Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.Willkühr des Richters ab. Das wäre folglich noch 1) Maleville T. 1. p. 327. 2) Maleville T. 1. p. 96. 3) Maleville T. 1. p. 182.
Willkühr des Richters ab. Das wäre folglich noch 1) Maleville T. 1. p. 327. 2) Maleville T. 1. p. 96. 3) Maleville T. 1. p. 182.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0081" n="71"/> Willkühr des Richters ab. Das wäre folglich noch<lb/> eine vierte Art der Ungültigkeit, verſchieden von<lb/> den drey oben angegebenen. Schwerlich giebt es<lb/> einen Fall, in welchem richterliche Willkühr gefähr-<lb/> licher und unpaſſender iſt als in dieſem. Ob ſie<lb/> gilt, ſteht freylich dahin, denn das Geſetz ſagt davon<lb/> eigentlich nichts, und zwey Redactoren haben dar-<lb/> über, wie ich gezeigt habe, ganz entgegen geſetzte<lb/> Meynungen. Aus zwey Gründen aber wird dieſe<lb/> Ungewißheit noch beſonders hart: erſtlich, weil ſich<lb/> in Paris (und wahrſcheinlich nicht bloß da) die mei-<lb/> ſten Armen der Koſten wegen gar nicht trauen laſſen <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Maleville</hi></hi> T. 1. p.</hi> 327.</note>,<lb/> zweytens weil die Form der Trauung ſelbſt eine höchſt<lb/> ſchwankende Bedingung in ſich faßt. Nämlich die<lb/> Trauung muß nothwendig von dem <hi rendition="#aq">officier du do-<lb/> micile</hi> eines der beyden Ehegatten geſchehen, ſo daß<lb/> nicht einmal Delegation zuläſſig iſt <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Maleville</hi></hi> T. 1. p.</hi> 96.</note>. Aber das<lb/><hi rendition="#aq">domicile</hi> iſt hier nicht das ſonſt gewöhnliche (Art.<lb/> 102), ſondern ein beſonderes, für die Trauung al-<lb/> lein erfundenes, nämlich Aufenthalt von 6 Monaten<lb/> (Art. 74), ſo daß man nicht einmal zwiſchen bei-<lb/> den Arten von <hi rendition="#aq">domicile</hi> zu dieſem Zwecke die Wahl<lb/> hat <note place="foot" n="3)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Maleville</hi></hi> T. 1. p.</hi> 182.</note>. Wie oft nun muß es bey manchen Gewer-<lb/> ben zweifelhaft ſeyn, ob man auch bey dem beſten<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [71/0081]
Willkühr des Richters ab. Das wäre folglich noch
eine vierte Art der Ungültigkeit, verſchieden von
den drey oben angegebenen. Schwerlich giebt es
einen Fall, in welchem richterliche Willkühr gefähr-
licher und unpaſſender iſt als in dieſem. Ob ſie
gilt, ſteht freylich dahin, denn das Geſetz ſagt davon
eigentlich nichts, und zwey Redactoren haben dar-
über, wie ich gezeigt habe, ganz entgegen geſetzte
Meynungen. Aus zwey Gründen aber wird dieſe
Ungewißheit noch beſonders hart: erſtlich, weil ſich
in Paris (und wahrſcheinlich nicht bloß da) die mei-
ſten Armen der Koſten wegen gar nicht trauen laſſen 1),
zweytens weil die Form der Trauung ſelbſt eine höchſt
ſchwankende Bedingung in ſich faßt. Nämlich die
Trauung muß nothwendig von dem officier du do-
micile eines der beyden Ehegatten geſchehen, ſo daß
nicht einmal Delegation zuläſſig iſt 2). Aber das
domicile iſt hier nicht das ſonſt gewöhnliche (Art.
102), ſondern ein beſonderes, für die Trauung al-
lein erfundenes, nämlich Aufenthalt von 6 Monaten
(Art. 74), ſo daß man nicht einmal zwiſchen bei-
den Arten von domicile zu dieſem Zwecke die Wahl
hat 3). Wie oft nun muß es bey manchen Gewer-
ben zweifelhaft ſeyn, ob man auch bey dem beſten
1) Maleville T. 1. p. 327.
2) Maleville T. 1. p. 96.
3) Maleville T. 1. p. 182.
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