Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.dere werden dieses Verhältniß vielmehr als eine Un- Sehen wir aber auf die innere Entstehung des Provinzen gar nicht. Es gilt also da das besondere Recht in sei- ner alten Form. 1) Entwurf des Gesetzbuchs Th. 1. Abth. 1. S. 5. 6. Kleins
Annalen B. 8. S. XXVI -- XXIX. Simon S. 197 -- 199. Meh- rere der wichtigsten Neuerungen wurden noch in der allerletzten Revision des Landrechts weggelassen. Simon S. 235. dere werden dieſes Verhältniß vielmehr als eine Un- Sehen wir aber auf die innere Entſtehung des Provinzen gar nicht. Es gilt alſo da das beſondere Recht in ſei- ner alten Form. 1) Entwurf des Geſetzbuchs Th. 1. Abth. 1. S. 5. 6. Kleins
Annalen B. 8. S. XXVI — XXIX. Simon S. 197 — 199. Meh- rere der wichtigſten Neuerungen wurden noch in der allerletzten Reviſion des Landrechts weggelaſſen. Simon S. 235. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0094" n="84"/> dere werden dieſes Verhältniß vielmehr als eine Un-<lb/> vollkommenheit des Landrechts betrachten.</p><lb/> <p>Sehen wir aber auf die innere Entſtehung des<lb/> Landrechts, ſo wird auch dadurch unſre Anſicht beſtä-<lb/> tigt, nach welcher in dieſer Zeit kein Geſetzbuch unter-<lb/> nommen werden ſollte. Der Plan, nach welchem ge-<lb/> arbeitet wurde, liegt vor Aller Augen. Das Juſti-<lb/> nianiſche Recht ſollte dergeſtalt Grundlage des Gan-<lb/> zen ſeyn, daß davon nur aus beſonderen Gründen<lb/> abgewichen werden ſollte. Dieſe Gründe wurden<lb/> darin geſetzt, wenn ein Satz des Römiſchen Rechts<lb/> aus der ſtoiſchen Philoſophie, oder der beſondern Ver-<lb/> faſſung, z. B. der Politik der Kaiſer, oder aus den<lb/> ſpitzfindigen Fictionen und Subtilitäten der alten Ju-<lb/> riſten entſtanden wäre <note place="foot" n="1)">Entwurf des Geſetzbuchs Th. 1. Abth. 1. S. 5. 6. <hi rendition="#g">Kleins</hi><lb/> Annalen B. 8. S. <hi rendition="#aq">XXVI — XXIX.</hi> <hi rendition="#g">Simon</hi> S. 197 — 199. Meh-<lb/> rere der wichtigſten Neuerungen wurden noch in der allerletzten<lb/> Reviſion des Landrechts weggelaſſen. <hi rendition="#g">Simon</hi> S. 235.</note>. Dadurch zerfällt das<lb/> Römiſche Recht im Verhältniß zum Landrecht in zwey<lb/> Theile, einen anwendbaren als Regel, und einen un-<lb/> anwendbaren als Ausnahme, und es entſtand die<lb/> doppelte Aufgabe, die Ausnahme gehörig abzuſon-<lb/> dern, und die Regel gründlich zu verſtehen. Näm-<lb/> lich was in der That auf ſtoiſcher Philoſophie oder<lb/><note xml:id="seg2pn_5_2" prev="#seg2pn_5_1" place="foot" n="2)">Provinzen gar nicht. Es gilt alſo da das beſondere Recht in ſei-<lb/> ner alten Form.</note><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [84/0094]
dere werden dieſes Verhältniß vielmehr als eine Un-
vollkommenheit des Landrechts betrachten.
Sehen wir aber auf die innere Entſtehung des
Landrechts, ſo wird auch dadurch unſre Anſicht beſtä-
tigt, nach welcher in dieſer Zeit kein Geſetzbuch unter-
nommen werden ſollte. Der Plan, nach welchem ge-
arbeitet wurde, liegt vor Aller Augen. Das Juſti-
nianiſche Recht ſollte dergeſtalt Grundlage des Gan-
zen ſeyn, daß davon nur aus beſonderen Gründen
abgewichen werden ſollte. Dieſe Gründe wurden
darin geſetzt, wenn ein Satz des Römiſchen Rechts
aus der ſtoiſchen Philoſophie, oder der beſondern Ver-
faſſung, z. B. der Politik der Kaiſer, oder aus den
ſpitzfindigen Fictionen und Subtilitäten der alten Ju-
riſten entſtanden wäre 1). Dadurch zerfällt das
Römiſche Recht im Verhältniß zum Landrecht in zwey
Theile, einen anwendbaren als Regel, und einen un-
anwendbaren als Ausnahme, und es entſtand die
doppelte Aufgabe, die Ausnahme gehörig abzuſon-
dern, und die Regel gründlich zu verſtehen. Näm-
lich was in der That auf ſtoiſcher Philoſophie oder
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1) Entwurf des Geſetzbuchs Th. 1. Abth. 1. S. 5. 6. Kleins
Annalen B. 8. S. XXVI — XXIX. Simon S. 197 — 199. Meh-
rere der wichtigſten Neuerungen wurden noch in der allerletzten
Reviſion des Landrechts weggelaſſen. Simon S. 235.
2) Provinzen gar nicht. Es gilt alſo da das beſondere Recht in ſei-
ner alten Form.
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