Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.rungen oder Versprechungen einwilligen werde. Nach Bisher ist von der Construction der Begriffe im rungen oder Verſprechungen einwilligen werde. Nach Bisher iſt von der Conſtruction der Begriffe im <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0116" n="106"/> rungen oder Verſprechungen einwilligen werde. Nach<lb/> dem Preuſſiſchen Landrecht beſtimmt auf gleiche Wei-<lb/> ſe, wie nach dem Römiſchen Rechte, das Gericht un-<lb/> mittelbar den Erzieher, ohne an den Vormund ge-<lb/> bunden zu ſeyn (<hi rendition="#aq">II. 18. §. 320</hi>); und überdem gilt gar<lb/> kein Recht beſtimmter Verwandten auf <hi rendition="#aq">tutela legi-<lb/> tima (II. 18. §. 194</hi>), was unſrer heutigen Anſicht<lb/> der Vormundſchaft gewiß angemeſſen iſt. Auch in<lb/> Beſtimmung des Begriffs der Vormundſchaft geht<lb/> das Landrecht freyer zu Werke: Vormund heißt ihm<lb/> derjenige, welcher alle, Curator der, welcher nur ge-<lb/> wiſſe Angelegenheiten zu beſorgen hat (<hi rendition="#aq">II. 18. §. 3.<lb/> 4</hi>). Dabey iſt die Römiſche Terminologie mit Recht<lb/> ganz verlaſſen, dafür aber innerer Zuſammenhang<lb/> erlangt. So z. B. hat nun auch der Wahnſinnige<lb/> einen Vormund (<hi rendition="#aq">II. 18. §. 12</hi>), der nach dem Oeſter-<lb/> reichiſchen Geſetzbuch nur einen Curator hat (§. 270).<lb/> Dieſes folgt darin dem Römiſchen Rechte; aber der<lb/> Grund des Römiſchen Rechts, den Schutz der Pupil-<lb/> len von dem der Wahnſinnigen ſtreng zu unterſchei-<lb/> den, lag darin, daß bey Pupillen und nicht auch<lb/> bey Wahnſinnigen eine <hi rendition="#aq">auctoritas</hi> möglich war, und<lb/> dieſer Grund exiſtirt nicht mehr. Daß Dinge ſolcher<lb/> Art geringfügig und unbedeutend ſeyen, wird nie-<lb/> mand behaupten, der aufmerkſam den großen Ein-<lb/> fluß dieſer Verknüpfung und Bezeichnung der Be-<lb/> griffe auf die Rechtsſätze ſelbſt beobachtet hat.</p><lb/> <p>Bisher iſt von der Conſtruction der Begriffe im<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [106/0116]
rungen oder Verſprechungen einwilligen werde. Nach
dem Preuſſiſchen Landrecht beſtimmt auf gleiche Wei-
ſe, wie nach dem Römiſchen Rechte, das Gericht un-
mittelbar den Erzieher, ohne an den Vormund ge-
bunden zu ſeyn (II. 18. §. 320); und überdem gilt gar
kein Recht beſtimmter Verwandten auf tutela legi-
tima (II. 18. §. 194), was unſrer heutigen Anſicht
der Vormundſchaft gewiß angemeſſen iſt. Auch in
Beſtimmung des Begriffs der Vormundſchaft geht
das Landrecht freyer zu Werke: Vormund heißt ihm
derjenige, welcher alle, Curator der, welcher nur ge-
wiſſe Angelegenheiten zu beſorgen hat (II. 18. §. 3.
4). Dabey iſt die Römiſche Terminologie mit Recht
ganz verlaſſen, dafür aber innerer Zuſammenhang
erlangt. So z. B. hat nun auch der Wahnſinnige
einen Vormund (II. 18. §. 12), der nach dem Oeſter-
reichiſchen Geſetzbuch nur einen Curator hat (§. 270).
Dieſes folgt darin dem Römiſchen Rechte; aber der
Grund des Römiſchen Rechts, den Schutz der Pupil-
len von dem der Wahnſinnigen ſtreng zu unterſchei-
den, lag darin, daß bey Pupillen und nicht auch
bey Wahnſinnigen eine auctoritas möglich war, und
dieſer Grund exiſtirt nicht mehr. Daß Dinge ſolcher
Art geringfügig und unbedeutend ſeyen, wird nie-
mand behaupten, der aufmerkſam den großen Ein-
fluß dieſer Verknüpfung und Bezeichnung der Be-
griffe auf die Rechtsſätze ſelbſt beobachtet hat.
Bisher iſt von der Conſtruction der Begriffe im
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