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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 26. Aussprüche der Römer über das wissenschaftliche Recht.
scheinlich aufgehört mit dem wissenschaftlichen Leben des
Rechts überhaupt. Denn als die Zahl der namhaften
Rechtsgelehrten schleunig abnahm, und das Privilegium
nur noch an Wenige gegeben werden konnte, hätten diese
Wenige einen übermäßigen Einfluß auf die Rechtspflege
erhalten, und diese Betrachtung mag es wohl veran-
laßt haben, daß gar keine Privilegien dieser Art mehr
ertheilt wurden.

Aber damit war nicht auch der allgemeine Einfluß
der höchst bedeutenden juristischen Literatur aufgehoben.
Im Gegentheil mußte dieser Einfluß der in Büchern fort-
lebenden Vergangenheit in demselben Maaße wachsen, als
die geistige Kraft der Gegenwart sich verminderte. Bey
dem großen Umfang dieser Literatur, und bey den vielen
darin vorkommenden Controversen, mußte bald das Be-
dürfniß formeller Regeln über ihre Anwendung fühlbar
werden. Einzelne Regeln scheinen auch schon von Con-
stantin an aufgestellt worden zu seyn (c). Allein eine
erschöpfende Vorschrift erließ erst Valentinian III. (d),
durch welche der Begriff einer gemeinen Meynung der
Juristen auf einem ganz anderen Wege praktisch geltend
gemacht wurde, als es früher durch die Vorschrift über
die übereinstimmenden Gutachten versucht worden war.
Und dieses Gesetz bestand noch, als Justinian die Regie-
rung antrat. Obgleich nun durch dasselbe die Schwie-

(c) L. 1. 2. C. Th. de resp.
prud.
(1. 4.) (neu aufgefunden).
(d) L. 3 (sonst un.) C. Th.
de resp. prud.
(1. 4.) vom J. 426.

§. 26. Ausſprüche der Römer über das wiſſenſchaftliche Recht.
ſcheinlich aufgehört mit dem wiſſenſchaftlichen Leben des
Rechts überhaupt. Denn als die Zahl der namhaften
Rechtsgelehrten ſchleunig abnahm, und das Privilegium
nur noch an Wenige gegeben werden konnte, hätten dieſe
Wenige einen übermäßigen Einfluß auf die Rechtspflege
erhalten, und dieſe Betrachtung mag es wohl veran-
laßt haben, daß gar keine Privilegien dieſer Art mehr
ertheilt wurden.

Aber damit war nicht auch der allgemeine Einfluß
der höchſt bedeutenden juriſtiſchen Literatur aufgehoben.
Im Gegentheil mußte dieſer Einfluß der in Büchern fort-
lebenden Vergangenheit in demſelben Maaße wachſen, als
die geiſtige Kraft der Gegenwart ſich verminderte. Bey
dem großen Umfang dieſer Literatur, und bey den vielen
darin vorkommenden Controverſen, mußte bald das Be-
dürfniß formeller Regeln über ihre Anwendung fühlbar
werden. Einzelne Regeln ſcheinen auch ſchon von Con-
ſtantin an aufgeſtellt worden zu ſeyn (c). Allein eine
erſchöpfende Vorſchrift erließ erſt Valentinian III. (d),
durch welche der Begriff einer gemeinen Meynung der
Juriſten auf einem ganz anderen Wege praktiſch geltend
gemacht wurde, als es früher durch die Vorſchrift über
die übereinſtimmenden Gutachten verſucht worden war.
Und dieſes Geſetz beſtand noch, als Juſtinian die Regie-
rung antrat. Obgleich nun durch daſſelbe die Schwie-

(c) L. 1. 2. C. Th. de resp.
prud.
(1. 4.) (neu aufgefunden).
(d) L. 3 (ſonſt un.) C. Th.
de resp. prud.
(1. 4.) vom J. 426.
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[157/0213] §. 26. Ausſprüche der Römer über das wiſſenſchaftliche Recht. ſcheinlich aufgehört mit dem wiſſenſchaftlichen Leben des Rechts überhaupt. Denn als die Zahl der namhaften Rechtsgelehrten ſchleunig abnahm, und das Privilegium nur noch an Wenige gegeben werden konnte, hätten dieſe Wenige einen übermäßigen Einfluß auf die Rechtspflege erhalten, und dieſe Betrachtung mag es wohl veran- laßt haben, daß gar keine Privilegien dieſer Art mehr ertheilt wurden. Aber damit war nicht auch der allgemeine Einfluß der höchſt bedeutenden juriſtiſchen Literatur aufgehoben. Im Gegentheil mußte dieſer Einfluß der in Büchern fort- lebenden Vergangenheit in demſelben Maaße wachſen, als die geiſtige Kraft der Gegenwart ſich verminderte. Bey dem großen Umfang dieſer Literatur, und bey den vielen darin vorkommenden Controverſen, mußte bald das Be- dürfniß formeller Regeln über ihre Anwendung fühlbar werden. Einzelne Regeln ſcheinen auch ſchon von Con- ſtantin an aufgeſtellt worden zu ſeyn (c). Allein eine erſchöpfende Vorſchrift erließ erſt Valentinian III. (d), durch welche der Begriff einer gemeinen Meynung der Juriſten auf einem ganz anderen Wege praktiſch geltend gemacht wurde, als es früher durch die Vorſchrift über die übereinſtimmenden Gutachten verſucht worden war. Und dieſes Geſetz beſtand noch, als Juſtinian die Regie- rung antrat. Obgleich nun durch daſſelbe die Schwie- (c) L. 1. 2. C. Th. de resp. prud. (1. 4.) (neu aufgefunden). (d) L. 3 (ſonſt un.) C. Th. de resp. prud. (1. 4.) vom J. 426.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/213>, abgerufen am 19.05.2024.