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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Vorrede.
Frucht unbefangener Erwägung der Beschränktheit un-
srer persönlichen Kräfte, welche allein jene Freiheit des
Blicks zu eigenen Leistungen befruchten können.

So werden wir, von ganz entgegengesetzten Stand-
punkten aus, auf ein und dasselbe Bedürfniß in unsrer
Wissenschaft hingewiesen. Es läßt sich bezeichnen als
eine periodisch wiederkehrende Betrachtung der von un-
sren Vorgängern geleisteten Arbeit, um aus dieser das
Unächte auszuscheiden, das Wahre aber als bleibenden
Besitz uns anzueignen, der uns in den Stand setze,
nach dem Maas unsrer Kräfte in der Lösung der ge-
meinsamen Aufgabe dem Ziele näher zu kommen. Eine
solche Betrachtung anzustellen für den Zeitpunkt, worin
wir uns gegenwärtig befinden, ist die Bestimmung des
vorliegenden Werkes.

Es darf jedoch gleich im Eingang nicht verschwie-
gen werden, wie sehr die unbefangene Aufnahme dieses
Werks durch das, was sich in neuester Zeit in unsrer
Wissenschaft zugetragen hat, gefährdet werden kann.
Manche werden durch den Namen des Verfassers be-
wogen werden, die eben ausgesprochene allgemeine Be-
stimmung dieser Arbeit in Zweifel zu ziehen; sie werden
glauben, es sey hier weniger auf den freyen Dienst der
Wissenschaft abgesehen, als auf die einseitige Vertre-

Vorrede.
Frucht unbefangener Erwägung der Beſchränktheit un-
ſrer perſönlichen Kräfte, welche allein jene Freiheit des
Blicks zu eigenen Leiſtungen befruchten können.

So werden wir, von ganz entgegengeſetzten Stand-
punkten aus, auf ein und daſſelbe Bedürfniß in unſrer
Wiſſenſchaft hingewieſen. Es läßt ſich bezeichnen als
eine periodiſch wiederkehrende Betrachtung der von un-
ſren Vorgängern geleiſteten Arbeit, um aus dieſer das
Unächte auszuſcheiden, das Wahre aber als bleibenden
Beſitz uns anzueignen, der uns in den Stand ſetze,
nach dem Maas unſrer Kräfte in der Löſung der ge-
meinſamen Aufgabe dem Ziele näher zu kommen. Eine
ſolche Betrachtung anzuſtellen für den Zeitpunkt, worin
wir uns gegenwärtig befinden, iſt die Beſtimmung des
vorliegenden Werkes.

Es darf jedoch gleich im Eingang nicht verſchwie-
gen werden, wie ſehr die unbefangene Aufnahme dieſes
Werks durch das, was ſich in neueſter Zeit in unſrer
Wiſſenſchaft zugetragen hat, gefährdet werden kann.
Manche werden durch den Namen des Verfaſſers be-
wogen werden, die eben ausgeſprochene allgemeine Be-
ſtimmung dieſer Arbeit in Zweifel zu ziehen; ſie werden
glauben, es ſey hier weniger auf den freyen Dienſt der
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[XII/0018] Vorrede. Frucht unbefangener Erwägung der Beſchränktheit un- ſrer perſönlichen Kräfte, welche allein jene Freiheit des Blicks zu eigenen Leiſtungen befruchten können. So werden wir, von ganz entgegengeſetzten Stand- punkten aus, auf ein und daſſelbe Bedürfniß in unſrer Wiſſenſchaft hingewieſen. Es läßt ſich bezeichnen als eine periodiſch wiederkehrende Betrachtung der von un- ſren Vorgängern geleiſteten Arbeit, um aus dieſer das Unächte auszuſcheiden, das Wahre aber als bleibenden Beſitz uns anzueignen, der uns in den Stand ſetze, nach dem Maas unſrer Kräfte in der Löſung der ge- meinſamen Aufgabe dem Ziele näher zu kommen. Eine ſolche Betrachtung anzuſtellen für den Zeitpunkt, worin wir uns gegenwärtig befinden, iſt die Beſtimmung des vorliegenden Werkes. Es darf jedoch gleich im Eingang nicht verſchwie- gen werden, wie ſehr die unbefangene Aufnahme dieſes Werks durch das, was ſich in neueſter Zeit in unſrer Wiſſenſchaft zugetragen hat, gefährdet werden kann. Manche werden durch den Namen des Verfaſſers be- wogen werden, die eben ausgeſprochene allgemeine Be- ſtimmung dieſer Arbeit in Zweifel zu ziehen; ſie werden glauben, es ſey hier weniger auf den freyen Dienſt der Wiſſenſchaft abgeſehen, als auf die einſeitige Vertre-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. XII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/18>, abgerufen am 23.11.2024.