Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.muth keinen Raum. Und wenn auch angehende Zweytens stehen jene Vorschläge in Verbindung muth keinen Raum. Und wenn auch angehende Zweytens ſtehen jene Vorſchläge in Verbindung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0016" n="6"/> muth keinen Raum. Und wenn auch angehende<lb/> Schriftſteller oft noch einen ähnlichen Anlauf nehmen,<lb/> ſo iſt es doch gar nicht mehr herrſchender Geiſt.<lb/> Auch in den oben genannten Vorſchlägen von Ge-<lb/> ſetzbüchern iſt zum Theil dieſe erfreuliche Vergleichung<lb/> bewährt. Frey von jenen übertriebenen Anſprüchen<lb/> gehen ſie auf ein beſtimmtes praktiſches Ziel, und<lb/> auch ihre Motive ſtehen auf feſtem Boden. Das<lb/> Durchlaufen jener Periode aber gewährt uns den gro-<lb/> ßen Vortheil, daß wir ihre Erfahrungen zu Rathe<lb/> ziehen können. Aus den Anſichten derſelben ſind nach<lb/> einander Geſetzbücher für drey große Staaten hervor<lb/> gegangen. Dieſe, und zum Theil ihre Wirkungen,<lb/> liegen vor uns, und es würde unverzeihlich ſeyn,<lb/> die Lehre zu verſchmähen, die ſie uns aufmunternd<lb/> oder warnend geben künnen.</p><lb/> <p>Zweytens ſtehen jene Vorſchläge in Verbindung<lb/> mit einer allgemeinen Anſicht von der Entſtehung<lb/> alles poſitiven Rechts, die von jeher bey der großen<lb/> Mehrzahl der deutſchen Juriſten herrſchend war.<lb/> Nach ihr entſteht im normalen Zuſtande alles Recht<lb/> aus Geſetzen, d. h. ausdrücklichen Vorſchriften der<lb/> höchſten Staatsgewalt. Die Rechtswiſſenſchaft hat<lb/> lediglich den Inhalt der Geſetze zum Gegenſtand.<lb/> Demnach iſt die Geſetzgebung ſelbſt, ſo wie die Rechts-<lb/> wiſſenſchaft, von ganz zufälligem, wechſelndem In-<lb/> halt, und es iſt ſehr möglich, daß das Recht von<lb/> morgen dem von heute gar nicht ähnlich ſieht. Ein<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [6/0016]
muth keinen Raum. Und wenn auch angehende
Schriftſteller oft noch einen ähnlichen Anlauf nehmen,
ſo iſt es doch gar nicht mehr herrſchender Geiſt.
Auch in den oben genannten Vorſchlägen von Ge-
ſetzbüchern iſt zum Theil dieſe erfreuliche Vergleichung
bewährt. Frey von jenen übertriebenen Anſprüchen
gehen ſie auf ein beſtimmtes praktiſches Ziel, und
auch ihre Motive ſtehen auf feſtem Boden. Das
Durchlaufen jener Periode aber gewährt uns den gro-
ßen Vortheil, daß wir ihre Erfahrungen zu Rathe
ziehen können. Aus den Anſichten derſelben ſind nach
einander Geſetzbücher für drey große Staaten hervor
gegangen. Dieſe, und zum Theil ihre Wirkungen,
liegen vor uns, und es würde unverzeihlich ſeyn,
die Lehre zu verſchmähen, die ſie uns aufmunternd
oder warnend geben künnen.
Zweytens ſtehen jene Vorſchläge in Verbindung
mit einer allgemeinen Anſicht von der Entſtehung
alles poſitiven Rechts, die von jeher bey der großen
Mehrzahl der deutſchen Juriſten herrſchend war.
Nach ihr entſteht im normalen Zuſtande alles Recht
aus Geſetzen, d. h. ausdrücklichen Vorſchriften der
höchſten Staatsgewalt. Die Rechtswiſſenſchaft hat
lediglich den Inhalt der Geſetze zum Gegenſtand.
Demnach iſt die Geſetzgebung ſelbſt, ſo wie die Rechts-
wiſſenſchaft, von ganz zufälligem, wechſelndem In-
halt, und es iſt ſehr möglich, daß das Recht von
morgen dem von heute gar nicht ähnlich ſieht. Ein
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