Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 19. Wissenschaftliches Recht. selbst wieder eine neu erzeugte Regel an dessen Stellesetzen (d). §. 19. C. Wissenschaftliches Recht. Im alten Rom hatte das Volksrecht, in früher Ge- (d) Die Bedeutung und Wich- tigkeit dieser sehr abstract erschei- nenden Sätze wird erst unten (§ 28 fg.) aus den entgegen- gesetzten Meynungen neuerer Schriftsteller klar werden. Eben dahin verweise ich die genauere Feststellung der Bedingungen ei- nes wahren Gewohnheitsrechts, die schon hier ihre Stelle finden würden, wenn es nicht wegen der sehr verbreiteten Irrthümer der neueren Rechtslehrer gerathe- ner wäre, die wahren Bedingun- gen in Verbindung mit diesen Irrthümern, und im Gegensatz derselben, kritisch festzustellen. 6*
§. 19. Wiſſenſchaftliches Recht. ſelbſt wieder eine neu erzeugte Regel an deſſen Stelleſetzen (d). §. 19. C. Wiſſenſchaftliches Recht. Im alten Rom hatte das Volksrecht, in früher Ge- (d) Die Bedeutung und Wich- tigkeit dieſer ſehr abſtract erſchei- nenden Sätze wird erſt unten (§ 28 fg.) aus den entgegen- geſetzten Meynungen neuerer Schriftſteller klar werden. Eben dahin verweiſe ich die genauere Feſtſtellung der Bedingungen ei- nes wahren Gewohnheitsrechts, die ſchon hier ihre Stelle finden würden, wenn es nicht wegen der ſehr verbreiteten Irrthümer der neueren Rechtslehrer gerathe- ner wäre, die wahren Bedingun- gen in Verbindung mit dieſen Irrthümern, und im Gegenſatz derſelben, kritiſch feſtzuſtellen. 6*
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§. 19. Wiſſenſchaftliches Recht.
ſelbſt wieder eine neu erzeugte Regel an deſſen Stelle
ſetzen (d).
§. 19.
C. Wiſſenſchaftliches Recht.
Im alten Rom hatte das Volksrecht, in früher Ge-
meinſchaft mit Geſetzgebung, eine höchſt bedeutende und
eigenthümliche Rechtsbildung hervorgebracht, lange ehe
man an eine Rechtswiſſenſchaft dachte. Als aber wiſſen-
ſchaftliches Leben überhaupt in der Nation aufging, wen-
dete ſich dieſes natürlich auch auf das Recht, worin es
einen eben ſo würdigen, als ächt nationalen Stoff bereits
verfand. Der Juriſtenſtand, der ſich nun bildete, wurde
zugleich größtentheils der Träger des Volksrechts, deſſen
ſchaffende Kraft in ſeiner urſprünglichen Form nur noch
ſeltener ſichtbar hervortrat. War alſo die Rechtswiſſen-
ſchaft zwar ein Zweig des allgemeinen, in der Nation
entſtandenen wiſſenſchaftlichen Lebens, ſo hatte ſie doch
einen ganz eigenthümlichen Entwicklungsgang. Sie kam
langſamer als andere Wiſſenſchaften zu derjenigen Reife,
die ihnen überhaupt unter den Römern beſchieden war,
und ſie erreichte den Gipfel ihrer Vollendung zu einer
(d) Die Bedeutung und Wich-
tigkeit dieſer ſehr abſtract erſchei-
nenden Sätze wird erſt unten
(§ 28 fg.) aus den entgegen-
geſetzten Meynungen neuerer
Schriftſteller klar werden. Eben
dahin verweiſe ich die genauere
Feſtſtellung der Bedingungen ei-
nes wahren Gewohnheitsrechts,
die ſchon hier ihre Stelle finden
würden, wenn es nicht wegen
der ſehr verbreiteten Irrthümer
der neueren Rechtslehrer gerathe-
ner wäre, die wahren Bedingun-
gen in Verbindung mit dieſen
Irrthümern, und im Gegenſatz
derſelben, kritiſch feſtzuſtellen.
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