. 309
einem Gelehrten den juriſtiſchen Beſitz ſeiner Wiſſen-
ſchaft zuſchreiben, denn er hat ſie in ſeiner Macht,
und er hat den Willen, ſie zu behalten. Unvermerkt
wird deshalb in der Behandlung dieſer Lehren ein
engerer, nirgends beſtimmter Begriff von Sache un-
tergelegt, allein auch dieſer ſtillſchweigend eingeführte
Begriff iſt nicht zulänglich, denn nach ihm müßte es
doch noch z. B. an einer Forderung (obligatio)
Beſitz und Eigenthum geben, was zwar uneigentlich
geſagt werden kann, wozu aber die ganze Theorie
von Beſitz und Eigenthum gar nicht paßt. Das
Landrecht (I. 2. §. 3) hilft hier durch einen beſonders
G 2
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