Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.tanten, oder mit anderen Worten, jene brauchten Zuletzt ist noch bey dem Code über dasjenige 1) Portalis in conference T. 1. p. 29.; Boulay im Mo-
niteur an X. N. 86. p. 343. "On sait que jamais, ou presque tanten, oder mit anderen Worten, jene brauchten Zuletzt iſt noch bey dem Code über dasjenige 1) Portalis in conférence T. 1. p. 29.; Boulay im Mo-
niteur an X. N. 86. p. 343. „On sait que jamais, ou presque <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0083" n="73"/> tanten, oder mit anderen Worten, jene brauchten<lb/> kein Geſetzbuch, dieſe ſollten keines machen wollen.<lb/> Noch wird durch dieſen Fall recht anſchaulich, was<lb/> oben über die Gefährlichkeit unnöthiger und unberu-<lb/> fener Geſetzgebung geſagt worden iſt. Eine Verwir-<lb/> rung der Begriffe, wie die hier beſchriebene, kann<lb/> viele Jahre da ſeyn, unbemerkt und unſchädlich, weil<lb/> ſich durch Gebrauch das alles in ein gewiſſes leidli-<lb/> ches Gleichgewicht geſetzt hat. Aber jetzt wird ſie<lb/> geſetzlich ausgeſprochen, und wohl gar durch Discuſ-<lb/> ſionen ohne Erfolg zur allgemeinen Kenntniß ge-<lb/> bracht, und nun wird ſie gefährlich, nun wird ſie<lb/> in der Hand des Ungerechten ein Mittel, Andere zu<lb/> beſtricken und zu übervortheilen. Dieſes wäre eine<lb/> politiſche Deutung der Regel: <hi rendition="#aq">omnis definitio in<lb/> jure civili periculosa est.</hi></p><lb/> <p>Zuletzt iſt noch bey dem Code über dasjenige<lb/> zu ſprechen, was <hi rendition="#aq">in subsidium</hi> gelten ſoll, wo er<lb/> nicht zureicht. Ueber den Umfang und die Wichtig-<lb/> keit deſſelben haben ſich die Franzoſen nicht getäuſcht,<lb/> ſie haben eingeſehen, daß eigentlich die allerwenigſten<lb/> Rechtsfälle unmittelbar durch eine Stelle des Code<lb/> entſchieden werden können, daß alſo faſt überall<lb/> jenes unbekannte das wahrhaft entſcheidende ſeyn<lb/> müſſe <note xml:id="seg2pn_3_1" next="#seg2pn_3_2" place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Portalis</hi> in <hi rendition="#aq">conférence T. 1. p.</hi> 29.; <hi rendition="#g">Boulay</hi> <hi rendition="#aq">im Mo-<lb/> niteur an X. N. 86. p. 343. „On sait que jamais, ou presque</hi></note>. Aber über die Natur deſſelben erklären<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [73/0083]
tanten, oder mit anderen Worten, jene brauchten
kein Geſetzbuch, dieſe ſollten keines machen wollen.
Noch wird durch dieſen Fall recht anſchaulich, was
oben über die Gefährlichkeit unnöthiger und unberu-
fener Geſetzgebung geſagt worden iſt. Eine Verwir-
rung der Begriffe, wie die hier beſchriebene, kann
viele Jahre da ſeyn, unbemerkt und unſchädlich, weil
ſich durch Gebrauch das alles in ein gewiſſes leidli-
ches Gleichgewicht geſetzt hat. Aber jetzt wird ſie
geſetzlich ausgeſprochen, und wohl gar durch Discuſ-
ſionen ohne Erfolg zur allgemeinen Kenntniß ge-
bracht, und nun wird ſie gefährlich, nun wird ſie
in der Hand des Ungerechten ein Mittel, Andere zu
beſtricken und zu übervortheilen. Dieſes wäre eine
politiſche Deutung der Regel: omnis definitio in
jure civili periculosa est.
Zuletzt iſt noch bey dem Code über dasjenige
zu ſprechen, was in subsidium gelten ſoll, wo er
nicht zureicht. Ueber den Umfang und die Wichtig-
keit deſſelben haben ſich die Franzoſen nicht getäuſcht,
ſie haben eingeſehen, daß eigentlich die allerwenigſten
Rechtsfälle unmittelbar durch eine Stelle des Code
entſchieden werden können, daß alſo faſt überall
jenes unbekannte das wahrhaft entſcheidende ſeyn
müſſe 1). Aber über die Natur deſſelben erklären
1) Portalis in conférence T. 1. p. 29.; Boulay im Mo-
niteur an X. N. 86. p. 343. „On sait que jamais, ou presque
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