Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Vorrede. den Gesetzbuchs herbeyzuführen, wenn sie nicht etwaselbst ein eigenes neu hervorbringen möchten. -- An- dere haben die Behauptung eines besonderen Werthes des Römischen Rechts so aufgefaßt, als sollte das ma- terielle Ergebniß desselben, so wie es sich in einzelnen praktischen Regeln darstellen lasse, verglichen mit ähnli- chen Regeln, wie sie in Rechtsbildungen des Mittelal- ters oder der neueren Zeit erscheinen, für vorzüglicher erklärt werden. Daß auf eine Apologie in diesem Sinn namentlich das vorliegende Werk nicht ausgeht, wird die Ausführung desselben beweisen. In der That liegt die Sache (sehr einzeln stehende Fälle ausgenommen) tiefer, als daß sie durch eine solche Wahl zwischen entge- gengesetzten praktischen Regeln abgethan werden könnte, und ein Werk, welches diesen comparativen Gesichts- punkt im Einzelnen verfolgen wollte, würde an die kind- liche Stimmung erinnern, die bey der Erzählung von Kriegsgeschichten stets zu fragen geneigt ist, welches die Guten, welches die Bösen waren. Die geistige Thätigkeit der Einzelnen in Beziehung b*
Vorrede. den Geſetzbuchs herbeyzuführen, wenn ſie nicht etwaſelbſt ein eigenes neu hervorbringen möchten. — An- dere haben die Behauptung eines beſonderen Werthes des Römiſchen Rechts ſo aufgefaßt, als ſollte das ma- terielle Ergebniß deſſelben, ſo wie es ſich in einzelnen praktiſchen Regeln darſtellen laſſe, verglichen mit ähnli- chen Regeln, wie ſie in Rechtsbildungen des Mittelal- ters oder der neueren Zeit erſcheinen, für vorzüglicher erklärt werden. Daß auf eine Apologie in dieſem Sinn namentlich das vorliegende Werk nicht ausgeht, wird die Ausführung deſſelben beweiſen. In der That liegt die Sache (ſehr einzeln ſtehende Fälle ausgenommen) tiefer, als daß ſie durch eine ſolche Wahl zwiſchen entge- gengeſetzten praktiſchen Regeln abgethan werden könnte, und ein Werk, welches dieſen comparativen Geſichts- punkt im Einzelnen verfolgen wollte, würde an die kind- liche Stimmung erinnern, die bey der Erzählung von Kriegsgeſchichten ſtets zu fragen geneigt iſt, welches die Guten, welches die Böſen waren. Die geiſtige Thätigkeit der Einzelnen in Beziehung b*
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Vorrede.
den Geſetzbuchs herbeyzuführen, wenn ſie nicht etwa
ſelbſt ein eigenes neu hervorbringen möchten. — An-
dere haben die Behauptung eines beſonderen Werthes
des Römiſchen Rechts ſo aufgefaßt, als ſollte das ma-
terielle Ergebniß deſſelben, ſo wie es ſich in einzelnen
praktiſchen Regeln darſtellen laſſe, verglichen mit ähnli-
chen Regeln, wie ſie in Rechtsbildungen des Mittelal-
ters oder der neueren Zeit erſcheinen, für vorzüglicher
erklärt werden. Daß auf eine Apologie in dieſem Sinn
namentlich das vorliegende Werk nicht ausgeht, wird
die Ausführung deſſelben beweiſen. In der That liegt
die Sache (ſehr einzeln ſtehende Fälle ausgenommen)
tiefer, als daß ſie durch eine ſolche Wahl zwiſchen entge-
gengeſetzten praktiſchen Regeln abgethan werden könnte,
und ein Werk, welches dieſen comparativen Geſichts-
punkt im Einzelnen verfolgen wollte, würde an die kind-
liche Stimmung erinnern, die bey der Erzählung von
Kriegsgeſchichten ſtets zu fragen geneigt iſt, welches die
Guten, welches die Böſen waren.
Die geiſtige Thätigkeit der Einzelnen in Beziehung
auf das Recht kann ſich in zwey verſchiedenen Richtun-
gen äußern: durch Aufnahme und Entwicklung des
Rechtsbewußtſeyns im Allgemeinen, alſo durch Wiſſen,
Lehren, Darſtellen: oder durch die Anwendung auf die
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