Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.einige Stellen aus Kleins Schriften 1), der wich- wurf des Gesetzbuchs Th. 1. Abth. 1. und Th. 2. Abth. 1. und 3. -- Cabinetsordre von 1786 in Kleins Annalen Th. I. S. XLIX. -- Publicationspatente von 1791 und 1794 vor dem Gesetzbuch (1791) und dem Landrecht (1794). 1) Kleins Annalen B. 1. und B. 8., gleich im Anfang bei- der Bände. -- Kleins Selbstbiographie. Berlin 1806. 8. S. 47. 2) Bericht des Justizcommissarius Simon üb. Redaktion der
Materialien der preuss. Gesetzgebung, in Mathis jur. Monats- schrift B. 11 Heft 3. S. 191 -- 286 nebst einem Konspektus der Mate- rialien. -- Die Materialien zum Landrecht allein (ohne die Ge- richtsordnung) betragen 1500 -- 2000 einzelne Stücke in 88 Fo- lianten. einige Stellen aus Kleins Schriften 1), der wich- wurf des Geſetzbuchs Th. 1. Abth. 1. und Th. 2. Abth. 1. und 3. — Cabinetsordre von 1786 in Kleins Annalen Th. I. S. XLIX. — Publicationspatente von 1791 und 1794 vor dem Geſetzbuch (1791) und dem Landrecht (1794). 1) Kleins Annalen B. 1. und B. 8., gleich im Anfang bei- der Bände. — Kleins Selbſtbiographie. Berlin 1806. 8. S. 47. 2) Bericht des Juſtizcommiſſarius Simon üb. Redaktion der
Materialien der preuſſ. Geſetzgebung, in Mathis jur. Monats- ſchrift B. 11 Heft 3. S. 191 — 286 nebſt einem Konſpektus der Mate- rialien. — Die Materialien zum Landrecht allein (ohne die Ge- richtsordnung) betragen 1500 — 2000 einzelne Stücke in 88 Fo- lianten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0092" n="82"/> einige Stellen aus <hi rendition="#g">Kleins</hi> Schriften <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Kleins</hi> Annalen B. 1. und B. 8., gleich im Anfang bei-<lb/> der Bände. — <hi rendition="#g">Kleins</hi> Selbſtbiographie. Berlin 1806. 8. S. 47.</note>, der wich-<lb/> tigſte Beytrag aber von <hi rendition="#g">Simon</hi> iſt erſt 1811 durch<lb/> folgende Veranlaſſung erſchienen <note place="foot" n="2)">Bericht des Juſtizcommiſſarius <hi rendition="#g">Simon</hi> üb. Redaktion der<lb/> Materialien der preuſſ. Geſetzgebung, in <hi rendition="#g">Mathis</hi> jur. Monats-<lb/> ſchrift B. 11 Heft 3. S. 191 — 286 nebſt einem Konſpektus der Mate-<lb/> rialien. — Die Materialien zum Landrecht allein (ohne die Ge-<lb/> richtsordnung) betragen 1500 — 2000 einzelne Stücke in 88 Fo-<lb/> lianten.</note>. Die Materia-<lb/> lien der geſammten neuen Geſetzgebung nämlich ſind<lb/> noch größtentheils vorhanden; dieſe zu ordnen und<lb/> dadurch erſt brauchbar zu machen, wurde dem eben<lb/> genannten Rechtsgelehrten übertragen, und deſſen Be-<lb/> richt über dieſes Geſchäft giebt eine ſo gründliche und<lb/> vollſtändige Geſchichte der ganzen Unternehmung, daß<lb/> dagegen die bisherigen Nachrichten fragmentariſch<lb/> und zum Theil unzuverläſſig erſcheinen. Es iſt nicht<lb/> möglich, in dieſer trefflichen Schrift zu ſehen, wie<lb/> durch vereinte und ſtets wiederholte Arbeit der eigent-<lb/> lichen Redactoren, der Geſetzcommiſſion, der Landes-<lb/> collegien, der ſtändiſchen Deputirten, und vieler Ge-<lb/> lehrten und Geſchäftsmänner aus allen Theilen von<lb/> Deutſchland das Landrecht entſtanden iſt, ohne vor<lb/><note xml:id="seg2pn_4_2" prev="#seg2pn_4_1" place="foot" n="1)">wurf des Geſetzbuchs Th. 1. Abth. 1. und Th. 2. Abth. 1. und 3. —<lb/> Cabinetsordre von 1786 in <hi rendition="#g">Kleins</hi> Annalen Th. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. <hi rendition="#aq">XLIX.</hi> —<lb/> Publicationspatente von 1791 und 1794 vor dem Geſetzbuch (1791)<lb/> und dem Landrecht (1794).</note><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [82/0092]
einige Stellen aus Kleins Schriften 1), der wich-
tigſte Beytrag aber von Simon iſt erſt 1811 durch
folgende Veranlaſſung erſchienen 2). Die Materia-
lien der geſammten neuen Geſetzgebung nämlich ſind
noch größtentheils vorhanden; dieſe zu ordnen und
dadurch erſt brauchbar zu machen, wurde dem eben
genannten Rechtsgelehrten übertragen, und deſſen Be-
richt über dieſes Geſchäft giebt eine ſo gründliche und
vollſtändige Geſchichte der ganzen Unternehmung, daß
dagegen die bisherigen Nachrichten fragmentariſch
und zum Theil unzuverläſſig erſcheinen. Es iſt nicht
möglich, in dieſer trefflichen Schrift zu ſehen, wie
durch vereinte und ſtets wiederholte Arbeit der eigent-
lichen Redactoren, der Geſetzcommiſſion, der Landes-
collegien, der ſtändiſchen Deputirten, und vieler Ge-
lehrten und Geſchäftsmänner aus allen Theilen von
Deutſchland das Landrecht entſtanden iſt, ohne vor
1)
1) Kleins Annalen B. 1. und B. 8., gleich im Anfang bei-
der Bände. — Kleins Selbſtbiographie. Berlin 1806. 8. S. 47.
2) Bericht des Juſtizcommiſſarius Simon üb. Redaktion der
Materialien der preuſſ. Geſetzgebung, in Mathis jur. Monats-
ſchrift B. 11 Heft 3. S. 191 — 286 nebſt einem Konſpektus der Mate-
rialien. — Die Materialien zum Landrecht allein (ohne die Ge-
richtsordnung) betragen 1500 — 2000 einzelne Stücke in 88 Fo-
lianten.
1) wurf des Geſetzbuchs Th. 1. Abth. 1. und Th. 2. Abth. 1. und 3. —
Cabinetsordre von 1786 in Kleins Annalen Th. I. S. XLIX. —
Publicationspatente von 1791 und 1794 vor dem Geſetzbuch (1791)
und dem Landrecht (1794).
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