Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.sondern ganz unmöglich ist; so z. B. glauben beide, könnten 1) Conference T. 2. p. 123. 124. 136. Der Irrthum von Emmery p. 139 ist um einige Grade geringer. 2) Conference T. 6. p. 44.
ſondern ganz unmöglich iſt; ſo z. B. glauben beide, könnten 1) Conférence T. 2. p. 123. 124. 136. Der Irrthum von Emmery p. 139 iſt um einige Grade geringer. 2) Conférence T. 6. p. 44.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0074" n="64"/> ſondern ganz unmöglich iſt; ſo z. B. glauben beide,<lb/> die Ehe habe nicht von einem Ehegatten einſeitig,<lb/> ſondern nur durch Uebereinkunft getrennt werden<lb/> können, wodurch in der That das ganze Recht der<lb/> Pandekten, ja ſelbſt das von <hi rendition="#g">Juſtinian</hi> über die-<lb/> ſen Gegenſtand, vollkommen ſinnlos wird; ſelbſt die<lb/> Scheidung durch Uebereinkunft ſey bey den Römern<lb/> blos eine Folge der irrigen Anſicht, daß die Ehe mit<lb/> anderen Contracten auf gleicher Linie ſtehe <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Conférence T. 2. p.</hi> 123. 124. 136. Der Irrthum von<lb/><hi rendition="#g">Emmery</hi> <hi rendition="#aq">p.</hi> 139 iſt um einige Grade geringer.</note>! Und<lb/> dieſes betraf hier nicht etwa eine geſchichtliche Curio-<lb/> ſität, ſondern Grundſätze, welche auf die Discuſſion<lb/> unmittelbaren Einfluß hatten, wie denn z. B. gerade<lb/> das unverſtändigſte in der ganzen Geſchichte der Rö-<lb/> miſchen Eheſcheidung zum allgemeinen Ekel in den<lb/> Art. 230 aufgenommen iſt. Dieſer Zuſtand juriſti-<lb/> ſcher Gelehrſamkeit aber iſt nicht als Hochmuth oder<lb/> Verſtockung auszulegen; bey den Debatten über die<lb/> Reſciſſion des Kaufs führte einem Staatsrath der<lb/> Zufall die Diſſertation von <hi rendition="#g">Thomaſius</hi> über die<lb/><hi rendition="#aq">L. 2. C. de resc. vend.</hi> in die Hände, und es iſt<lb/> ordentlich rührend zu ſehen, mit welchem Erſtaunen<lb/> dieſe Schrift aufgenommen, excerpirt und discutirt<lb/> wird <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq">Conférence T. 6. p.</hi> 44.</note>. Mit ähnlicher und beſſerer Gelehrſamkeit<lb/> <fw place="bottom" type="catch">könnten</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [64/0074]
ſondern ganz unmöglich iſt; ſo z. B. glauben beide,
die Ehe habe nicht von einem Ehegatten einſeitig,
ſondern nur durch Uebereinkunft getrennt werden
können, wodurch in der That das ganze Recht der
Pandekten, ja ſelbſt das von Juſtinian über die-
ſen Gegenſtand, vollkommen ſinnlos wird; ſelbſt die
Scheidung durch Uebereinkunft ſey bey den Römern
blos eine Folge der irrigen Anſicht, daß die Ehe mit
anderen Contracten auf gleicher Linie ſtehe 1)! Und
dieſes betraf hier nicht etwa eine geſchichtliche Curio-
ſität, ſondern Grundſätze, welche auf die Discuſſion
unmittelbaren Einfluß hatten, wie denn z. B. gerade
das unverſtändigſte in der ganzen Geſchichte der Rö-
miſchen Eheſcheidung zum allgemeinen Ekel in den
Art. 230 aufgenommen iſt. Dieſer Zuſtand juriſti-
ſcher Gelehrſamkeit aber iſt nicht als Hochmuth oder
Verſtockung auszulegen; bey den Debatten über die
Reſciſſion des Kaufs führte einem Staatsrath der
Zufall die Diſſertation von Thomaſius über die
L. 2. C. de resc. vend. in die Hände, und es iſt
ordentlich rührend zu ſehen, mit welchem Erſtaunen
dieſe Schrift aufgenommen, excerpirt und discutirt
wird 2). Mit ähnlicher und beſſerer Gelehrſamkeit
könnten
1) Conférence T. 2. p. 123. 124. 136. Der Irrthum von
Emmery p. 139 iſt um einige Grade geringer.
2) Conférence T. 6. p. 44.
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