Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.die wahre, ächte Nullität mit lebhaften Farben aus- 1) Maleville T. 1. p. 165. 2) Maleville T. 1. p. 206.
die wahre, ächte Nullität mit lebhaften Farben aus- 1) Maleville T. 1. p. 165. 2) Maleville T. 1. p. 206.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0080" n="70"/> die wahre, ächte Nullität mit lebhaften Farben aus-<lb/> mahlt. Allein <hi rendition="#g">Maleville</hi> nimmt die Römiſche Nul-<lb/> lität (das <hi rendition="#aq">non est matrimonium</hi>) außer allen die-<lb/> ſen Anfechtungsrechten (<hi rendition="#aq">mariage qui peut être<lb/> cassé</hi>) und verſchieden von denſelben an, ſo daß es<lb/> dreyerley gäbe: 1. <hi rendition="#aq">non est matrimonium;</hi> 2. ab-<lb/> ſolute Nullität des Code; 3. relative Nullität <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Maleville</hi></hi> T. 1. p.</hi> 165.</note>.<lb/> Auch bey <hi rendition="#aq">N.</hi> 2. läßt ſich wohl etwas denken, näm-<lb/> lich es wäre ein Klagerecht auf Vernichtung, was<lb/> jeder hätte, aber doch ein bloßes Klagerecht, ſo daß<lb/> ohne alle Klage, und wenn z. B. ein Ehegatte ge-<lb/> ſtorben wäre, die Ehe mit allen Folgen gültig blie-<lb/> be; <hi rendition="#aq">nur</hi> wäre das freylich eine überflüſſige Subtili-<lb/> tät. Aber noch verwickelter iſt die Anſicht von <hi rendition="#g">Ma-<lb/> leville</hi> in dem ſpeciellen Fall, wenn die Trauungs-<lb/> form fehlt. Dieſe Ehe, ſagt der Art. 191. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">peut</hi> être<lb/> attaqué</hi> von jedermann; aber Art. 193. läßt mer-<lb/> ken, es werde Fälle dieſer Art geben, in welchen<lb/> die Ehe nicht werde aufgehoben werden, doch ohne<lb/> dieſe Fälle zu nennen. Aus beiden Stellen zieht<lb/><hi rendition="#g">Maleville</hi> folgendes Reſultot <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Maleville</hi></hi> T. 1. p.</hi> 206.</note>: die Ehe <hi rendition="#aq">peut<lb/> être attaqué,</hi> d. h. man kann auf Aufhebung kla-<lb/> gen, das Geſetz verwehrt die Klage nicht, aber was<lb/> der Richter thun will, iſt ſeine Sache, oder mit an-<lb/> dern Worten, die Aufhebung der Ehe hangt von der<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [70/0080]
die wahre, ächte Nullität mit lebhaften Farben aus-
mahlt. Allein Maleville nimmt die Römiſche Nul-
lität (das non est matrimonium) außer allen die-
ſen Anfechtungsrechten (mariage qui peut être
cassé) und verſchieden von denſelben an, ſo daß es
dreyerley gäbe: 1. non est matrimonium; 2. ab-
ſolute Nullität des Code; 3. relative Nullität 1).
Auch bey N. 2. läßt ſich wohl etwas denken, näm-
lich es wäre ein Klagerecht auf Vernichtung, was
jeder hätte, aber doch ein bloßes Klagerecht, ſo daß
ohne alle Klage, und wenn z. B. ein Ehegatte ge-
ſtorben wäre, die Ehe mit allen Folgen gültig blie-
be; nur wäre das freylich eine überflüſſige Subtili-
tät. Aber noch verwickelter iſt die Anſicht von Ma-
leville in dem ſpeciellen Fall, wenn die Trauungs-
form fehlt. Dieſe Ehe, ſagt der Art. 191. peut être
attaqué von jedermann; aber Art. 193. läßt mer-
ken, es werde Fälle dieſer Art geben, in welchen
die Ehe nicht werde aufgehoben werden, doch ohne
dieſe Fälle zu nennen. Aus beiden Stellen zieht
Maleville folgendes Reſultot 2): die Ehe peut
être attaqué, d. h. man kann auf Aufhebung kla-
gen, das Geſetz verwehrt die Klage nicht, aber was
der Richter thun will, iſt ſeine Sache, oder mit an-
dern Worten, die Aufhebung der Ehe hangt von der
1) Maleville T. 1. p. 165.
2) Maleville T. 1. p. 206.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |