Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.In verschiedenen Zeiten also wird bey demselben Die Summe dieser Ansicht also ist, daß alles In verſchiedenen Zeiten alſo wird bey demſelben Die Summe dieſer Anſicht alſo iſt, daß alles <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0023" n="13"/> <p>In verſchiedenen Zeiten alſo wird bey demſelben<lb/> Volke das Recht natürliches Recht (in einem andern<lb/> Sinn als unſer Naturrecht) oder gelehrtes Recht ſeyn,<lb/> je nachdem das eine oder das andere Princip über-<lb/> wiegt, wobey eine ſcharfe Gränzbeſtimmung von<lb/> ſelbſt als unmöglich erſcheint. Bey republikaniſcher<lb/> Verfaſſung wird das politiſche Princip länger als in<lb/> monarchiſchen Staaten unmittelbaren Einfluß behal-<lb/> ten können, und beſonders in der Römiſchen Repu-<lb/> blik wirkten viele Gründe zuſammen, dieſen Einfluß<lb/> noch bey ſteigender Cultur lebendig zu erhalten. Aber<lb/> in allen Zeiten und Verfaſſungen zeigt ſich dieſer<lb/> Einfluß noch in einzelnen Anwendungen, da wo in<lb/> engeren Kreiſen ein oft wiederkehrendes gleiches Be-<lb/> dürfniß auch ein gemeinſames Bewußtſeyn des Vol-<lb/> kes ſelbſt möglich macht. So wird ſich in den mei-<lb/> ſten Städten für Dienſtboten und Miethwohnungen<lb/> ein beſonderes Recht bilden und erhalten, gleich un-<lb/> abhängig von ausdrücklichen Geſetzen und von wiſ-<lb/> ſenſchaftlicher Jurisprudenz: es ſind dieſes einzelne<lb/> Ueberreſte der früheren allgemeinen Rechtsbildung.<lb/> Vor der großen Umwälzung faſt aller Verfaſſungen,<lb/> die wir erlebt haben, waren in kleinereu Deutſchen<lb/> Staaten dieſe Fälle weit häufiger als jetzt, indem<lb/> ſich Stücke altgermaniſcher Verfaſſungen häufig durch<lb/> alle Revolutionen hindurch gerettet hatten.</p><lb/> <p>Die Summe dieſer Anſicht alſo iſt, daß alles<lb/> Recht auf die Weiſe entſteht, welche der herrſchende,<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [13/0023]
In verſchiedenen Zeiten alſo wird bey demſelben
Volke das Recht natürliches Recht (in einem andern
Sinn als unſer Naturrecht) oder gelehrtes Recht ſeyn,
je nachdem das eine oder das andere Princip über-
wiegt, wobey eine ſcharfe Gränzbeſtimmung von
ſelbſt als unmöglich erſcheint. Bey republikaniſcher
Verfaſſung wird das politiſche Princip länger als in
monarchiſchen Staaten unmittelbaren Einfluß behal-
ten können, und beſonders in der Römiſchen Repu-
blik wirkten viele Gründe zuſammen, dieſen Einfluß
noch bey ſteigender Cultur lebendig zu erhalten. Aber
in allen Zeiten und Verfaſſungen zeigt ſich dieſer
Einfluß noch in einzelnen Anwendungen, da wo in
engeren Kreiſen ein oft wiederkehrendes gleiches Be-
dürfniß auch ein gemeinſames Bewußtſeyn des Vol-
kes ſelbſt möglich macht. So wird ſich in den mei-
ſten Städten für Dienſtboten und Miethwohnungen
ein beſonderes Recht bilden und erhalten, gleich un-
abhängig von ausdrücklichen Geſetzen und von wiſ-
ſenſchaftlicher Jurisprudenz: es ſind dieſes einzelne
Ueberreſte der früheren allgemeinen Rechtsbildung.
Vor der großen Umwälzung faſt aller Verfaſſungen,
die wir erlebt haben, waren in kleinereu Deutſchen
Staaten dieſe Fälle weit häufiger als jetzt, indem
ſich Stücke altgermaniſcher Verfaſſungen häufig durch
alle Revolutionen hindurch gerettet hatten.
Die Summe dieſer Anſicht alſo iſt, daß alles
Recht auf die Weiſe entſteht, welche der herrſchende,
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