Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.könnten wir freilich noch in anderen Materien die- So viel von dem Boden, worauf der Code ge- E
könnten wir freilich noch in anderen Materien die- So viel von dem Boden, worauf der Code ge- E
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0075" n="65"/> könnten wir freilich noch in anderen Materien die-<lb/> nen! auch kann man dieſer literariſchen Unſchuld keine<lb/> nationale Parteylichkeit vorwerfen, denn bekanntlich<lb/> lebten in Frankreich im 16ten Jahrhundert einige<lb/> Leute, von denen man noch jetzt Römiſches Recht ler-<lb/> nen kann. Aber ich ſelbſt habe einen juriſtiſchen<lb/> Profeſſor in Paris ſagen hören, die Werke des <hi rendition="#g">Cu-<lb/> jaz</hi> dürften zwar in einer ſehr vollſtändigen Biblio-<lb/> thek nicht fehlen, gebraucht würden ſie indeſſen nicht<lb/> mehr, weil alles gute aus ihnen bey <hi rendition="#g">Pothier</hi> ſtehe.</p><lb/> <p>So viel von dem Boden, worauf der Code ge-<lb/> wachſen iſt, nun von der Frucht ſelbſt. Materielle<lb/> Vollſtändigkeit lag nicht im Plane, es kam daher auf<lb/> folgende drey Stücke an: Auswahl der Gegenſtände,<lb/> Auswahl der Beſtimmungen über jeden Gegenſtand,<lb/> und Verhältniß zu demjenigen, was <hi rendition="#aq">in subsidium</hi><lb/> gelten ſollte, wo der Code nicht zureichen würde. —<lb/> Die Auswahl der Gegenſtände war für den praktiſch<lb/> gebildeten Juriſten das leichteſte, aber gerade dieſe<lb/> iſt hier ſo ungeſchickt ausgefallen, daß für die An-<lb/> wendung die fühlbarſten Lücken im großen entſtehen.<lb/> Nicht Erfahrung und praktiſcher Sinn hat ſie be-<lb/> ſtimmt, ſondern der Anſtoß, welchen herkömmliche<lb/> Lehrart gegeben hatte, und geht man weiter zurück,<lb/> ſo wird man häufig finden, daß wichtige Gegenſtände<lb/> blos deswegen fehlen, weil ſie auch gar nicht oder<lb/> nur beyläufig in <hi rendition="#g">Juſtinians</hi> Inſtitutionen vorkom-<lb/> men, die ja ſo vielen neueren Syſtemen oft unbe-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">E</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [65/0075]
könnten wir freilich noch in anderen Materien die-
nen! auch kann man dieſer literariſchen Unſchuld keine
nationale Parteylichkeit vorwerfen, denn bekanntlich
lebten in Frankreich im 16ten Jahrhundert einige
Leute, von denen man noch jetzt Römiſches Recht ler-
nen kann. Aber ich ſelbſt habe einen juriſtiſchen
Profeſſor in Paris ſagen hören, die Werke des Cu-
jaz dürften zwar in einer ſehr vollſtändigen Biblio-
thek nicht fehlen, gebraucht würden ſie indeſſen nicht
mehr, weil alles gute aus ihnen bey Pothier ſtehe.
So viel von dem Boden, worauf der Code ge-
wachſen iſt, nun von der Frucht ſelbſt. Materielle
Vollſtändigkeit lag nicht im Plane, es kam daher auf
folgende drey Stücke an: Auswahl der Gegenſtände,
Auswahl der Beſtimmungen über jeden Gegenſtand,
und Verhältniß zu demjenigen, was in subsidium
gelten ſollte, wo der Code nicht zureichen würde. —
Die Auswahl der Gegenſtände war für den praktiſch
gebildeten Juriſten das leichteſte, aber gerade dieſe
iſt hier ſo ungeſchickt ausgefallen, daß für die An-
wendung die fühlbarſten Lücken im großen entſtehen.
Nicht Erfahrung und praktiſcher Sinn hat ſie be-
ſtimmt, ſondern der Anſtoß, welchen herkömmliche
Lehrart gegeben hatte, und geht man weiter zurück,
ſo wird man häufig finden, daß wichtige Gegenſtände
blos deswegen fehlen, weil ſie auch gar nicht oder
nur beyläufig in Juſtinians Inſtitutionen vorkom-
men, die ja ſo vielen neueren Syſtemen oft unbe-
E
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