Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.besonderer Verfassung beruht, und was eine verwerf- 1) Hugo über Daniel Nettelbladt, eivilist. Magazin B. 2. N. 1. 2) Simon S. 198.
beſonderer Verfaſſung beruht, und was eine verwerf- 1) Hugo über Daniel Nettelbladt, eiviliſt. Magazin B. 2. N. 1. 2) Simon S. 198.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0095" n="85"/> beſonderer Verfaſſung beruht, und was eine verwerf-<lb/> liche Subtilität iſt, kann offenbar nur von einer ſehr<lb/> gründlichen Rechtsgeſchichte aus erkannt werden; dieſelbe<lb/> geſchichtliche Kenntniß und zugleich ein lebendiges Quel-<lb/> lenſtudium iſt nöthig, wenn das anwendbare recht ver-<lb/> ſtanden und zu wirklicher Anwendung erſprieslich ver-<lb/> arbeitet werden ſoll. Ob nun die Schulen von <hi rendition="#g">Net-<lb/> telbladt</hi> und <hi rendition="#g">Darjes</hi>, in welchen gewiß die Meiſten<lb/> gebildet worden ſind, die auf das Landrecht großen<lb/> Einfluß gehabt haben, im Beſitz dieſer geſchichtlichen<lb/> Kenntniſſe und dieſes Quellenſtudiums waren, über-<lb/> laſſe ich jedem aus den Schriften dieſer Schulen und<lb/> ihrer Meiſter zu beurtheilen <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Hugo</hi> über Daniel <hi rendition="#g">Nettelbladt</hi>, eiviliſt. Magazin<lb/> B. 2. <hi rendition="#aq">N.</hi> 1.</note>. Der Anfang des Gan-<lb/> zen ſollte ein vollſtändiger Auszug der Juſtinianiſchen<lb/> Rechtsbücher ſeyn. Dazu war Anfangs an <hi rendition="#g">Schloſſer</hi><lb/> der Antrag gemacht worden, mit welchem man aber<lb/> über die Bedingungen nicht einig werden konnte <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Simon</hi> S. 198.</note>.<lb/> Der Auszug ſelbſt wurde nun von <hi rendition="#aq">D.</hi> <hi rendition="#g">Volkmar</hi><lb/> nach einem ſyſtematiſchen Plane von <hi rendition="#g">Suarez</hi> ge-<lb/> macht; zur Kontrolle der Vollſtändigkeit verfertigte<lb/><hi rendition="#g">Volkmar</hi> ein Verzeichniß aller Stellen des <hi rendition="#aq">Corpus<lb/> juris</hi> nach Ordnung der Quellen, ſo daß bey jeder<lb/> Stelle bemerkt wurde, wo ſie in jenem Syſteme vor-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [85/0095]
beſonderer Verfaſſung beruht, und was eine verwerf-
liche Subtilität iſt, kann offenbar nur von einer ſehr
gründlichen Rechtsgeſchichte aus erkannt werden; dieſelbe
geſchichtliche Kenntniß und zugleich ein lebendiges Quel-
lenſtudium iſt nöthig, wenn das anwendbare recht ver-
ſtanden und zu wirklicher Anwendung erſprieslich ver-
arbeitet werden ſoll. Ob nun die Schulen von Net-
telbladt und Darjes, in welchen gewiß die Meiſten
gebildet worden ſind, die auf das Landrecht großen
Einfluß gehabt haben, im Beſitz dieſer geſchichtlichen
Kenntniſſe und dieſes Quellenſtudiums waren, über-
laſſe ich jedem aus den Schriften dieſer Schulen und
ihrer Meiſter zu beurtheilen 1). Der Anfang des Gan-
zen ſollte ein vollſtändiger Auszug der Juſtinianiſchen
Rechtsbücher ſeyn. Dazu war Anfangs an Schloſſer
der Antrag gemacht worden, mit welchem man aber
über die Bedingungen nicht einig werden konnte 2).
Der Auszug ſelbſt wurde nun von D. Volkmar
nach einem ſyſtematiſchen Plane von Suarez ge-
macht; zur Kontrolle der Vollſtändigkeit verfertigte
Volkmar ein Verzeichniß aller Stellen des Corpus
juris nach Ordnung der Quellen, ſo daß bey jeder
Stelle bemerkt wurde, wo ſie in jenem Syſteme vor-
1) Hugo über Daniel Nettelbladt, eiviliſt. Magazin
B. 2. N. 1.
2) Simon S. 198.
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