Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. Recht den Rescripten niemals zukam, sondern nur denDecreten (§ 23. 24.). Bey dem Gewohnheitsrecht (§ 25) wird im Allgemei- Bey dem wissenschaftlichen Recht endlich (§ 26) pflegt Faßt man dieses Alles zusammen, so ergiebt es sich, andere Schriftsteller für und wi- der seine Meynung anführt. (c) So z. B. Schweitzer de
desuetudine p. 52. 53. 84. Die ganze Schrift ist gegen die Wir- kung der reinen desuetudo ge- richtet, und deswegen behauptet er, daß in dieser Frage das R. R. keine Anwendbarkeit habe: für das ganze übrige Gewohnheits- recht soll es gelten, und nament- lich schon für die nahe verwandte Frage von der obrogatio durch Gewohnheit. Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. Recht den Reſcripten niemals zukam, ſondern nur denDecreten (§ 23. 24.). Bey dem Gewohnheitsrecht (§ 25) wird im Allgemei- Bey dem wiſſenſchaftlichen Recht endlich (§ 26) pflegt Faßt man dieſes Alles zuſammen, ſo ergiebt es ſich, andere Schriftſteller für und wi- der ſeine Meynung anführt. (c) So z. B. Schweitzer de
desuetudine p. 52. 53. 84. Die ganze Schrift iſt gegen die Wir- kung der reinen desuetudo ge- richtet, und deswegen behauptet er, daß in dieſer Frage das R. R. keine Anwendbarkeit habe: für das ganze übrige Gewohnheits- recht ſoll es gelten, und nament- lich ſchon für die nahe verwandte Frage von der obrogatio durch Gewohnheit. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0220" n="164"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">I.</hi> Quellen. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Quellen des heutigen R. R.</fw><lb/> Recht den Reſcripten niemals zukam, ſondern nur den<lb/> Decreten (§ 23. 24.).</p><lb/> <p>Bey dem Gewohnheitsrecht (§ 25) wird im Allgemei-<lb/> nen die Anwendbarkeit des Römiſchen Rechts gar nicht<lb/> bezweifelt. Nur findet es ſich wohl, daß ein einzelner<lb/> Schriftſteller, wenn er eine beſondere Anwendung des Ge-<lb/> wohnheitsrechts überhaupt bekämpft, die doch im Römi-<lb/> ſchen Recht anerkannt iſt, dieſes Bedenken durch kritiſche<lb/> Zweifel an der Anwendbarkeit jenes Rechts zu entfer-<lb/> nen ſucht <note place="foot" n="(c)">So z. B. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Schweitzer</hi> de<lb/> desuetudine p.</hi> 52. 53. 84. Die<lb/> ganze Schrift iſt gegen die Wir-<lb/> kung der reinen <hi rendition="#aq">desuetudo</hi> ge-<lb/> richtet, und deswegen behauptet<lb/> er, daß in dieſer Frage das R. R.<lb/> keine Anwendbarkeit habe: für<lb/> das ganze übrige Gewohnheits-<lb/> recht ſoll es gelten, und nament-<lb/> lich ſchon für die nahe verwandte<lb/> Frage von der <hi rendition="#aq">obrogatio</hi> durch<lb/> Gewohnheit.</note>.</p><lb/> <p>Bey dem wiſſenſchaftlichen Recht endlich (§ 26) pflegt<lb/> man das nicht unwichtige Geſetz Juſtinians gegen die juri-<lb/> ſtiſchen Bücher ganz mit Stillſchweigen zu übergehen, und<lb/> ich kenne auch nicht einen einzigen neueren Schriftſteller,<lb/> der aus Gehorſam gegen jenes Geſetz behauptete, ſolche<lb/> Bücher müßten noch jetzt zerſtört werden. Eine ſolche<lb/> Liebloſigkeit gegen das eigene Werk wäre auch in der<lb/> That unverantwortlich geweſen. Und doch, warum ſollte<lb/> dieſes Geſetz weniger Kraft haben, als die anderen über<lb/> verwandte Fragen?</p><lb/> <p>Faßt man dieſes Alles zuſammen, ſo ergiebt es ſich,<lb/> daß unſere Juriſten die im Römiſchen Recht über die<lb/><note xml:id="seg2pn_26_2" prev="#seg2pn_26_1" place="foot" n="(b)">andere Schriftſteller für und wi-<lb/> der ſeine Meynung anführt.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [164/0220]
Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
Recht den Reſcripten niemals zukam, ſondern nur den
Decreten (§ 23. 24.).
Bey dem Gewohnheitsrecht (§ 25) wird im Allgemei-
nen die Anwendbarkeit des Römiſchen Rechts gar nicht
bezweifelt. Nur findet es ſich wohl, daß ein einzelner
Schriftſteller, wenn er eine beſondere Anwendung des Ge-
wohnheitsrechts überhaupt bekämpft, die doch im Römi-
ſchen Recht anerkannt iſt, dieſes Bedenken durch kritiſche
Zweifel an der Anwendbarkeit jenes Rechts zu entfer-
nen ſucht (c).
Bey dem wiſſenſchaftlichen Recht endlich (§ 26) pflegt
man das nicht unwichtige Geſetz Juſtinians gegen die juri-
ſtiſchen Bücher ganz mit Stillſchweigen zu übergehen, und
ich kenne auch nicht einen einzigen neueren Schriftſteller,
der aus Gehorſam gegen jenes Geſetz behauptete, ſolche
Bücher müßten noch jetzt zerſtört werden. Eine ſolche
Liebloſigkeit gegen das eigene Werk wäre auch in der
That unverantwortlich geweſen. Und doch, warum ſollte
dieſes Geſetz weniger Kraft haben, als die anderen über
verwandte Fragen?
Faßt man dieſes Alles zuſammen, ſo ergiebt es ſich,
daß unſere Juriſten die im Römiſchen Recht über die
(b)
(c) So z. B. Schweitzer de
desuetudine p. 52. 53. 84. Die
ganze Schrift iſt gegen die Wir-
kung der reinen desuetudo ge-
richtet, und deswegen behauptet
er, daß in dieſer Frage das R. R.
keine Anwendbarkeit habe: für
das ganze übrige Gewohnheits-
recht ſoll es gelten, und nament-
lich ſchon für die nahe verwandte
Frage von der obrogatio durch
Gewohnheit.
(b) andere Schriftſteller für und wi-
der ſeine Meynung anführt.
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