weniger bestimmt anerkannt werden, daß die gründliche Kenntniß desselben auch für unsren gegenwärtigen Rechtszustand den höchsten Werth hat, ja unentbehrlich genannt werden muß; und selbst wenn diese Überzeu- gung hier nicht wörtlich ausgesprochen wäre, so würde sie doch schon durch die Unternehmung eines so umfas- senden Werks, wie das gegenwärtige, also durch die That, an den Tag gelegt seyn. Es kommt nur darauf an, sich über den Grund und die Beschaffenheit dieses hohen Werthes der Kenntniß jenes Rechts zu verstän- digen.
Nicht wenige haben davon folgende Vorstellung. In den Ländern, worin noch das Römische Recht als Ge- setz gelte, dürfe kein gewissenhafter Jurist das mühevolle Studium desselben unterlassen; hingegen da, wo neue Gesetzbücher eingeführt seyen, falle ein solches Bedürf- niß hinweg, und der Rechtszustand sey daselbst glückli- cher zu nennen, weil der Jurist seine Zeit und Kraft auf lebendigere Gegenstände verwenden könne. Wäre dieses die rechte Ansicht, so würde selbst für jene Länder das Römische Recht wenigstens einen sehr precären Werth haben, da für die Gesetzgeber derselben nichts leichter seyn würde, als den erwähnten glücklicheren Zu- stand durch Aneignung eines schon vorhandenen frem-
Vorrede.
weniger beſtimmt anerkannt werden, daß die gründliche Kenntniß deſſelben auch für unſren gegenwärtigen Rechtszuſtand den höchſten Werth hat, ja unentbehrlich genannt werden muß; und ſelbſt wenn dieſe Überzeu- gung hier nicht wörtlich ausgeſprochen wäre, ſo würde ſie doch ſchon durch die Unternehmung eines ſo umfaſ- ſenden Werks, wie das gegenwärtige, alſo durch die That, an den Tag gelegt ſeyn. Es kommt nur darauf an, ſich über den Grund und die Beſchaffenheit dieſes hohen Werthes der Kenntniß jenes Rechts zu verſtän- digen.
Nicht wenige haben davon folgende Vorſtellung. In den Ländern, worin noch das Römiſche Recht als Ge- ſetz gelte, dürfe kein gewiſſenhafter Juriſt das mühevolle Studium deſſelben unterlaſſen; hingegen da, wo neue Geſetzbücher eingeführt ſeyen, falle ein ſolches Bedürf- niß hinweg, und der Rechtszuſtand ſey daſelbſt glückli- cher zu nennen, weil der Juriſt ſeine Zeit und Kraft auf lebendigere Gegenſtände verwenden könne. Wäre dieſes die rechte Anſicht, ſo würde ſelbſt für jene Länder das Römiſche Recht wenigſtens einen ſehr precären Werth haben, da für die Geſetzgeber derſelben nichts leichter ſeyn würde, als den erwähnten glücklicheren Zu- ſtand durch Aneignung eines ſchon vorhandenen frem-
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[XVIII/0024]
Vorrede.
weniger beſtimmt anerkannt werden, daß die gründliche
Kenntniß deſſelben auch für unſren gegenwärtigen
Rechtszuſtand den höchſten Werth hat, ja unentbehrlich
genannt werden muß; und ſelbſt wenn dieſe Überzeu-
gung hier nicht wörtlich ausgeſprochen wäre, ſo würde
ſie doch ſchon durch die Unternehmung eines ſo umfaſ-
ſenden Werks, wie das gegenwärtige, alſo durch die
That, an den Tag gelegt ſeyn. Es kommt nur darauf
an, ſich über den Grund und die Beſchaffenheit dieſes
hohen Werthes der Kenntniß jenes Rechts zu verſtän-
digen.
Nicht wenige haben davon folgende Vorſtellung. In
den Ländern, worin noch das Römiſche Recht als Ge-
ſetz gelte, dürfe kein gewiſſenhafter Juriſt das mühevolle
Studium deſſelben unterlaſſen; hingegen da, wo neue
Geſetzbücher eingeführt ſeyen, falle ein ſolches Bedürf-
niß hinweg, und der Rechtszuſtand ſey daſelbſt glückli-
cher zu nennen, weil der Juriſt ſeine Zeit und Kraft
auf lebendigere Gegenſtände verwenden könne. Wäre
dieſes die rechte Anſicht, ſo würde ſelbſt für jene Länder
das Römiſche Recht wenigſtens einen ſehr precären
Werth haben, da für die Geſetzgeber derſelben nichts
leichter ſeyn würde, als den erwähnten glücklicheren Zu-
ſtand durch Aneignung eines ſchon vorhandenen frem-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. XVIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/24>, abgerufen am 03.12.2024.
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