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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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setzen, daß jener auf Minderjährige, dieser auf alle
übrige Hülfsbedürftige bezogen würde. Diese Ter-
minologie wäre zwar neu und dem Gesetzbuch eigen,
doch tadellos. So ist es aber nicht, denn auch Min-
derjährige erhalten sehr oft einen Curator, und nicht
einen Vormund (§. 270 -- 272). Unverkennbar ist
dieses aus dem Römischen Rechte beybehalten, das
ja auch häufig dem Pupillen einen blosen Curator
giebt: nur daß hier überhaupt an die Stelle der
Pupillen mit Recht alle Minderjährige getreten sind.
Allein das Römische Recht hat zu dieser scharfen Un-
terscheidung der Tutel und Curatel einen besonderen
Grund. Der Tutor nämlich ist ihm diejenige Per-
son, durch deren auctoritas der sonst zum Handeln
unfähige Pupill ergänzt werden kann, während jeder
Curator nichts als gemeiner Verwalter fremder Rechte
ist. Das also ist das eigenthümliche und wichtige
des Römischen Tutors, daß mit seiner Hülfe für den
Pupillen Mancipationen, Stipulationen, Vindicatio-
nen u. s. w. möglich sind, welche Handlungen durch
freye Stellvertreter, also auch durch Curatoren, gar
nicht vorgenommen werden können. Der Schlüssel
der ganzen Tutel also, insofern sie etwas eigenthüm-
liches, von der Curatel verschiedenes war, lag in der
Regel: per extraneam personam nihil adquiri
(neque alienari) potest
1); diese Regel wurde

1) §. 5 I. per quas pers.

ſetzen, daß jener auf Minderjährige, dieſer auf alle
übrige Hülfsbedürftige bezogen würde. Dieſe Ter-
minologie wäre zwar neu und dem Geſetzbuch eigen,
doch tadellos. So iſt es aber nicht, denn auch Min-
derjährige erhalten ſehr oft einen Curator, und nicht
einen Vormund (§. 270 — 272). Unverkennbar iſt
dieſes aus dem Römiſchen Rechte beybehalten, das
ja auch häufig dem Pupillen einen bloſen Curator
giebt: nur daß hier überhaupt an die Stelle der
Pupillen mit Recht alle Minderjährige getreten ſind.
Allein das Römiſche Recht hat zu dieſer ſcharfen Un-
terſcheidung der Tutel und Curatel einen beſonderen
Grund. Der Tutor nämlich iſt ihm diejenige Per-
ſon, durch deren auctoritas der ſonſt zum Handeln
unfähige Pupill ergänzt werden kann, während jeder
Curator nichts als gemeiner Verwalter fremder Rechte
iſt. Das alſo iſt das eigenthümliche und wichtige
des Römiſchen Tutors, daß mit ſeiner Hülfe für den
Pupillen Mancipationen, Stipulationen, Vindicatio-
nen u. ſ. w. möglich ſind, welche Handlungen durch
freye Stellvertreter, alſo auch durch Curatoren, gar
nicht vorgenommen werden können. Der Schlüſſel
der ganzen Tutel alſo, inſofern ſie etwas eigenthüm-
liches, von der Curatel verſchiedenes war, lag in der
Regel: per extraneam personam nihil adquiri
(neque alienari) potest
1); dieſe Regel wurde

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[102/0112] ſetzen, daß jener auf Minderjährige, dieſer auf alle übrige Hülfsbedürftige bezogen würde. Dieſe Ter- minologie wäre zwar neu und dem Geſetzbuch eigen, doch tadellos. So iſt es aber nicht, denn auch Min- derjährige erhalten ſehr oft einen Curator, und nicht einen Vormund (§. 270 — 272). Unverkennbar iſt dieſes aus dem Römiſchen Rechte beybehalten, das ja auch häufig dem Pupillen einen bloſen Curator giebt: nur daß hier überhaupt an die Stelle der Pupillen mit Recht alle Minderjährige getreten ſind. Allein das Römiſche Recht hat zu dieſer ſcharfen Un- terſcheidung der Tutel und Curatel einen beſonderen Grund. Der Tutor nämlich iſt ihm diejenige Per- ſon, durch deren auctoritas der ſonſt zum Handeln unfähige Pupill ergänzt werden kann, während jeder Curator nichts als gemeiner Verwalter fremder Rechte iſt. Das alſo iſt das eigenthümliche und wichtige des Römiſchen Tutors, daß mit ſeiner Hülfe für den Pupillen Mancipationen, Stipulationen, Vindicatio- nen u. ſ. w. möglich ſind, welche Handlungen durch freye Stellvertreter, alſo auch durch Curatoren, gar nicht vorgenommen werden können. Der Schlüſſel der ganzen Tutel alſo, inſofern ſie etwas eigenthüm- liches, von der Curatel verſchiedenes war, lag in der Regel: per extraneam personam nihil adquiri (neque alienari) potest 1); dieſe Regel wurde 1) §. 5 I. per quas pers.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/112>, abgerufen am 04.12.2024.