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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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tanten, oder mit anderen Worten, jene brauchten
kein Gesetzbuch, diese sollten keines machen wollen.
Noch wird durch diesen Fall recht anschaulich, was
oben über die Gefährlichkeit unnöthiger und unberu-
fener Gesetzgebung gesagt worden ist. Eine Verwir-
rung der Begriffe, wie die hier beschriebene, kann
viele Jahre da seyn, unbemerkt und unschädlich, weil
sich durch Gebrauch das alles in ein gewisses leidli-
ches Gleichgewicht gesetzt hat. Aber jetzt wird sie
gesetzlich ausgesprochen, und wohl gar durch Discus-
sionen ohne Erfolg zur allgemeinen Kenntniß ge-
bracht, und nun wird sie gefährlich, nun wird sie
in der Hand des Ungerechten ein Mittel, Andere zu
bestricken und zu übervortheilen. Dieses wäre eine
politische Deutung der Regel: omnis definitio in
jure civili periculosa est.

Zuletzt ist noch bey dem Code über dasjenige
zu sprechen, was in subsidium gelten soll, wo er
nicht zureicht. Ueber den Umfang und die Wichtig-
keit desselben haben sich die Franzosen nicht getäuscht,
sie haben eingesehen, daß eigentlich die allerwenigsten
Rechtsfälle unmittelbar durch eine Stelle des Code
entschieden werden können, daß also fast überall
jenes unbekannte das wahrhaft entscheidende seyn
müsse 1). Aber über die Natur desselben erklären

1) Portalis in conference T. 1. p. 29.; Boulay im Mo-
niteur an X. N. 86. p. 343. "On sait que jamais, ou presque

tanten, oder mit anderen Worten, jene brauchten
kein Geſetzbuch, dieſe ſollten keines machen wollen.
Noch wird durch dieſen Fall recht anſchaulich, was
oben über die Gefährlichkeit unnöthiger und unberu-
fener Geſetzgebung geſagt worden iſt. Eine Verwir-
rung der Begriffe, wie die hier beſchriebene, kann
viele Jahre da ſeyn, unbemerkt und unſchädlich, weil
ſich durch Gebrauch das alles in ein gewiſſes leidli-
ches Gleichgewicht geſetzt hat. Aber jetzt wird ſie
geſetzlich ausgeſprochen, und wohl gar durch Discuſ-
ſionen ohne Erfolg zur allgemeinen Kenntniß ge-
bracht, und nun wird ſie gefährlich, nun wird ſie
in der Hand des Ungerechten ein Mittel, Andere zu
beſtricken und zu übervortheilen. Dieſes wäre eine
politiſche Deutung der Regel: omnis definitio in
jure civili periculosa est.

Zuletzt iſt noch bey dem Code über dasjenige
zu ſprechen, was in subsidium gelten ſoll, wo er
nicht zureicht. Ueber den Umfang und die Wichtig-
keit deſſelben haben ſich die Franzoſen nicht getäuſcht,
ſie haben eingeſehen, daß eigentlich die allerwenigſten
Rechtsfälle unmittelbar durch eine Stelle des Code
entſchieden werden können, daß alſo faſt überall
jenes unbekannte das wahrhaft entſcheidende ſeyn
müſſe 1). Aber über die Natur deſſelben erklären

1) Portalis in conférence T. 1. p. 29.; Boulay im Mo-
niteur an X. N. 86. p. 343. „On sait que jamais, ou presque
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[73/0083] tanten, oder mit anderen Worten, jene brauchten kein Geſetzbuch, dieſe ſollten keines machen wollen. Noch wird durch dieſen Fall recht anſchaulich, was oben über die Gefährlichkeit unnöthiger und unberu- fener Geſetzgebung geſagt worden iſt. Eine Verwir- rung der Begriffe, wie die hier beſchriebene, kann viele Jahre da ſeyn, unbemerkt und unſchädlich, weil ſich durch Gebrauch das alles in ein gewiſſes leidli- ches Gleichgewicht geſetzt hat. Aber jetzt wird ſie geſetzlich ausgeſprochen, und wohl gar durch Discuſ- ſionen ohne Erfolg zur allgemeinen Kenntniß ge- bracht, und nun wird ſie gefährlich, nun wird ſie in der Hand des Ungerechten ein Mittel, Andere zu beſtricken und zu übervortheilen. Dieſes wäre eine politiſche Deutung der Regel: omnis definitio in jure civili periculosa est. Zuletzt iſt noch bey dem Code über dasjenige zu ſprechen, was in subsidium gelten ſoll, wo er nicht zureicht. Ueber den Umfang und die Wichtig- keit deſſelben haben ſich die Franzoſen nicht getäuſcht, ſie haben eingeſehen, daß eigentlich die allerwenigſten Rechtsfälle unmittelbar durch eine Stelle des Code entſchieden werden können, daß alſo faſt überall jenes unbekannte das wahrhaft entſcheidende ſeyn müſſe 1). Aber über die Natur deſſelben erklären 1) Portalis in conférence T. 1. p. 29.; Boulay im Mo- niteur an X. N. 86. p. 343. „On sait que jamais, ou presque

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/83>, abgerufen am 04.12.2024.