Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.stens in Paris ganz unausführbar sind, und auch 1) Maleville T. 1. p. 104. 2) Motifs T. 2. p. 255.
ſtens in Paris ganz unausführbar ſind, und auch 1) Maleville T. 1. p. 104. 2) Motifs T. 2. p. 255.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0079" n="69"/> ſtens in Paris ganz unausführbar ſind, und auch<lb/> in den Provinzen ihre Aufrechthaltung nur gewünſcht<lb/> wird. <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Maleville</hi></hi> T. 1. p.</hi> 104.</note>. — Noch weit wichtiger aber iſt die Lehre<lb/> von der Ungültigkeit der Ehe. Das Römiſche Recht<lb/> hatte hier einen ſehr einfachen und ſehr klaren Weg<lb/> eingeſchlagen. Fehlte eine Bedingung gültiger Ehe,<lb/> ſo hieß es: <hi rendition="#aq">non est matrimonium,</hi> und auf dieſes<lb/> Nichtdaſeyn konnte ſich zu jeder Zeit jeder berufen,<lb/> der Luſt dazu hatte; eine beſondere Klage zur Auf-<lb/> hebung war nicht nöthig, ja nicht denkbar, alſo gab<lb/> es auch keine Verjährung noch andere Beſchränkung<lb/> dieſes Rechts. Dieſe Einfachheit genügte, weil für<lb/> jeden andern Fall die einſeitige Eheſcheidung aus-<lb/> half; daß man in unſern Zeiten damit nicht auskam,<lb/> war natürlich, und man konnte alſo außer den Fäl-<lb/> len jener Nullität (welche ich die Römiſche Nullität<lb/> nennen will) noch ein beſonderes Recht auf Anfech-<lb/> tung aufſtellen, was man (da es auf das Wort<lb/> nicht ankommt) immerhin <hi rendition="#aq">action en nullité</hi> nennen<lb/> mochte. Wie verhält ſich nun dazu der Code? er<lb/> nimmt zweyerlei Nullitäten an, abſolute und relative<lb/> (<hi rendition="#aq">L. 1. T. 5. Ch.</hi> 4.). Dieſes möchte man wohl ge-<lb/> rade für den hier beſchriebenen Gegenſatz halten, ſo<lb/> daß z. B. Vernachläſſigung der Trauungsform eine<lb/> Römiſche Nullität wäre. Genau ſo verſteht es auch<lb/><hi rendition="#g">Portalis</hi> <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq">Motifs T. 2. p.</hi> 255.</note>, der eben für dieſen ſpeciellen Fall<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [69/0079]
ſtens in Paris ganz unausführbar ſind, und auch
in den Provinzen ihre Aufrechthaltung nur gewünſcht
wird. 1). — Noch weit wichtiger aber iſt die Lehre
von der Ungültigkeit der Ehe. Das Römiſche Recht
hatte hier einen ſehr einfachen und ſehr klaren Weg
eingeſchlagen. Fehlte eine Bedingung gültiger Ehe,
ſo hieß es: non est matrimonium, und auf dieſes
Nichtdaſeyn konnte ſich zu jeder Zeit jeder berufen,
der Luſt dazu hatte; eine beſondere Klage zur Auf-
hebung war nicht nöthig, ja nicht denkbar, alſo gab
es auch keine Verjährung noch andere Beſchränkung
dieſes Rechts. Dieſe Einfachheit genügte, weil für
jeden andern Fall die einſeitige Eheſcheidung aus-
half; daß man in unſern Zeiten damit nicht auskam,
war natürlich, und man konnte alſo außer den Fäl-
len jener Nullität (welche ich die Römiſche Nullität
nennen will) noch ein beſonderes Recht auf Anfech-
tung aufſtellen, was man (da es auf das Wort
nicht ankommt) immerhin action en nullité nennen
mochte. Wie verhält ſich nun dazu der Code? er
nimmt zweyerlei Nullitäten an, abſolute und relative
(L. 1. T. 5. Ch. 4.). Dieſes möchte man wohl ge-
rade für den hier beſchriebenen Gegenſatz halten, ſo
daß z. B. Vernachläſſigung der Trauungsform eine
Römiſche Nullität wäre. Genau ſo verſteht es auch
Portalis 2), der eben für dieſen ſpeciellen Fall
1) Maleville T. 1. p. 104.
2) Motifs T. 2. p. 255.
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