Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.dem Ernst und der Ausdauer, die darin bewiesen wor- 1) Publicationspatent §. 1. 2) Dieses ist indessen für Ostpreussen etwas später geschehen (Ostpreussisches Provinzialrecht. Berlin 1801. 8), für die übrigen F 2
dem Ernſt und der Ausdauer, die darin bewieſen wor- 1) Publicationspatent §. 1. 2) Dieſes iſt indeſſen für Oſtpreuſſen etwas ſpäter geſchehen (Oſtpreuſſiſches Provinzialrecht. Berlin 1801. 8), für die übrigen F 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0093" n="83"/> dem Ernſt und der Ausdauer, die darin bewieſen wor-<lb/> den ſind, große Achtung zu empfinden; die Seele<lb/> des Ganzen aber war der geiſtreiche <hi rendition="#g">Suarez</hi>, durch<lb/> welchen Einheit in der Wirkſamkeit ſo vieler und ver-<lb/> ſchiedener Mitarbeiter erhalten wurde. Gleich von<lb/> dieſer Seite wird kein Unbefangener den Code mit<lb/> dem Landrecht vergleichen wollen: nicht blos die Ge-<lb/> wiſſenhaftigkeit und Liebe zur Sache, die den beſſe-<lb/> ren Deutſchen natürlich iſt, erklärt dieſen Unterſchied,<lb/> ſondern auch die ganz verſchiedene äußere Lage, aus<lb/> welcher beide Geſetzbücher hervorgiengen: der Code<lb/> ſollte ſchnell fertig ſeyn, um manches drückende Uebel<lb/> aus der Revolution zu mildern, und um alles auf<lb/> gleichen Fuß zu ſetzen, während das Landrecht blos<lb/> mit dem Zweck und dem Gefühl, etwas treffliches zu<lb/> leiſten, ohne äußere Noth, die dazu drang, bearbeitet<lb/> wurde. Was ich als einen zweyten großen Vorzug<lb/> des Landrechts betrachte, iſt das Verhältniß deſſelben<lb/> zu den localen Quellen; es ſollte blos als ſubſidiari-<lb/> ſches Recht an die Stelle des „Römiſchen, gemeinen<lb/> Sachſen- und andrer fremden ſubſidiariſchen Rechte<lb/> und Geſetze treten“ <note place="foot" n="1)">Publicationspatent §. 1.</note>, und alle Provincialrechte ſoll-<lb/> ten fort beſtehen, aber auch binnen drey Jahren zu<lb/> beſonderen Geſetzbüchern verarbeitet werden <note xml:id="seg2pn_5_1" next="#seg2pn_5_2" place="foot" n="2)">Dieſes iſt indeſſen für Oſtpreuſſen etwas ſpäter geſchehen<lb/> (<choice><sic>Oſtprenſſiſches</sic><corr>Oſtpreuſſiſches</corr></choice> Provinzialrecht. Berlin 1801. 8), für die übrigen</note>. An-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">F 2</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [83/0093]
dem Ernſt und der Ausdauer, die darin bewieſen wor-
den ſind, große Achtung zu empfinden; die Seele
des Ganzen aber war der geiſtreiche Suarez, durch
welchen Einheit in der Wirkſamkeit ſo vieler und ver-
ſchiedener Mitarbeiter erhalten wurde. Gleich von
dieſer Seite wird kein Unbefangener den Code mit
dem Landrecht vergleichen wollen: nicht blos die Ge-
wiſſenhaftigkeit und Liebe zur Sache, die den beſſe-
ren Deutſchen natürlich iſt, erklärt dieſen Unterſchied,
ſondern auch die ganz verſchiedene äußere Lage, aus
welcher beide Geſetzbücher hervorgiengen: der Code
ſollte ſchnell fertig ſeyn, um manches drückende Uebel
aus der Revolution zu mildern, und um alles auf
gleichen Fuß zu ſetzen, während das Landrecht blos
mit dem Zweck und dem Gefühl, etwas treffliches zu
leiſten, ohne äußere Noth, die dazu drang, bearbeitet
wurde. Was ich als einen zweyten großen Vorzug
des Landrechts betrachte, iſt das Verhältniß deſſelben
zu den localen Quellen; es ſollte blos als ſubſidiari-
ſches Recht an die Stelle des „Römiſchen, gemeinen
Sachſen- und andrer fremden ſubſidiariſchen Rechte
und Geſetze treten“ 1), und alle Provincialrechte ſoll-
ten fort beſtehen, aber auch binnen drey Jahren zu
beſonderen Geſetzbüchern verarbeitet werden 2). An-
1) Publicationspatent §. 1.
2) Dieſes iſt indeſſen für Oſtpreuſſen etwas ſpäter geſchehen
(Oſtpreuſſiſches Provinzialrecht. Berlin 1801. 8), für die übrigen
F 2
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