Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.da es gar nicht gewöhnlich ist, gerade dieses mit da es gar nicht gewöhnlich iſt, gerade dieſes mit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0111" n="101"/> da es gar nicht gewöhnlich iſt, gerade dieſes mit<lb/> dem Worte Gebrauch zu bezeichnen. Wie dieſer Be-<lb/> griff entſtanden iſt, kann nicht zweifelhaft ſeyn; es<lb/> iſt der <hi rendition="#aq">usus,</hi> im Gegenſatz des <hi rendition="#aq">ususfructus,</hi> aber<lb/> nicht der <hi rendition="#aq">usus</hi> der Römiſchen Juriſten ſelbſt, ſon-<lb/> dern der, welcher in unſern Compendien bis auf die<lb/> neueſten Zeiten fälſchlich angenommen war. Die<lb/> Römer verſtehen unter <hi rendition="#aq">usus</hi> den Gebrauch ohne<lb/> allen Fruchtgenuß, z. B. bey einem Pferde das<lb/> Reiten und Fahren, aber nicht die Füllen und das<lb/> Miethgeld. Nur wenn aus Verſehen ein <hi rendition="#aq">usus</hi> an<lb/> einer ſolchen Sache gegeben iſt, an welcher ganz oder<lb/> zum Theil dieſer reine Gebrauch unmöglich iſt, inter-<lb/> pretiren ſie ausnahmsweiſe den <hi rendition="#aq">usus</hi> wie vollen oder<lb/> theilweiſen <hi rendition="#aq">ususfructus,</hi> indem ſie nothgedrungen an-<lb/> nehmen, daß man ſich ſchlecht ausgedrückt habe, wes-<lb/> halb durch Interpretation nachgeholfen werden müſ-<lb/> ſe. Das eigenthümliche Daſeyn dieſes <hi rendition="#aq">usus</hi> beruht<lb/> auf Römiſchem Sprachgebrauch, und da wir kein<lb/> Wort von entſprechender Beſtimmtheit haben, ſo<lb/> ſchlägt das Landrecht den richtigern Weg ein, den<lb/><hi rendition="#aq">usus</hi> ganz zu ignoriren, und außer dem Nießbrauch<lb/> zuerſt im allgemeinen zu bemerken, daß man auch<lb/> nach Belieben eingeſchränkte Nutzungsrechte geben<lb/> könne (<hi rendition="#aq">I.</hi> 21. §. 227), dann aber ſolche Fälle dieſer<lb/> Art abzuhandeln, die noch bey uns gewöhnlich ſind.<lb/> — Den Unterſchied des Vormundes vom Curator<lb/> (§. 188) möchte man auf den erſten Blick darin<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [101/0111]
da es gar nicht gewöhnlich iſt, gerade dieſes mit
dem Worte Gebrauch zu bezeichnen. Wie dieſer Be-
griff entſtanden iſt, kann nicht zweifelhaft ſeyn; es
iſt der usus, im Gegenſatz des ususfructus, aber
nicht der usus der Römiſchen Juriſten ſelbſt, ſon-
dern der, welcher in unſern Compendien bis auf die
neueſten Zeiten fälſchlich angenommen war. Die
Römer verſtehen unter usus den Gebrauch ohne
allen Fruchtgenuß, z. B. bey einem Pferde das
Reiten und Fahren, aber nicht die Füllen und das
Miethgeld. Nur wenn aus Verſehen ein usus an
einer ſolchen Sache gegeben iſt, an welcher ganz oder
zum Theil dieſer reine Gebrauch unmöglich iſt, inter-
pretiren ſie ausnahmsweiſe den usus wie vollen oder
theilweiſen ususfructus, indem ſie nothgedrungen an-
nehmen, daß man ſich ſchlecht ausgedrückt habe, wes-
halb durch Interpretation nachgeholfen werden müſ-
ſe. Das eigenthümliche Daſeyn dieſes usus beruht
auf Römiſchem Sprachgebrauch, und da wir kein
Wort von entſprechender Beſtimmtheit haben, ſo
ſchlägt das Landrecht den richtigern Weg ein, den
usus ganz zu ignoriren, und außer dem Nießbrauch
zuerſt im allgemeinen zu bemerken, daß man auch
nach Belieben eingeſchränkte Nutzungsrechte geben
könne (I. 21. §. 227), dann aber ſolche Fälle dieſer
Art abzuhandeln, die noch bey uns gewöhnlich ſind.
— Den Unterſchied des Vormundes vom Curator
(§. 188) möchte man auf den erſten Blick darin
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