Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.Oesterreichischen Gesetzbuch die Rede gewesen, und 1) Zeiller a. a. O., S. 38. "Da nun aber auf dem phi-
losophischen Gebiete jedermann nach seiner Ueberzeugung urthei- Oeſterreichiſchen Geſetzbuch die Rede geweſen, und 1) Zeiller a. a. O., S. 38. „Da nun aber auf dem phi-
loſophiſchen Gebiete jedermann nach ſeiner Ueberzeugung urthei- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0117" n="107"/> Oeſterreichiſchen Geſetzbuch die Rede geweſen, und<lb/> nur beyläufig auch von praktiſchen Sätzen, inſofern<lb/> nämlich jene Conſtruction unmittelbaren Einfluß auf<lb/> dieſelben ausgeübt hat. Nun iſt noch beſonders von<lb/> den praktiſchen Sätzen zu ſprechen. Es iſt ſchon be-<lb/> merkt worden, daß die materielle Vollſtändigkeit,<lb/> welche im Preuſſiſchen Landrechte geſucht war, hier<lb/> gar nicht zur Aufgabe gehörte: die Entſcheidung der<lb/> einzelnen Rechtsfälle wird demnach meiſtens, ſo wie<lb/> bey dem Code (S. 73), nicht unmittelbar durch das<lb/> Geſetzbuch beſtimmt werden können, und das außer<lb/> ihm liegende, wodurch ſie in der That beſtimmt wer-<lb/> den wird, verdient auch hier die allergrößte Aufmerk-<lb/> ſamkeit. Das Geſetzbuch ſelbſt (§. 7) ſchreibt eine dop-<lb/> pelte Quelle dieſer Ergänzung vor: zunächſt die wirk-<lb/> lich im Geſetzbuch enthaltene Entſcheidung ähnlicher<lb/> Fälle, und, wo dieſe nicht ausreicht, das Naturrecht.<lb/> Allein die erſte Quelle wird wenig ſichere Hülfe ge-<lb/> ben: denn materieller Reichthum des Geſetzbuchs war,<lb/> wie ſchon bemerkt, gar nicht geſucht, und von der<lb/> formellen Unzulänglichkeit deſſelben iſt ſo eben aus-<lb/> führlich die Rede geweſen. Die zweyte Quelle aber<lb/> (das Naturrecht) iſt ſelbſt von den würdigen Män-<lb/> nern, welche zuletzt zur Entſtehung des Geſetzbuchs<lb/> mitgewirkt haben, als ſehr gefährlich für die Rechts-<lb/> pflege anerkannt <note xml:id="seg2pn_6_1" next="#seg2pn_6_2" place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Zeiller</hi> a. a. O., S. 38. „Da nun aber auf dem phi-<lb/> loſophiſchen Gebiete jedermann nach ſeiner Ueberzeugung urthei-</note>. Der Erfolg wird alſo auch<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [107/0117]
Oeſterreichiſchen Geſetzbuch die Rede geweſen, und
nur beyläufig auch von praktiſchen Sätzen, inſofern
nämlich jene Conſtruction unmittelbaren Einfluß auf
dieſelben ausgeübt hat. Nun iſt noch beſonders von
den praktiſchen Sätzen zu ſprechen. Es iſt ſchon be-
merkt worden, daß die materielle Vollſtändigkeit,
welche im Preuſſiſchen Landrechte geſucht war, hier
gar nicht zur Aufgabe gehörte: die Entſcheidung der
einzelnen Rechtsfälle wird demnach meiſtens, ſo wie
bey dem Code (S. 73), nicht unmittelbar durch das
Geſetzbuch beſtimmt werden können, und das außer
ihm liegende, wodurch ſie in der That beſtimmt wer-
den wird, verdient auch hier die allergrößte Aufmerk-
ſamkeit. Das Geſetzbuch ſelbſt (§. 7) ſchreibt eine dop-
pelte Quelle dieſer Ergänzung vor: zunächſt die wirk-
lich im Geſetzbuch enthaltene Entſcheidung ähnlicher
Fälle, und, wo dieſe nicht ausreicht, das Naturrecht.
Allein die erſte Quelle wird wenig ſichere Hülfe ge-
ben: denn materieller Reichthum des Geſetzbuchs war,
wie ſchon bemerkt, gar nicht geſucht, und von der
formellen Unzulänglichkeit deſſelben iſt ſo eben aus-
führlich die Rede geweſen. Die zweyte Quelle aber
(das Naturrecht) iſt ſelbſt von den würdigen Män-
nern, welche zuletzt zur Entſtehung des Geſetzbuchs
mitgewirkt haben, als ſehr gefährlich für die Rechts-
pflege anerkannt 1). Der Erfolg wird alſo auch
1) Zeiller a. a. O., S. 38. „Da nun aber auf dem phi-
loſophiſchen Gebiete jedermann nach ſeiner Ueberzeugung urthei-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |